Minderjährige Gesellschafterin einer GmbH

  • Hallo - ich habe folgenden Sachverhalt! Der einzige Gesellschafter und einer von zwei Gesellschaftern ist verstorben. Er wurde beerbt von seiner Ehefrau und der Tochter (minderjährig (17)). Im GV gibt es folgende Regelung: Die Gesellschaft wird mit den Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden so sind sie verpflichtet innerhalb von drei Monaten einen von ihnen als gemeinsamen Vertreter zu bevollmächtigen welcher dann allein zur Wahrung der Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft berechtigt ist.
    Die Minderjährige (als Mitglied der Erbengemeinschaft) hat nun ihre Mutter (Mitglied der Erbengemeinschaft) bevollmächtigt wie im GV verlangt. Die Mutter hält nun eine GVersammlung ab und bestellt einen Dritten und sich selbst zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin.
    Was seht ihr im Fall für Problematiken?
    Nach Ansicht einiger Kollegen wohl die, dass sich die Mutter dann selbst zur Geschäftsführerin bestellt hat.
    Würdet ihr nur dies als Problem ansehen? Würdet ihr die Bestellung eines Ergänzungspflegers verlangen?
    Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch :gruebel:
    Für zahlreiche Antworten wäre ich dankbar.
    Liebe Grüße

  • .... Der einzige Gesellschafter und einer von zwei Gesellschaftern ist verstorben. ...

    Tut mir leid, aber ich steh' schon am Anfang wie die Kuh vor dem Uhrwerk. Sollte da einmal "Gesellschafter" in 'Geschäftsführer' umgelesen werden, quasi § 133 BGB analog?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Also, mit Minderjährigen steh ich ja auf dem Kriegsfuß, aber ich würde sagen, dass die erteilte Vollmacht durch einen Ergänzungspfleger erteilt werden muss. Ggf benötigt man auch noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
    Aber 100% sicher bin ich mir nicht.
    Besser man fordert zu viel an als zu wenig und wenn das Vormundschaftsgericht die Sache anders sieht, dann kann man sich das ja schriftlich vorlegen lassen und hat gleich was in den Akten.

  • Schritt für Schritt mit dem Gesetz muss sich doch der Knoten lösen lassen.

    Alleinsorgeberechtigte Mutter wird von Tochter zur Vertreterin der Erben innerhalb der GmbH gewählt.
    Qualifiziert man das als Rechtsgeschäft, war die Mutter nach §§ 1629 II, 1795 II, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen - wir hätten gern einen Ergänzungspfleger.

    Genehmigungstatbestände springen mir gerade keine vor die Augen, arg weit hergeholt könnte man aber sicher mal die Kommentierung zu § 1822 Nr. 3 bzw. Nr. 11 BGB (ich weiß, ganz weit weg) durchforsten.

    Das was fehlt, ist klar, dass wie viel, darfst Du entscheiden. :)

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