vierteljährliche Rente bei P-Konto

  • Unter Berücksichtigung der Rente ergibt sich ein Sockelbetrag nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO von monatlich 1.044,07 EUR.

    Rechnet man die Betriebsrente monatlich hinzu, wären monatlich 1.069,03 EUR unpfändbar.
    Da die Betriebsrente vierteljährlich gezahlt wird, würde ich die Differenz (24,96 EUR) mal 3 nehmen, und den 1.044,07 EUR viertljährlich hinzurechnen.

    Insoweit ergäbe sich folgende Freibeträge:
    Grundsätzlich EUR 1.044,07, jedoch in den Monaten September, Dezember, März und Juni EUR 1.118,95.


    Um nochmal auf das Thema zurückzukommen: Hättet ihr Bedenken, hier zwei Sockelbeträge festzusetzen (üblicher Zahlungsmonat und Monat am Quartalsende)? Scheint mir eine ganz gelungene Lösung zu sein.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Warum denn 2, des geht doch auch mit nur einem (siehe weiter oben #2 und #7) ?

    Es führt ja auch zu gleichen Ergebnissen, zB.

    Jeden Monat 1200 €,
    jeden 3. Monat dazu 600 €, also 1800 €

    Das sind pfändbare Beträge von 119,78 (2 Monate) und 539,78 € (jeden 3. Monat), im Durchschnitt wären dann 259,78 € pfändbar.

    Geht man von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1400 € aus, kommt man auch auf 259,78 € monatlich, das liegt in der Berechnungsweise nach § 850 c ZPO.

    Es ist also völlig egal, mit welcher Variante man herangeht. Man kann dann gleich von nur einem Betrag ausgehen, ist für die Bank sicher einfacher; also im Beispiel: Der pfandfreie Betrag beträgt für alle Monate 1400 - 259,78 = 1140,22 €. Es stellt auch bei der Kontopfändung kein Problem dar, da man überschießende Eingänge aus einem Monat auf den Folgemonat übertragen kann.

  • Es stellt auch bei der Kontopfändung kein Problem dar, da man überschießende Eingänge aus einem Monat auf den Folgemonat übertragen kann.

    Also ich verstehe den § 850k Abs. 1 ZPO so, dass nur die unpfändbaren Grundbeträge, die nicht verbraucht wurden, in den nächsten Monat übertragen werden können, nicht auch die freigegebenen Mehrbeträge:

    "Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

    Außerdem habe ich Bedenken, dass es klappt, monatlich einen höheren Betrag freizugeben als der Geldeingang verbucht wird. Nicht verbrauchte unpfändbare Beträge fallen unter den Tisch, soweit es nicht die Grundbeträge nach § 850k Abs. 1 ZPO sind.

    Die Variante von WinterM ist da schon logischer und sicherer.

  • Es stellt auch bei der Kontopfändung kein Problem dar, da man überschießende Eingänge aus einem Monat auf den Folgemonat übertragen kann.

    Also ich verstehe den § 850k Abs. 1 ZPO so, dass nur die unpfändbaren Grundbeträge, die nicht verbraucht wurden, in den nächsten Monat übertragen werden können, nicht auch die freigegebenen Mehrbeträge:

    "Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

    Das konn so nicht gewollt sein. Es würde nämlich bedeuten, dass vom Schuldner ausschließlich die 1.028,89 EUR übertragen werden können, nicht auch ein Höherer Grundfreibetrag, etwa durch Unterhaltsverpflichtungen.

    Wenn das Gericht einen zu Abs. 1 S. 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzt, so kann dieser auch vollumfänglich in den Folgemonat übertragen werden.

  • Es stellt auch bei der Kontopfändung kein Problem dar, da man überschießende Eingänge aus einem Monat auf den Folgemonat übertragen kann.

    Also ich verstehe den § 850k Abs. 1 ZPO so, dass nur die unpfändbaren Grundbeträge, die nicht verbraucht wurden, in den nächsten Monat übertragen werden können, nicht auch die freigegebenen Mehrbeträge:

    "Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

    Das konn so nicht gewollt sein. Es würde nämlich bedeuten, dass vom Schuldner ausschließlich die 1.028,89 EUR übertragen werden können, nicht auch ein Höherer Grundfreibetrag, etwa durch Unterhaltsverpflichtungen.

