vierteljährliche Rente bei P-Konto

  • Ich glaube, dass man sich noch mal den Ausgangsfall ansehen sollte. Es geht nicht um über nicht vergügtes Guthaben sondern um die Höhe des freizugebenden Betrages, weil der Schuldner alle drei Monate eine zusätzliche Betriebsrente bekommt und darum, wie man diese auf die drei Monate verteilt.

    Der Schuldner kann den erhöhten Freibetrag einmalig in den Folgemonat übertragen. Würde der Freibetrag beispielsweise für den Oktober auf 1.400,- erhöht, so könnte er theoretisch die kompletten 1.400,- in den November übertragen. Da im November jedoch wieder der Grundfreibetrag gilt, kann er lediglich 1.028,89 EUR in den Dezember übertragen.

    Es ist im übrigen ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt, dass der Schuldner sich Guthaben "ansparen" kann.

    So und jetzt noch eine Verständnisfrage:

    Es geht um die Unterscheidung des Guthabens und des Freibetrages.

    Der Geldeingang des Schuldners ist mit 900,00 € geringer als der Freibetrag von 1.028,89 €. Im nächsten Monat liegt der Geldeingang bei 1.100,00 €, also über dem Betrag von 1.028,89 €. Kann der Kontoinhaber nun den nicht verbrauchten Freibetrag von 128,89 € mit in den nächsten Monat übertragen und so über den Geldeingang von 1.100,00 € verfügen?

    Ich habe das so verstanden, dann nur ein Guthaben, das am Ende des Monats nicht verbraucht wurde in den nächsten Monat übertragen werden kann.

    Also Geldeingang 1.000,00 €, Freibetrag beträgt 1.028,89 €, Schuldner verfügt nur über 900,00 €. So kann er 100,00 € nicht verbrauchtes Guthaben übertragen, nicht den nicht verbrauchten Freibetrag von 1.028,89 €.

    Im nächsten Monat Restguthaben 100,00 €, Geldeingang 1.100,00 €, Freibetrag 1.028,89 € und Restguthaben 100,00 €.

    Der Kontoinhaber kann also nur über das übertragene Restguthaben und den Freibetrag von 1.028,89 € verfügen. Eine Erhöhung des Freibetrages für das neu eingegangene Geld ist damit dann nicht verbunden. :confused:

  • Ja, das geht eindeutig aus dem Gesetz hervor. Der Schuldner kann den Freibetrag des Folgemonats nur damit erhöhen, dass er über Guthaben, über das er verfügen könnte, nicht verfügt.
    "(Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich ......")

  • Ja, das geht eindeutig aus dem Gesetz hervor. Der Schuldner kann den Freibetrag des Folgemonats nur damit erhöhen, dass er über Guthaben, über das er verfügen könnte, nicht verfügt.
    "(Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich ......")

    Danke Andy, so habe ich das auch verstanden. Ich war nur irritiert, weil oft davon gesprochen wird, dass der nicht verbrauchte Freibetrag übertragen werden könne.

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