vierteljährliche Rente bei P-Konto

  • Hallo!Ich stehe irgendwie gerade auf dem Schlauch....Ich habe einen Schuldner der insgesamt über eine monatliche Rente von 1065,85 € verfügt.Dieser ist ledig, ohne unterhaltsberechtigte Kinder und hat seit Sept ein P-Konto.Nun hat er am 30.09.2011 einen zusätzlichen Betrag von 221,88 € auf das Konto überwiesen bekommen.Hierbei handelt es sich um eine Betriebsrente, die der Schuldner vierteljährlich, zusätzlich zu seiner übrigen Rente, überwiesen bekommt.Er hat nun einen Antrag gestellt und beantragt die überwiesene Rente komplett freizugeben.Wie berechne ich nun den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte?Lege ich die Rente auf drei Monate um und berechne dann den unpfändbaren Teil?Liebe Grüße

  • Hallo!Ich stehe irgendwie gerade auf dem Schlauch....Ich habe einen Schuldner der insgesamt über eine monatliche Rente von 1065,85 € verfügt.Dieser ist ledig, ohne unterhaltsberechtigte Kinder und hat seit Sept ein P-Konto.Nun hat er am 30.09.2011 einen zusätzlichen Betrag von 221,88 € auf das Konto überwiesen bekommen.Hierbei handelt es sich um eine Betriebsrente, die der Schuldner vierteljährlich, zusätzlich zu seiner übrigen Rente, überwiesen bekommt.Er hat nun einen Antrag gestellt und beantragt die überwiesene Rente komplett freizugeben.Wie berechne ich nun den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte?Lege ich die Rente auf drei Monate um und berechne dann den unpfändbaren Teil?Liebe Grüße

    Stöber, Rdn. 1040 2. Satz

  • Dann hat er den Freibetrag von EUR 1.028,89 doch ohnehin überschritten...

    Eben deswegen stellt er doch den Antrag... :gruebel:

    Ich nehme an, dass viele Schuldner gar nicht wissen, dass sie einen Antrag stellen können, wenn auf dem Konto mehr als der unpfändbare Grundbetrag eingeht.

  • [/QUOTE]

    Ich nehme an, dass viele Schuldner gar nicht wissen, dass sie einen Antrag stellen können, wenn auf dem Konto mehr als der unpfändbare Grundbetrag eingeht.[/QUOTE]

    genau das befürchte ich auch...

  • Hallo!Ich stehe irgendwie gerade auf dem Schlauch....Ich habe einen Schuldner der insgesamt über eine monatliche Rente von 1065,85 € verfügt.Dieser ist ledig, ohne unterhaltsberechtigte Kinder und hat seit Sept ein P-Konto.Nun hat er am 30.09.2011 einen zusätzlichen Betrag von 221,88 € auf das Konto überwiesen bekommen.Hierbei handelt es sich um eine Betriebsrente, die der Schuldner vierteljährlich, zusätzlich zu seiner übrigen Rente, überwiesen bekommt.Er hat nun einen Antrag gestellt und beantragt die überwiesene Rente komplett freizugeben.Wie berechne ich nun den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte?Lege ich die Rente auf drei Monate um und berechne dann den unpfändbaren Teil?Liebe Grüße

    Stöber, Rdn. 1040 2. Satz

    Das ist zwar schon logisch, führt natürlich zu einem enormen Berechnungsaufwand für die Bank:

    Beispiel: Schuldner bekommt 1200 und jeden 3. Monat nochmal 600
    dann sind das im Monatsschnitt 1400
    dann sind im Schnitt monatlich rund 1140 pfandfrei
    dann bekommt der Schuldner im Monat der Überweisung von 600 (per Def. = 1. Monat) aber auch nur 1140
    bleiben dem Schuldner in diesem Monat übrig 1800 - 1140 = 660
    Kann er zunächst noch auf den Folgemonat als Guthaben mitnehmen
    In diesem hat er dann 660 + 1200 = 1860 Guthaben, bekommt aber auch nur 1140
    bleiben 720, kann er wieder mitnehmen
    im dritten Monat hat der dann 720 + 1200 = 1920, bekommt 1140, bleiben 780
    im vierten Monat bekommt er dann wieder 1800 und hat noch 780 --> Guthaben 2520, bekommt 1140, bleiben 1380
    im fünften Monat hat er dann 1380 + 1200 (neu) = 2580, bekommt 1140

