Durchführung gerichtlicher Vergleich - BerH?

  • Hallo liebe Kollegen (jaaa, seit Dienstag, dem 11.10.2011, reihe ich mich in die altehrwürdige Rechtspfleger-Riege ein :)),

    ich beglücke seit gestern mein erstes winziges Dezernat Betreuung/Beratungshilfe und hab zu Letzterem gleich mal eine Frage:

    Wird für die Durchführung gerichtlich protokollierter Vergleiches bezüglich der Nutzung der Ehewohnung und des Umgangs mit den Kindern Beratungshilfe bewilligt? Irgendwie erscheint mir das nicht koscher, da ein Verfahren diesbezüglich ja bereits mal anhängig war und nur noch die Resultate (also die Anordnungen in den Vergleichen) durchgesetzt werden wollen.
    (Weiß jetzt nicht genau, ob ich mein Problem deutlich gemacht habe, aber Ihr fragt ja bestimmt nach, wenn's zu wirr erscheint)

    Wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte.

    Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße
    Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • VORAB: Glückwunsch zur bestandenen Prüfung..


    zur Frage... gerichtlicher Vergleich wäre für mich anhängiges Verfahren.. ergo BerH ausgeschlossen..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Erst mal Glückwunsch.

    Was soll denn genau durchgesetzt werden? Schießt einer der beiden nach Vergleichsabschluss jetzt quer? Wenn es zB um die Durchsetzung der Umgangsregelung geht, kann auch das Jugendamt mit ins Boot genommen werden.

  • ergibt sich doch bereits aus dem Gesetzestext, §1 I BerHG "... von rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ...",
    wenn hier gerichtlich protokollierter Vergleich gehe ich mal davon aus dass eben innerhalb des Verfahrens Tätigkeit erfolgte.
    Dass sich hier evtl. über nicht rechtsanhängige Sachen geeinigt wurde steht dem auch nicht entgegen ... hierfür gibt es entsprechende andere Gebührentatbestände im RVG (VV3101 , VV1000)

  • Der Vergleich wurde geschlossen und hat einen vollstreckbaren Inhalt? Es liegt also ein Titel vor?


    Ja. In dem Vergleich wurde geregelt, wer welche Räume der Ehewohnung nutzen darf und, dass sich der Andere davon fernzuhalten hat.

    Hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern kann ich leider keine näheren Angaben machen, da der Vergleich mir nicht vorgelegt wurde, aber grundsätzlich wäre das doch das Gleiche, wie oben (oder?).

    @Juergen: Genau so ist es. Die AGGin hält sich wohl nicht an den Vergleich und hirscht immer wieder durch die Zimmer des AST. Und beim Umgang der Kinder soll es sich wohl ähnlich gestalten - Stimmung machen gegen den AST usw.

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • dann ist der SV etwas dürftig formuliert worden..

    BerH wegen gerichtlichen Vergleich - NEIN

    BerH wegen durchsetzung Unterlassung aus gerichtlichen Vergleich - MÖGLICH... weil der Vergleich dabei nur die Grundlage darstellt..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Die AGGin hält sich wohl nicht an den Vergleich und hirscht immer wieder durch die Zimmer des AST. Und beim Umgang der Kinder soll es sich wohl ähnlich gestalten - Stimmung machen gegen den AST usw.

    In diesem Fall würde ich BerH bewilligen. Das Jugendamt wird bei der Nutzung der Ehewohnung nicht weiterhelfen, und isoliert wegen des Umgangs würde ich den Antragsteller auch nicht mehr dorthin verweisen - zumal ja auch beim ersten Mal offenbar erst das Gericht bemüht werden musste.

    BTW: Auch von mir Glückwunsch zur bestanden Prüfung. Und PSSSST: Du solltest dann mal Dein Profil ändern. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die AGGin hält sich wohl nicht an den Vergleich und hirscht immer wieder durch die Zimmer des AST. Und beim Umgang der Kinder soll es sich wohl ähnlich gestalten - Stimmung machen gegen den AST usw.

    In diesem Fall würde ich BerH bewilligen. Das Jugendamt wird bei der Nutzung der Ehewohnung nicht weiterhelfen, und isoliert wegen des Umgangs würde ich den Antragsteller auch nicht mehr dorthin verweisen - zumal ja auch beim ersten Mal offenbar erst das Gericht bemüht werden musste.

    BTW: Auch von mir Glückwunsch zur bestanden Prüfung. Und PSSSST: Du solltest dann mal Dein Profil ändern. ;)

    Vielen Dank (auch an TinkaHexe)! Jetzt hab ich's begriffen und den Bus von meiner Leitung geschoben.

    Und PSSSSST: Ach stimmt ja! Jetzt hab ich so lange auf diesen Moment der Profilmodifizierung gewartet und ihn glatt verpennt ;). Danke für den Hinweis.

