Berücksichtigung Ehefrau

  • Hallo,
    mangels Zeit habe ich mich etwas rar gemacht im Forum, muss aber nun doch mal ein Problemchen einstellen.
    Schuldner ist verheiratet, hat 2 Kinder. Ehefrau hat eigene Einkünfte von rund 900,- € (EU-Rente). Der Schuldner beantragt nun nach § 850 f ZPO, dass seine Ehefrau als unterhahltsberechtigte Person berücksichtigt wird, da die Krankheit der Frau viel Geld kostet etc. Es existiert kein Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Der Arbeitgeber hat aber wohl in Absprache mit dem Treuhänder nur die Kinder als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Die Treuhänderin hat keine Einwände die Ehefrau wieder als unterhaltsberechtigte Person gelten zu lassen, stellt die Entscheidung aber in das Ermessen des Gerichts. Was jetzt? Meine Überlegung geht dahin, dass ich keinen Beschluss fassen muss, da es keine Entscheidung gibt, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausschließt. Andererseits wird es aber genauso praktiziert. Was meint ihr?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo,
    mangels Zeit habe ich mich etwas rar gemacht im Forum, muss aber nun doch mal ein Problemchen einstellen.
    Schuldner ist verheiratet, hat 2 Kinder. Ehefrau hat eigene Einkünfte von rund 900,- € (EU-Rente). Der Schuldner beantragt nun nach § 850 f ZPO, dass seine Ehefrau als unterhahltsberechtigte Person berücksichtigt wird, da die Krankheit der Frau viel Geld kostet etc. Es existiert kein Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Der Arbeitgeber hat aber wohl in Absprache mit dem Treuhänder nur die Kinder als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Die Treuhänderin hat keine Einwände die Ehefrau wieder als unterhaltsberechtigte Person gelten zu lassen, stellt die Entscheidung aber in das Ermessen des Gerichts. Was jetzt? Meine Überlegung geht dahin, dass ich keinen Beschluss fassen muss, da es keine Entscheidung gibt, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausschließt. Andererseits wird es aber genauso praktiziert. Was meint ihr?

    Das ist das Problem, wenn die TH sich als anordnende Stelle ansehen und der Meinung sind, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist weil dieser eigene Einkünfte hat.

    Es wäre hier sinnvoll, wenn Du klarstellen würdest, dass es keine gerichtliche Anordnung gibt, dass die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist und der Arbeitgeber daher die Ehefrau berücksichtigen muss, auch wenn es eine andere Mitteilung des TH gibt. Schließlich kannst Du den AG in diesem Fall sich nicht selbst überlassen.

    Hast Du den TH denn gefragt, ob er eine solche Mitteilung an den AG geschickt hat?

  • Explizit gefragt habe ich nicht, gehe aber davon aus, dass es eine Absprache gibt, da die Ehefrau erst im Laufe des Verfahrens als unterhaltsberechtigte Person wegfiel (vorher war keine Rente bewilligt).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • an einer klarstellenden "Entscheidung" ist niemand gehindert...... schon garnicht das Insolvenzgericht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es wird noch besser. Der Arbeitgeber weiß gar nichts. Es gibt nur eine Absprache mit dem Schuldner. Der schickt die Lohnabrechnungen und der Treuhänder sagt dann, was er abführen muss. Da mach ich jetzt noch nicht mal eine "Entscheidung", sondern belasse es bei einem klarstellenden Schreiben. Danke euch!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es wird noch besser. Der Arbeitgeber weiß gar nichts. Es gibt nur eine Absprache mit dem Schuldner. Der schickt die Lohnabrechnungen und der Treuhänder sagt dann, was er abführen muss. Da mach ich jetzt noch nicht mal eine "Entscheidung", sondern belasse es bei einem klarstellenden Schreiben. Danke euch!

    So kann der TH dem Schuldner auf`s Auge drücken was er will. Und der Schuldner hält still, weil der TH ihm das schmackhaft gemacht hat, damit er seinen Arbeitsplatz nicht verliert.

    Wenn ich mir hier bei mir so manche "Forderungen" der TH ansehe, dann kann ich die Schuldner nur noch bedauern, weil die regelrecht über den Tisch gezogen werden. Ob der TH das bewusst macht oder nur in Unkenntnis der Richtigkeit seines Tuns lasse ich hier mal so im Raum stehen :daumenrun

  • stimme zu, die Gefahr besteht. Unsere Verwalter / Treuhänder gehen da aber sorgsam vor. Andernfalls käme schon meinerseits der Hinweis ........

