Aufhebung einer Zweigniederlassung

  • Guten Morgen,

    eigentlich bin ich ja auf dem Grundbuchamt, habe aber ein registerrechtliches Problem, deswegen stelle ich meine Frage hier.

    Im Grundbuch ist als Gläubiger einer Grundschuld die A-Bank, Zweigniederlassung in Mainz eingetragen. Aus der Notarbescheinigung ist ersichtlich, dass die Zweigniederlassung aufgehoben wurde. Die Löschungsbewilligung wird nun durch die Hauptniederlassung erteilt.
    Wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird, dann wird alles was mit dieser noch zusammenhängt durch die Hauptniederlassung erledigt(bzw. die Vertreter der Hauptniederlassung vertreten dann auch bei Angelegenheiten der Zweigniederlassung) oder? Ich fände das nur logisch. Wir haben hier aber keine Kommentierung zum Registerrecht und in meinen eigenen FH-Unterlagen von damals, steht auch nichts dazu.
    Vielen Dank für die Mithilfe.

  • Die Eintragung ist schon mal nicht ganz korrekt, da die Zweigniederlassung Mainz der A-Bank keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Gläubigerin ist daher (wohl eigentlich schon immer) die A-Bank selbst.

    Die gesetzlichen Vertreter der Hauptniederlassung können tatsächlich ohne Weiteres für die Zweigniederlassung handeln.
    Bei Prokuristen kann es sein, dass deren Befugnis auf die Zweigniederlassung beschränkt ist. Ist im Blatt der Hauptniederlassung insoweit keine Beschränkung eingetragen, sind die Prokuristen auch für die Zweigniederlassung(en) im Rahmen ihrer Befugnisse (vgl. insbes. im Grundstücksverkehr § 49 Abs. 2 HGB) vertretungsberechtigt.

  • Doch eine Zweigniederlassung kann in das Grundbuch eingetragen werden. Sie ist doch teilrechtsfähig. Eine Vor-GmbH kann zB auch ins Grundbuch eingetragen werden.

  • Doch eine Zweigniederlassung kann in das Grundbuch eingetragen werden. Sie ist doch teilrechtsfähig. Eine Vor-GmbH kann zB auch ins Grundbuch eingetragen werden.



    Nein, sie ist nicht rechtsfähig, auch nicht teilrechtsfähig.

    Näheres dazu (besonders bzgl. Grundbuch) kannst Du auch hier finden: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…chuld-(Filiale).
    Deshalb 100 % Zustimmung zu #2. Die Löschungsbewilligung der Hauptniederlassung würde auch ausreichen, wenn es die ZNL noch gäbe.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Eine Zweigniederlassung ist weder rechtsfähig noch teilrechtsfähig.
    Bitte die Zweigniederlassungen nicht mit einer BGB-Gesellschaft verwechseln!

    Zweigniederlassungen können keine Träger von Rechten und Pflichten sein, dies kann nur die Hauptniederlassung!

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