    --> hier muss Bank dann 1380 -1140 = 240 an Gläubiger abführen (da nicht einen 2. Monat übertragen werden kann)
    --> bleiben aus diesem Monat die vollen 1200

    im sechsten Monat: 1200 + 1800 = 3000, nur 1140 verfügbar --> Bank muss 1200 - 1140 = 60 abführen
    und die vollen 1800 gehen in den Folgemonat
    im siebten Monat Guthaben: 1800 + 1200 = 3000, verfügbar 1140, Bank muss 1800 - 1140 = 660 an Gläubiger abführen
    und 1200 gehen in den Folgemonat
    ....


  • Das ist zwar schon logisch, führt natürlich zu einem enormen Berechnungsaufwand für die Bank:

    ....

    Wenn der Rechtspfleger einen Betrag, ob monatlich oder bei Eingang der Betriebsrente dann gesondert freigibt, sehe ich keine besondere Belastung für die Bank. Die Freigabe muss nur klar sein.

    Seit wann interessiert es das Gericht, welchen Arbeitsaufwand der Drittschuldner mit der Bearbeitung der Pfändung hat? ;)

    Da sind mir schon eininge Entscheidungen bekannt, die ganz klar sagen, dass die Arbeitsbelastung des Drittschuldners keine Rolle spielen.

  • Unter Berücksichtigung der Rente ergibt sich ein Sockelbetrag nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO von monatlich 1.044,07 EUR.

    Rechnet man die Betriebsrente monatlich hinzu, wären monatlich 1.069,03 EUR unpfändbar.
    Da die Betriebsrente vierteljährlich gezahlt wird, würde ich die Differenz (24,96 EUR) mal 3 nehmen, und den 1.044,07 EUR viertljährlich hinzurechnen.

    Insoweit ergäbe sich folgende Freibeträge:
    Grundsätzlich EUR 1.044,07, jedoch in den Monaten September, Dezember, März und Juni EUR 1.118,95.


  • Seit wann interessiert es das Gericht, welchen Arbeitsaufwand der Drittschuldner mit der Bearbeitung der Pfändung hat? ;)

    Es ist durchaus bekannt, welchen enormen Aufwand die Banken (eigentlich viele Drittschuldner) mit diesen Pfändungen haben. Aber als Gericht muss man manchmal die Entscheidung so treffen, dass sie beiden Parteien gerecht werden, und das geht manchmal nur scheinbar kompliziert. Der Gesetzgeber macht manches sogar auch gut, wenn ich an den dynamisierten Unterhalt denke, und dennoch lässt sich nicht ändern, dass es für die Leute in der Praxis dann kompliziert ist. Vernünftiges Recht lässt sich nun mal nicht immer nur mit ganz einfachen Mitteln gewähren.

    Ich persönlich war ja schon immer der Auffassung, der der Mehraufwand der Drittschuldner ordentlich honoriert werden müsste, und zwar durch die Schuldner als Ursache diesen Übels. Wenn der Aufwand es rechtfertigt, sollte eine Bank auf 20 € im Monat für ein P-Konto verlangen dürfen. Aber so muss sich die Bank das Geld, welches sie hierfür selbstverständlich braucht, weil sie die ganzen Leute rund um diese Vollstreckungssachen bezahlen muss, letztlich von denen wieder holen, die damit nichts zu tun haben, von den redlichen Bankkunden, die dadurch z.B. weniger Zinsen gezahlt werden. Im Endeffekt bezahlt es also nicht "die Bank", sondern die redlichen Bankkunden.