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  • stimme zu, die Gefahr besteht. Unsere Verwalter / Treuhänder gehen da aber sorgsam vor. Andernfalls käme schon meinerseits der Hinweis ........

    Die Maßstäbe, die bei der Berücksichtigung des Ehegatten bei den Gerichten sehr unterschiedlich angelegt sind, verblüffen immer wieder.

    In einer Zwangsvollstreckungssache habe ich aktuell einen Fall, in dem die Ehefrau zu 3/4 nicht berücksichtigt werden soll, weil sie aus einem Minijob 300,00 € bezieht.

    Das finde ich ehrlich gesagt etwas wenig um auch nur eine teilweise Nichtberücksichtigung anzuordnen. Es wurde scheinbar nur auf den reinen Bedarfssatz abgestellt ohne berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigungen oder anteilige Miet- und sonstige Kosten in Ansatz zu bringen.

  • Das Problem ist, dass es keine vernünftige Regelung zur Frage der Nichtberücksichtigung oder auch teilweisen Nichtberücksichtigung gibt. Da stochert jeder so ein bisschen rum.Im Insolvenzverfahren ist es m.E. aber häufig so, dass die Schuldner darum bitten, den Arbeitgeber nicht zu informieren. Ich hatte schon Fälle, da ist das später schief gegangen und der Schuldner hat nicht mehr brav die pfändbaren Beträge abgeführt. Da guckt der TH/IV natürlich blöd aus seiner Wäsche. Wenn der IV/TH aber meint, er brauche keinen gerichtlichen Beschluss, ist das seine Sache. Wer einen will, kriegt einen, wer nicht, muss im Zweifel am Ende sehen, wie er klar kommt, wenn was schief geht.

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  • Wir richten uns grundsätzlich nach den Bedarfssätzen in den Unterhaltsleitlinien unseres OLG. Sowohl bei Ehegatten als auch bei Kindern mit eigenem Einkommen. Bislang sind wir damit auch gut gefahren, soweit es mal zu einer gerichtlichen Klärung kommen musste.

  • Das Problem ist, dass es keine vernünftige Regelung zur Frage der Nichtberücksichtigung oder auch teilweisen Nichtberücksichtigung gibt. Da stochert jeder so ein bisschen rum.Im Insolvenzverfahren ist es m.E. aber häufig so, dass die Schuldner darum bitten, den Arbeitgeber nicht zu informieren. Ich hatte schon Fälle, da ist das später schief gegangen und der Schuldner hat nicht mehr brav die pfändbaren Beträge abgeführt. Da guckt der TH/IV natürlich blöd aus seiner Wäsche. Wenn der IV/TH aber meint, er brauche keinen gerichtlichen Beschluss, ist das seine Sache. Wer einen will, kriegt einen, wer nicht, muss im Zweifel am Ende sehen, wie er klar kommt, wenn was schief geht.

    Ich denke da auch immer weiter. Wenn z.B. ein Neugläubiger in der WVP pfändet und zu der Pfändung wird die Nichtberücksichtigung des Ehegatten ausgeschlossen und bei dem Insolvenzverfahren wurde sie nicht per Beschluss ausgeschlossen. Dann hat der Arbeitgeber ein Problem oder kann eins bekommen.

  • na auch dann wieder Klarstellungsbeschluss.
    Zu regeln ist der Fall derBerücksichtigung / Nichtberücksichtigung ohnehin nicht. Im Insolvenzverfahren prüfe ich automatisch 850f.......

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  • na auch dann wieder Klarstellungsbeschluss.
    Zu regeln ist der Fall derBerücksichtigung / Nichtberücksichtigung ohnehin nicht. Im Insolvenzverfahren prüfe ich automatisch 850f.......

    Warum sollte ich einen Klarstellungsbeschluss beantragen, wo doch alles klar ist. Die Ehefrau habe ich immer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, wenn ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht erlassen wurde. Also ist für mich alles klar. Und ich sehe mich als Arbeitgeber nicht befugt, einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantragen.

    Also rechne ich für die Abtretung an den TH mit Ehefrau und für die Pfändung des Neugläubigers, der das beantragt und das Vollstreckungsgericht angeordnet hat, ohne Ehefrau.

    Außerdem wirkt ein Beschluss über die Nichtberücksichtigung der Ehefrau, der im "Insolvenzverfahren" erlassen wurde, nach meiner Meinung nicht (ohne ausdrückliche Anordnung) auch für die Laufzeit der Abtretung an den TH. Aber das hatten wir hier ja auch schon öfter.

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