Hallo,
ich hab folgendes Problem, zu dem ich leider nicht sehr viel weiß, da InsO nicht sehr geläufig.
Zum Fall:
- Es wird PfÜb erlassen, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens bei einer Bank
- 8 Monate später Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Ende des Insolvenzverfahrens
- Wohlverhaltensphase, die noch läuft
Bisher hatte der Schuldner wohl nie Probleme an sein Geld zu kommen, jetzt auf einmal will die Bank eine Freigabe für das Konto. Der Treuhänder rät dem Schuldner Erinnerung gegen den PfÜb einzulegen.
Über die Erinnerung muss ich nun entscheiden.
Der Schuldner sagt, die Pfändung verstößt gegen § 294 Abs. 1 InsO und trägt dazu vor, dass das Guthaben auf seinem Konto jeden Monat neu entsteht und daher jeden Monat das Pfandrecht neu begründet wird. Dies würde gegen das Vollstreckungsverbot verstoßen.
Würde man sich der Auffassung anschließen, wäre der Gläubiger doch auch bloßer Insolvenzgläubiger, so dass man Abhelfen müsste, oder?
Der Gläubiger trägt vor, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde der PfÜb der peremtorischen Einrede unterliegen (Meiner Meinung nach müsste es eine dilatorische Einrede sein). Es soll sich dabei also um eine Art Ruhendstellung handeln. Demnach kann also nicht während der Wohlverhaltensphase vollstreckt werden und die Einrede sei dem Drittschuldner gegenüber verpflichtend.
HILFE HILFE? Hat jemand eine Entscheidung hierzu parat?