    Wenn das Gericht einen zu Abs. 1 S. 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzt, so kann dieser auch vollumfänglich in den Folgemonat übertragen werden.

    Das sehe ich anders, weil es so nicht im Gesetz steht. Es ist nur das Guthaben angesprochen, das in Satz 1 steht.

    Der BGH hat dann aber noch viel vor (sich):gruebel:

  • Dem möchte ich widersprechen.

    Im Umkehrschluss würde das nämlich bedeuten, dass ausschließlich dieser Festbetrag übertragen werden kann, selbst wenn bei Unterhaltspfändungen nach § 850 k Abs. 3 ZPO ein niedrigerer Betrag festgelegt wurde. Wenn nach den Folgevorschriften (-absätzen) ein anderer Betrag festgelegt wird bzw. in Anwendung zu bringen ist, muss es sich bei der Übertragbarkeit selbstverständlich auf diesen Betrag beziehen, denn damit wurde der Betrag nach Abs. 1 Satz 1 verändert.

    Wenn so ein Fall auftritt, dass die Bank nicht den tatsächlichen Freibetrag bei der Übertragbarkeit berücksichtigt, kann ich dem Schuldner nur zur Klage raten. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, diese falsche Ansicht zu korrigieren, mal abgesehen davon, dass es das wohl auch gar nicht dürfte.

  • Versteh die Frage nicht richtig ?

    Das Guthaben kann in den nächsten Monat übertragen werden.

    Wenn der Kontoinhaber im Folgemonat auch wieder nicht über das Restguthaben und den unpfändbaren Betrag für den laufenden Monat verfügt, wird es wieder in den nächsten Monat übertragen. So könte sich dann ein unpfändbares Guthaben aufbauen. Oder verstehe ich das falsch?

  • wenn man davon ausgeht, dass im neuen Monat immer erst das Restguthaben des vergangenen abgebaut wird, kann schon bis zu einer bestimmten Höhe etwas aufgebaut werden. Aber das ist begrenzt durch die Höhe des Freibetrages. Über 2 Monatsgrenzen hinweg kann man eben nicht übernehmen - und sollte dann doch was übrig bleiben, ist es an den Gläubiger abzuführen. Ich erspare mir aber jetzt umfangreiche Zahlenbeispiele.

  • wenn man davon ausgeht, dass im neuen Monat immer erst das Restguthaben des vergangenen abgebaut wird, kann schon bis zu einer bestimmten Höhe etwas aufgebaut werden. Aber das ist begrenzt durch die Höhe des Freibetrages. Über 2 Monatsgrenzen hinweg kann man eben nicht übernehmen - und sollte dann doch was übrig bleiben, ist es an den Gläubiger abzuführen. Ich erspare mir aber jetzt umfangreiche Zahlenbeispiele.

    Wenn ich das also jetzt richtig verstanden habe, dann kann der Schuldner bis zu einem vollen unpfändbaren Betrag sein unpfändbares Guthaben (falls Freibetrag nicht ausgeschöpft wird) in den nächsten Monat retten.

    Das würde bedeuten, dass bei einem Arbeitnehmer, dessen monatliche Geldeingänge unter dem unpfändbaren Betrag liegen, ein Vorschussguthaben in den Monat Dezember retten kann und dann auch sein Weihnachtsgeld ohne Pfändung ausgezahlt bekommt, weil er noch übertragenes Guthaben aus dem Vormonat hat. :gruebel:

  • nach meiner Auffasssung können nur tatsächlich nicht verbrauchte Guthaben in den Folgemonat übertragen werden; die Banken müssen dann nach der first-in first out Methode prüfen, "welches Guthaben" dem Schuldner noch pfandfrei zusteht. Das ist allerdings Unsinn, wenn rein rechnerisch nur ein bestimmter fiktiver Betrag pfandfrei ist, bei dem es laut Gesetzgeber ja gerade nicht darauf ankommt, wie das Guthaben entstanden ist. Das System funktioniert einfach nicht! Und die Sache mit dem Weihnachtsgeld ist wie immer : es kommt drauf an !

