Einstweilige Verfügung auf Eintragung Vormerkung

  • Ich habe folgende einstweilige Verfügung:

    1. Es wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung angeordnet bzgl. Grundbuch XY etc.

    2. Das Grundbuchamt wird um die Eintragung der Vormerkung ersucht.


    Veranlasst das Gericht, das die Verfügung erlassen hat, die Grundbucheintragung?

    Ich habe die Zustellung der einstweiligen Verfügung veranlasst. Was muss ich noch tun?

    Danke für Eure Hilfe, kann diese Woche nicht so gut denken.

  • Hat das Prozessgericht das Grundbuchamt um Eintragung ersucht?
    Dann muss die einstweilige Verfügung nur noch an den Antragsgegner zugestellt werden.


    :vorlaut:

    Huch! Mir wird gerade so ein bisschen heiß und kalt zugleich!

    Hatte vor kurzem auch ein Ersuchen auf Eintragung einer Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung. Das habe ich wegen der tückischen Fristen (Vollzug und vor allem aber Zustellung) auch recht fix vollzogen.

    Aber aber aber - die Zustellung wird doch wohl hoffentlich vom Prozessgericht veranlasst, oder?

  • toptip
    Es steht in Ziffer 2 der Verfügung, dass das Grundbuchamt um Eintragung der Vormerkung ersucht wird. Heißt das für mich, dass das Prozessgericht den Beschluss an das Grundbuchamt weiterleitet?

    @rechtsflegel
    Dir muss nicht heiß und kalt werden, ich sitze auf der "anderen Seite", im Büro des Gläubigervertreters.

  • Das hatte ich völlig übersehen. Dann kann ich also aufatmen! Puh!

    Und ja, das Prozessgericht schickt dem Grundbuchamt den Beschluss und ersucht um Eintragung. An deiner Stelle würde ich mal höflichst beim GBA nachfragen, ob das Ersuchen auch vorliegt, damit die Vollzugsfrist gewahrt ist. Mehr kannst du m.E. nicht tun.

  • @ rechtsflegel:
    Dir muss wirklich nicht heiß und kalt werden. Zum Zeitpunkt der Eintragung war doch alles in Ordnung, und § 939 Abs. 3 S. 2 ZPO ist m.E. nicht nachträglich noch v.A.w. beim GBA zu überprüfen.

    Das stimmt (siehe Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rz. 1549). Ich hätte nur ein Problem gehabt, wenn ich für die rechtzeitige Zustellung hätte sorgen müssen. Dann hätte ich wegen der versäumten Zustellung zwar v.A.w. in der Tat nichts tun müssen; es hätte aber die Gefahr bestanden, dass sich der Eigentümer rührt. Der hätte dann nämlich u.U. die Löschung der Vormerkung erwirken können - was mich wiederum zum armen Haftungssubjekt hätte machen können.

    Zum Glück können wir hier aber im Konjunktiv verharren. :)

  • Hallo... mit Interesse habe ich diesen Beitrag gelesen. Leider habe ich genau das Problem, daß das Ersuchen vom Gericht, welches die EVfg. erlassen hat, an das Grundbuchamt gesandt ist, dort eingegangen und eingetragen im GB. Aber ich kriege die Zustellung nicht innerhalb der Frist hin, weil ich den Beschluß selbst zu spät bekommen habe. Als Antragsteller muss ich doch aber die Zustellung innerhalb der Frist vornehmen, was schlichtweg nicht ging. WAS nun? Und dazu kommt jetzt, daß der Verfügungebeschluß wg. Mängeln berichtigt wurde und erneut an uns raus ist. Aber der mußte jetzt nochmal ans LG zur Verbindung, weil es vergessen wurde. Jetzt läuft meine Frist hins. des Berichtigungsbeschlusses und der daraus neuen Gesuchstellung ans Grundbuchamt, aber ich kann nicht fristgerecht zustellen, weil ich keinen Beschluß in den Händen habe. Die erste Eintragung war somit wirkungslos und falsch. Beantrage ich jetzt nocheinmal Vollziehung beim GBA??????????? um dann fristgerecht zuzustellen????????? Boah, wie soll denn innerhalb von einer Woche zugestellt werden, wenn ich den Beschluß dann noch nicht habe und nun wegen fehlender Verbindung des Beschlusses mit dem Berichtigungsbeschlusses wieder nicht mehr habe.... ?????????