  • Seit wann interessiert es das Gericht, welchen Arbeitsaufwand der Drittschuldner mit der Bearbeitung der Pfändung hat? ;)

    Es ist durchaus bekannt, welchen enormen Aufwand die Banken (eigentlich viele Drittschuldner) mit diesen Pfändungen haben. Aber als Gericht muss man manchmal die Entscheidung so treffen, dass sie beiden Parteien gerecht werden, und das geht manchmal nur scheinbar kompliziert. Der Gesetzgeber macht manches sogar auch gut, wenn ich an den dynamisierten Unterhalt denke, und dennoch lässt sich nicht ändern, dass es für die Leute in der Praxis dann kompliziert ist. Vernünftiges Recht lässt sich nun mal nicht immer nur mit ganz einfachen Mitteln gewähren.

    Ich persönlich war ja schon immer der Auffassung, der der Mehraufwand der Drittschuldner ordentlich honoriert werden müsste, und zwar durch die Schuldner als Ursache diesen Übels. Wenn der Aufwand es rechtfertigt, sollte eine Bank auf 20 € im Monat für ein P-Konto verlangen dürfen. Aber so muss sich die Bank das Geld, welches sie hierfür selbstverständlich braucht, weil sie die ganzen Leute rund um diese Vollstreckungssachen bezahlen muss, letztlich von denen wieder holen, die damit nichts zu tun haben, von den redlichen Bankkunden, die dadurch z.B. weniger Zinsen gezahlt werden. Im Endeffekt bezahlt es also nicht "die Bank", sondern die redlichen Bankkunden.

    Gerade was den dynamischen Unterhalt angeht, haben wir ja unterschiedlcihe Auffassungen. Wenn dynamische Titel zur Entlastung der Familiengericht zugelassen sind, heißt das meiner Meinung nach noch nicht, dass das auch so in die Pfändung gebracht werden kann. Titulierung und Pfändung sind zwei ganz unterschiedliche Dinge.

    Aber das hatten wir ja schon öfter und brauchen das jetzt auch nicht noch mal zu diskutieren.

    Ich habe aktuell einen Zusammenrechnungsbeschluss, in dem angeordenet ist, dass der unpfändbare Grundbetrag des Haupteinkommen und die unpfändbaren Mehrbeträge dem Nebeneinkommen zu entnehmen sind. Was den Rechtspfleger dabei geritten hat, kann wohl niemand nachvollziehen.

    Aber der Beschluss ist mal so in der Welt und ich beachte ihn. Das Problem dabei ist, dass der zweite Arbeitgeber, der das Nebeneinkommen zahlt, damit auf gar keinen Fall klar kommt. Mit Sicherheit rechnet der falsch. Dass der Treuhänder (also Insolvenzverfahren) damit klar kommt, bezweifele ich auch. Und ob der Rechtspfleger das berechnen kann, stelle ich auch mal in Frage.

    Also mache ich die Berechnung manuell, weil die Anordnung in kein Schema passt und warte darauf, dass jemand fragt, wie ich auf den pfändbaren Betrag kommt :D Zu derartigen Auskünften sehe ich allerdings keine Verpflichtung, weil die Beteiligten sicherlich alle selbst rechnen können, weil sowohl mein Einkommen auf den Cent genau angegeben ist und ob das Nebeneinkommen stimmt, weiß ich nicht. In dem Beschluss sind zudem die Anschriften der Drittschuldner nicht bekannt.

  • Ich persönlich war ja schon immer der Auffassung, der der Mehraufwand der Drittschuldner ordentlich honoriert werden müsste, und zwar durch die Schuldner als Ursache diesen Übels. Wenn der Aufwand es rechtfertigt, sollte eine Bank auf 20 € im Monat für ein P-Konto verlangen dürfen. Aber so muss sich die Bank das Geld, welches sie hierfür selbstverständlich braucht, weil sie die ganzen Leute rund um diese Vollstreckungssachen bezahlen muss, letztlich von denen wieder holen, die damit nichts zu tun haben, von den redlichen Bankkunden, die dadurch z.B. weniger Zinsen gezahlt werden. Im Endeffekt bezahlt es also nicht "die Bank", sondern die redlichen Bankkunden.

