Neu: Infos zur EG-Unterhaltsverordnung (VO (EG) Nr. 4/2009)
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Sehr schöne Übersichten!
(Was aber die Anhörung des Gegners angeht, ist die Rechtslage m.E. nicht ganz so eindeutig, wie es die Blätter erscheinen lassen. Es gibt durchaus Stimmen, die das anders sehen.)
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M. E. handelt es sich jedoch fast ausschließlich um Kritikpunkte an die neue Verordnung.
Die Regelungen in der Verordnung sind insoweit eindeutig und sehen eine Anhörung ausdrücklich nicht vor.Die Verordnung sieht insoweit weder eine vorherige Anhörung der Schuldnerpartei noch eine Zustellung des Auszugs an die Schuldnerpartei vor.
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Grundsätzlich sicherlich richtig aber Obergerichte sprechen ja auch mal gern von Grundsätzen des fairen Verfahrens usw.
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Ich habe jetzt hier zum ersten Mal einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 28 EuUnthVO, ein Urteil aus den Niederlanden aus 2009 soll für vollstreckbar erklärt werden ( Exequaturverfahren ? ) , der Unterhaltsschuldner wohnt hier.
Wer ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung ( Richter oder Rechtspfleger ? ) ?
Welches Gericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung ? -
Bist du überhaupt zuständig. Da gibt es m.E. spezielle Zuständigkeiten. Schau mal hier.
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Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch den Richter.
Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts.Weitere Einzelheiten s. Info im Justizportal NRW:
https://www.jm.nrw/BS/rechtimausland/infos/uv/3/euunthvo-ex.pdf
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