KfB erlassen trotz Insolvenz - Zustellung KfB?

  • Hallöchen zusammen,

    ich habe hier eine verrückte Akte.

    VU erlassen im Juli, dann kam der KfA und ich habe den KfB am 26.09.2011 erlassen.

    Die Zustellung des KfB erfolgte an die Beklagte, jedoch an eine Anschrift, die der Zusteller bei einer vorherigen Zustellung händisch als Änderung draufgeschrieben hatte. Nun teilt mir ein Insolverwalter mit, dass das InsO-Verfahren eröffnet wurde. Und er weist darauf hin, dass die Beklagte noch immer Partei des Verfahrens sei und nicht er als Verwalter. Wie sich nun herausstellt, war die neue Adresse nämlich die des Verwalters. Toll!

    Aus InsO-Bekanntmachungen.de habe ich nun gesehen, dass das Verfahren schon im Juni, also noch vor Erlass des VU eröffnet wurde.

    Nun meine Frage: Was mache ich mit meinem KfB? Ist der denn wirksam zugestellt?:gruebel:

    Eigentlich hätte das VU nicht mehr ergehen dürfen wegen § 240 ZPO. Die Zustellung des VU ist an die Beklagte, aber unter der Adresse des Verwalters erfolgt. Wirksam?

    Unabhängig davon dürfte meine Zustellung des KfB an die Beklagte unter der Adresse des Verwalters nicht richtig sein. Ich denke, ich hätte eher an den Verwalter direkt zustellen müssen, oder?

    Das KfB-Verfahren dürfte nicht unterbrochen sein nach § 240 ZPO, da das InsO-verfahren schon eröffnet war, als der KfA einging.

    Also ich bin jetzt ratlos, wie ich richtig weiter machen soll :gruebel: Im Moment steh ich echt im Wald ...

    Habt ihr Ideen? Danke schon vorab.

  • Also ich kann mal mein Bauchgefühl anbieten:

    Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes, wenn der Anspruch aus dem gerichtlichen Verfahren das Vermögen betrifft, welches der Insolvenzverwalter auch verwaltet.

    Da offensichtlich im gerichtlichen Verfahren von der Insolvenzeröffnung nichts bekannt war, kommt in Betracht, dass der streitbefangene Anspruch die Insolvenzmasse nicht betrifft. Die Zustellung an den Insolvenzverwalter wäre dann nicht richtig und müsste an den Beklagten persönlich erfolgen. Hier würde gegebenenfalls eine neue Zustellung ausreichen.

    Ich würde erstmal mit dem Insolvenzverwalter und/oder Richter klären, ob der Anspruch die Insolvenzmasse betrifft. Dann schauen wir weiter...

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