    Für meinen Geschmack sind wir hier etwas zu schnell in der Kombination Schulden-Schuld-(Un)redlichkeit.
    Unmittelbar "Schuld" an der Kontopfändung ist zunächst der Gläubiger als Antragsteller der Pfändung. Wenn man den Gedanken des Ausgleichs des Drittschuldnermehraufwands weiter verfolgen möchte, wäre es m.E. naheliegender, zunächst dem Gläubiger den Aufwand des Drittschuldners als Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Die Masse der Kontopfändungen erfolgt letztlich nur, um Druck auf den (meist bekanntermaßen) zahlungsunfähigen Schuldner auszuüben, damit die Pfändungsschutzgrenzen durch "freiwillige" Zahlungen unterlaufen werden.
    Vielleicht ließe sich so auch etwas die Anzahl der unsinnigen Kontopfändungen reduzieren.

  • Darin steckt in der Tat auch ein erheblicher Wahrheitsgehalt, der Gedanke ist durchaus berechtigt.

    Die meisten Kontopfändungen bringen z.B. überhaupt nichts, es wird lediglich der Schuldner etwas geärgert. Da gibt jemand die e.V. ab, man sieht darauf, dass er Arbeitslosengeld 2 bezieht und sein Konto im Soll steht, und dennoch pfändet man dieses Konto - ja was soll das ? Der Anwalt des Gläubigers oder das Inkassobüro verdienen eben (erst mal zu Lasten des Gläubigers) auch damit Geld.

  • Ich persönlich war ja schon immer der Auffassung, der der Mehraufwand der Drittschuldner ordentlich honoriert werden müsste, und zwar durch die Schuldner als Ursache diesen Übels. Wenn der Aufwand es rechtfertigt, sollte eine Bank auf 20 € im Monat für ein P-Konto verlangen dürfen. Aber so muss sich die Bank das Geld, welches sie hierfür selbstverständlich braucht, weil sie die ganzen Leute rund um diese Vollstreckungssachen bezahlen muss, letztlich von denen wieder holen, die damit nichts zu tun haben, von den redlichen Bankkunden, die dadurch z.B. weniger Zinsen gezahlt werden. Im Endeffekt bezahlt es also nicht "die Bank", sondern die redlichen Bankkunden.

    Für meinen Geschmack sind wir hier etwas zu schnell in der Kombination Schulden-Schuld-(Un)redlichkeit. Unmittelbar "Schuld" an der Kontopfändung ist zunächst der Gläubiger als Antragsteller der Pfändung. Wenn man den Gedanken des Ausgleichs des Drittschuldnermehraufwands weiter verfolgen möchte, wäre es m.E. naheliegender, zunächst dem Gläubiger den Aufwand des Drittschuldners als Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Die Masse der Kontopfändungen erfolgt letztlich nur, um Druck auf den (meist bekanntermaßen) zahlungsunfähigen Schuldner auszuüben, damit die Pfändungsschutzgrenzen durch "freiwillige" Zahlungen unterlaufen werden. Vielleicht ließe sich so auch etwas die Anzahl der unsinnigen Kontopfändungen reduzieren.

    Grundsätzlich hast Du mit Deiner Aussage hinsichtlich vieler (oder auch der meisten oder fast allen) Kontopfändungen recht, wenn es sich um Arbeitnehmer, Rentner oder Hilfeempfänger handelt. Aber Forderungen, auch die aus Kontoguthaben können nun mal gepfändet werden und damit gibt es keine Ausweg.

    Auch wenn man dem Gläubiger die Kosten aufbürden würde, hätte das am Ende doch wieder nur zur Folge, dass diese Kosten von dem Schuldner gefordert werden könnten.

    Weil viele Forderungen nicht realisiert werden können, blieben die Gläubiger auf diesen Kosten sitzen und dies würde vielleicht zu einem vorsichtigeren Umgang mit diesem Instrument führen.

    Aber was wäre mit den Kosten für die Bearbeitung bei fruchtlosen Pfändungen? Hätte der Drittschuldner dann einen Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger? Schließlich wäre auch eine Pfändung die ins Leere ginge, mit Arbeitsaufwand verbunden.