  • Hallo, die Vollziehungs-Frist beginnt doch erst mit Verkündung/Zustellung an den Gläubiger.
    Für die Vollziehung (Posteingang beim GBA reicht !) : 1 Monat
    Für die Zustellung durch Gläubiger : spät. 1 Woche nach Vollziehung , aber innerhalb des 1 Monats der Vollziehung.
    Das müsste dich hinzukriegen sein.

  • Hallo zurück und danke für Deine schnelle Antwort. Aber ich denke, nach § 929 ZPO läuft die Frist von einer Woche. Ich muss also die Ausfertigung des Beschlusses innerhalb von einer Woche beim Schuldner zustellen, ab der Vollziehung, was die Eintragung bzw. genauer gesagt, die Zustellung des Ersuchens nach § 941 ZPO ... Das kann ich ja gar nicht halten, weil ich den Beschluß gar nicht habe, der ist ja nicht verfügbar für mich... Schnalle ich jetzt hier die Fristen nicht oder ist das eine Regelung, die eigentlich unmöglich umsetzbar ist....?????????????????????:confused::confused::confused::confused::confused:

  • So, jetzt bekomm' ich auch grad Schweißperlen auf die Stirn!!!

    Am 25.09.2017 (Eingangsstempel GBA) wird ein Urteil (beglaubigte Abschrift) eingereicht mit dem Antrag eine Vormerkung einzutragen. Das Urteil wurde am 01.09.2017 verkündet. Darin wird aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung an Flst. 123 in Grundbuch vom Musterstadt für die Antragstellerin angeordnet. Der Anwalt der Antragstellerin hat das Urteil am 07.09.2017 an den Anwalt des Antragsgegners (von Anwalt zu Anwalt) zugestellt.

    Bis wann muss die Vormerkung jetzt eingetragen sein? Bis zum 01.10.2017 (das wäre je schon vorbei - HILLFFFEE!) oder kann die Eintragung auch später erfolgen, da die Vollziehungsfrist durch Einreichung des Antrages am 25.09.2017 gewahrt ist. Also könnte ich auch heute noch eintragen.

    Um Antworten wäre ich wirklich sehr sehr dankbar.

  • Hilft das eventuell weiter?
    Zöller, 30. Aufl., Rz. 24 zu § 929 ZPO: "...bei Eintragungsersuchen gem § 941 ... entscheidet nach hM der Eingang beim GBA ..." mit weiteren Nachweisen,
    Rz. 2 zu § 941 ZPO: "Das Eintragungsersuchen ist dem Eintragungsantrag des Gl in der Wirkung gleichgestellt (§ 932 III).",
    dazu noch Rz. 9 zu § 932 ZPO.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hilft das eventuell weiter?
    Zöller, 30. Aufl., Rz. 24 zu § 929 ZPO: "...bei Eintragungsersuchen gem § 941 ... entscheidet nach hM der Eingang beim GBA ..." mit weiteren Nachweisen,
    Rz. 2 zu § 941 ZPO: "Das Eintragungsersuchen ist dem Eintragungsantrag des Gl in der Wirkung gleichgestellt (§ 932 III).",
    dazu noch Rz. 9 zu § 932 ZPO.

    Ja super - danke. Hab die Vormerkung am Montag noch eingetragen. Da ist es mir aber schon für kurze Zeit ganz anders geworden. Puhhh!

  • Na dann: Durchschnaufen und weitermachen!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es geht ein Ersuchen auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruch auf Eintragung einer Hypothek aufgrund einstweiliger Verfügung ein.

    Zustellung vor Vollziehung ist nicht notwendig (§ 929 Satz 3 ZPO).

    Der Tenor der Verfügung musste mit einem Beschluss berichtigt werden, weil der gesicherte Anspruch nicht richtig bezeichnet war.

    Ich denke die Zustellung dieses Berichtigungsbeschlusses vor Vollziehung ist ebenfalls nicht notwendig.

    Hat irgendwer eine Idee ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!