  • Es muss beachtet werden, dass nur das im Rahmen der Freibeträge nicht verbrauchte Guthaben in den Folgemonat übertragen werden kann. Ist zum Monatswechsel auf dem Konto kein Geld ist, wird von einem nicht verbrauchten Freibetrag nichts in den neuen Monat mitgenommen.

  • Es muss beachtet werden, dass nur das im Rahmen der Freibeträge nicht verbrauchte Guthaben in den Folgemonat übertragen werden kann. Ist zum Monatswechsel auf dem Konto kein Geld ist, wird von einem nicht verbrauchten Freibetrag nichts in den neuen Monat mitgenommen.

    Und da liegt der Hase im Pfeffer, nämlich das, was mich an dem monatlich freigegebenen Betrag stört. Wenn mehr freigegeben wird als eingeht, kann man den Mehrbetrag nicht in den Monat retten, in dem dann die Zahlung der vierteljährlichen Rente fällt und damit ist der Freibetrag futsch!

  • Zahlenbeispiel:
    FB monatlich 1000, Einkommen mtl. 1200

    1. Monat: Schuldner hebt nur 800 ab, Übertrag Guthaben von 200 möglich, aber hier noch das gesamte Resteinkommen, da n.d. neuem Gesetz das Einkommen dem Guthaben des Folgemonats zuzurechnen ist (vgl. Monatsendproblematik).

    2. Monat: Schuldner hat jetzt einen FB von 1000 + 200 = 1200; ... und Guthaben von 400 (alt) + 1200 (neu) = 1600
    Er verfügt nun wieder nur über 800.

    Frage: Erhöht sich dann der Freibetrag für den 3. Monat
    a) von 1200 - 800 um 400 € (insgesamt also dann 1400 €) oder
    b) wieder nur von 1000 auf 1200 € ?

    Was wird mit seinem Restguthaben vom 400 € am Ende des 2. Monats. Streng genommen müsste es allein schon wegen der Gesetzesänderung zur Monatsendproblematik dem neuen (3.) Monat zugeschrieben werden, da es ja aus Gutschriften aus dem 2. Monat stammt. Dies erfolgt ja grundsätzlich unabhängig von der Berechnung des konkreten Freibetrages.

    Man kann so sicherlich in der Größenordnung eines Freibetrages ansparen (man müsste das Zahlenbeispiel mal fortsetzen), aber irgendwann sollte man unbedingt in voller Höhe zumindest über den Grundfreibetrag von 1000 verfügen, da ansonsten mehr an den Gläubiger abgeführt wird, als es sein müsste.

  • Das ist schon klar, aber in dem Ausgangfall ist die Sache anders gelagert.

    Dort ging es um den zusätzlichen Geldeingang alle drei Monate, der dann nicht geschützt wäre, weil zusätzlich geschützt ist das Guthaben (wenn es über Ultimo stehen bleibt) und nicht ein freigegebener Betrag, der im vorligenden Fall geringfügig höher war als der Geldeingang.

  • Freibetrag erhöht sich auf 1.400 € für den 3. Monat. Und ja, wenn jeden Monat weniger verfügt wird, als der Freibetrag zulässt, ist irgendwann auch mal was an den Gläubiger abzuführen.

  • Ich glaube, dass man sich noch mal den Ausgangsfall ansehen sollte.

    Es geht nicht um über nicht vergügtes Guthaben sondern um die Höhe des freizugebenden Betrages, weil der Schuldner alle drei Monate eine zusätzliche Betriebsrente bekommt und darum, wie man diese auf die drei Monate verteilt.

  • Ich glaube, dass man sich noch mal den Ausgangsfall ansehen sollte. Es geht nicht um über nicht vergügtes Guthaben sondern um die Höhe des freizugebenden Betrages, weil der Schuldner alle drei Monate eine zusätzliche Betriebsrente bekommt und darum, wie man diese auf die drei Monate verteilt.

    Der Schuldner kann den erhöhten Freibetrag einmalig in den Folgemonat übertragen. Würde der Freibetrag beispielsweise für den Oktober auf 1.400,- erhöht, so könnte er theoretisch die kompletten 1.400,- in den November übertragen. Da im November jedoch wieder der Grundfreibetrag gilt, kann er lediglich 1.028,89 EUR in den Dezember übertragen.

    Es ist im übrigen ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt, dass der Schuldner sich Guthaben "ansparen" kann.

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