    Wäre nicht übel, wenn ich für jede Pfändung jeden Monat 20 € kassieren könnte. Das wären bei manchen Arbeitnehmern Kosten locker im vierstelligen Bereich. Aber wie die Kosten realisieren???? Ansammeln und wenn die Pfändung dran kommt, erst für fünf oder zehn Jahre "Bearbeitungsgebühren" einbehalten und vereinnahmen bevor die Forderung getilgt würde?

    :gruebel:

  • Ich persönlich war ja schon immer der Auffassung, der der Mehraufwand der Drittschuldner ordentlich honoriert werden müsste, und zwar durch die Schuldner als Ursache diesen Übels. Wenn der Aufwand es rechtfertigt, sollte eine Bank auf 20 € im Monat für ein P-Konto verlangen dürfen. Aber so muss sich die Bank das Geld, welches sie hierfür selbstverständlich braucht, weil sie die ganzen Leute rund um diese Vollstreckungssachen bezahlen muss, letztlich von denen wieder holen, die damit nichts zu tun haben, von den redlichen Bankkunden, die dadurch z.B. weniger Zinsen gezahlt werden. Im Endeffekt bezahlt es also nicht "die Bank", sondern die redlichen Bankkunden.

    Für meinen Geschmack sind wir hier etwas zu schnell in der Kombination Schulden-Schuld-(Un)redlichkeit.
    Unmittelbar "Schuld" an der Kontopfändung ist zunächst der Gläubiger als Antragsteller der Pfändung. Wenn man den Gedanken des Ausgleichs des Drittschuldnermehraufwands weiter verfolgen möchte, wäre es m.E. naheliegender, zunächst dem Gläubiger den Aufwand des Drittschuldners als Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Die Masse der Kontopfändungen erfolgt letztlich nur, um Druck auf den (meist bekanntermaßen) zahlungsunfähigen Schuldner auszuüben, damit die Pfändungsschutzgrenzen durch "freiwillige" Zahlungen unterlaufen werden.
    Vielleicht ließe sich so auch etwas die Anzahl der unsinnigen Kontopfändungen reduzieren.

    Kann so nicht stehenbleiben. Die Pfändung ist gerade nicht völlig zwecklos. Die Praxis zeigt immer wieder, dass unerwartete pfändbare Beträge beispielsweise aus Steuererstattungen, Nebenkosten etc eingehen, vgl. auch AG Köthen ZVI 2007, 614; LG Saarbrücken ZVI 2005, 369

  • Ich persönlich war ja schon immer der Auffassung, der der Mehraufwand der Drittschuldner ordentlich honoriert werden müsste, und zwar durch die Schuldner als Ursache diesen Übels. Wenn der Aufwand es rechtfertigt, sollte eine Bank auf 20 € im Monat für ein P-Konto verlangen dürfen. Aber so muss sich die Bank das Geld, welches sie hierfür selbstverständlich braucht, weil sie die ganzen Leute rund um diese Vollstreckungssachen bezahlen muss, letztlich von denen wieder holen, die damit nichts zu tun haben, von den redlichen Bankkunden, die dadurch z.B. weniger Zinsen gezahlt werden. Im Endeffekt bezahlt es also nicht "die Bank", sondern die redlichen Bankkunden.

    Für meinen Geschmack sind wir hier etwas zu schnell in der Kombination Schulden-Schuld-(Un)redlichkeit.
    Unmittelbar "Schuld" an der Kontopfändung ist zunächst der Gläubiger als Antragsteller der Pfändung. Wenn man den Gedanken des Ausgleichs des Drittschuldnermehraufwands weiter verfolgen möchte, wäre es m.E. naheliegender, zunächst dem Gläubiger den Aufwand des Drittschuldners als Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Die Masse der Kontopfändungen erfolgt letztlich nur, um Druck auf den (meist bekanntermaßen) zahlungsunfähigen Schuldner auszuüben, damit die Pfändungsschutzgrenzen durch "freiwillige" Zahlungen unterlaufen werden.
    Vielleicht ließe sich so auch etwas die Anzahl der unsinnigen Kontopfändungen reduzieren.

    Hmmm...sehe ich vollkommen anders. Gut, die m. E. zum Teil übertriebenen Gebühren, welche Anwälte und Inkassounternehmen für Vollstreckungsmaßnahmen erheben dürfen, finde ich reformbedürftig. Wenn dieses Geschäft nicht mehr so "lohnend" wäre, würden vielleicht wirklich einige Pfändungen weniger erlassen.
    Dennoch wird man vergeblich darauf warten, dass Gläubiger etwaige Bearbeitungsgebühren der Drittschuldner übernehmen dürfen. Mehr als die Hälfte der Gläubiger der Kontopfändungen sind nämlich öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörden wie Finanzämter oder Stadtkassen. Glaubst Du, der Gesetzgeber wird diesen zusätzliche Kosten aufbürden?

    Im Übrigen sind nicht die unredlichen Schuldner die Ausnahme, sondern jene wenigen, die überhaupt eine Schuldnerberatung aufsuchen und sich, in welcher Form auch immer, um ihre Schulden kümmern wollen.

  • Die meisten Kontopfändungen bringen z.B. überhaupt nichts, es wird lediglich der Schuldner etwas geärgert. Da gibt jemand die e.V. ab, man sieht darauf, dass er Arbeitslosengeld 2 bezieht und sein Konto im Soll steht, und dennoch pfändet man dieses Konto - ja was soll das ? Der Anwalt des Gläubigers oder das Inkassobüro verdienen eben (erst mal zu Lasten des Gläubigers) auch damit Geld.

    Darin stimme ich nicht überein.

    Wie wie meisten von uns wissen, ist Zwangsvollstreckung jeglicher Spielart zu einem hohen Prozentsatz erfolglos. Ich meine, der Schuldner sollte durchaus spüren, daß es mit Unannehmlichkeiten verbunden ist, Schulden zu haben, auch wenn ihm zweifellos die unpfändbaren Beträge verbleiben sollen. Gerade die Kontopfändung ist (vielleicht auch war angesichts des P-Kontos) ein probates Druckmittel für die Gläubiger, um vielleicht doch noch den ein oder anderen Euro einzutreiben...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dennoch wird man vergeblich darauf warten, dass Gläubiger etwaige Bearbeitungsgebühren der Drittschuldner übernehmen dürfen. Mehr als die Hälfte der Gläubiger der Kontopfändungen sind nämlich öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörden wie Finanzämter oder Stadtkassen. Glaubst Du, der Gesetzgeber wird diesen zusätzliche Kosten aufbürden?

    Nein, so unrealistisch bin ich natürlich nicht.

    Im Übrigen sind nicht die unredlichen Schuldner die Ausnahme, sondern jene wenigen, die überhaupt eine Schuldnerberatung aufsuchen und sich, in welcher Form auch immer, um ihre Schulden kümmern wollen.

    Naja, bei allein ca. 100.000 Verbraucherinsolvenzanträgen pro Jahr ist diese "Ausnahme" auch nicht gerade klein.

  • Schöne Berechnung. Wird in der Bank inzwischen allerdings weitgehend von der Pfändungssoftware erledigt. Vielleicht nicht bei kleinerern Häusern, aber bei den mittelgroßen wohl schon. Ich denke, gepfändete P-Konten kann man kaum noch händisch disponieren.

    Eine spezielle Gebühr für P-Konten macht für mich keinen Sinn, denn das Konto kann genau so geführt werden, wie ein reguläres Konto solange es nicht gepfändet ist.

    Eine Bearbeitungsgebühr für Forderungspfändungen wäre aus meiner Sicht nur fair. Diese müsste zunächst vom Gläubiger getragen werden, auch wenn die Pfändung ins Leere geht. Außerdem wäre es gut, wenn für Forderungspfändungen eine Mindest-Hauptforderung festgelegt würde. Gerade öffentlich Stellen Pfänden oft Kleinbeträge. :mad:

    Allen ein sonniges WE.:)

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