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Ja. In dem Vergleich wurde geregelt, wer welche Räume der Ehewohnung nutzen darf und, dass sich der Andere davon fernzuhalten hat.

    Hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern kann ich leider keine näheren Angaben machen, da der Vergleich mir nicht vorgelegt wurde, aber grundsätzlich wäre das doch das Gleiche, wie oben (oder?).

    Ich würde mir hier die Akte/Akten anfordern, in welcher der Vergleich geschlossen wurde und mir den Vergleich und die Vereinbarungen darin ansehen. Auch wäre zu prüfen, ob im Vergleich nicht schon RA unter VKH mitgewirkt haben, die jetzt genau zu der gleichen Thematik nochmals außergerichtlich beraten und vertreten wollen; dann übrigens zu zwei verschiedenen Angelegenheiten, einmal Umgang und einmal Wohnung.

  • Bei mir gäbe es wohl auch 2, denn Umgang und Hausratsangelegenheit mögen zwar beide in der Trennung der Eheleute ihren Ursprung haben, haben aber ansonsten nichts miteinander zu tun, das eine geht nach dem BGB und das andere nach der HausrVO. Unser OLG (und wohl mittlerweile die Mehrheit der Obergerichte) befürwortet wohl mittlerweile schon gewisse Zeit nicht mehr, dass sämtliche Gegenstände einer Trennung nur eine Angelegenheit der Beratungshilfe sein sollen. Letztlich könnte man beispielsweise Umgang und Hausrat auch nicht zusammen in einem isolierten Familienverfahren anhängig machen, das geht allenfalls im Scheidungsverfahren als Folgesache.
    Ich bin ganz sicher kein Freund von Anwälten, die denken, mit Beratungshilfe durch eine große Masse ordentlich Geld verdienen zu können, aber es ist schlichtweg auch unzumutbar, für eine Gebühr von 70 € alle Angelegenheiten der Trennung regeln zu sollen, von denen sich mitunter jede einzelne als schwierig gestalten kann.

  • Ich würde hier auch zu einer Angelegenheit tendieren. Die eigentliche Regelung der verschiedenen Probleme/Angelegenheiten ist ja durch den Vergleich schon erfolgt.
    Die neue Angelegenheit sind die Verstöße gegen den Vergleich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Den Vergleich als Grundlage zu nehmen klingt interessant. Jedoch befürchte ich, dass du mit dem Argument nicht durchkommst. Denn die Trennung eines Paares ist auch der Ausgangspunkt für die Entstehung verschiedener Angelegenheiten. Oder du hälst dich strikt an das LG München, Beschluss vom 20.07.2011, 13 T 17437/10, juris. ;)

  • Für Umgang gibt es bei mir keine BerH, dafür ist das Jugendamt zuständig!!!

    Glückwunsch!!!!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Für Umgang gibt es bei mir keine BerH, dafür ist das Jugendamt zuständig!

    Grundsätzlich ja, jedoch gibt es gerade bei komplexen Sachverhalten auch gerichtliche Auffassungen, die hier das Jugendamt nicht mehr als andere Möglichkeit der Hilfe ansehen, die dem Antragsteller auch zumutbar ist (AG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08, AG Helmstedt, Beschluss vom 05.07.2010, 9 II 315/09, juris).

    Wenn die Parteien schon so verstritten sind (wurden) ist es fraglich, ob das Jugendamt hier noch etwas ausrichten kann.

  • Wieso wird hier eigentlich über Beratungshilfe diskutiert? Die Durchsetzung eines gerichtlichen Vergleichs ist doch auch im Familienrecht Vollstreckung, oder irre ich da? :gruebel:

    Die Frage ist ja, ob ein vollstreckbarer Inhalt vorhanden ist. Dazu müßte hier aus dem Vergleich zitiert werden.

  • Für Umgang gibt es bei mir keine BerH, dafür ist das Jugendamt zuständig!!!

    Glückwunsch!!!!

    Das ist doch reine Theorie. In 9 von 10 Fällen wird (zumindest von unserem JA) gar nix geregelt. Es erscheinen dort oftmals nicht alle Beteiligten. Wenn der Anwalt dann was macht, gibt es dann vielleicht die eine oder andere Regelung zwischen den Anwälten beider Parteien, der Rest geht ins Gerichtsverfahren über.

    Abgesehen davon sind die Jugendämter so unterbesetzt, dass man selbst die Amtsvormünder 5 mal mahnen muss, um vielleicht 6 Monate nach dem eigentlichen Fälligkeitstermin den gesetzlich vorgeschriebenen Bericht zu erhalten. Selbst Dienstaufsichtsbeschwerden haben da keine signifikante Besserung gebracht. Der Landkreis stellt einfach dringend notwendige weitere Mitarbeiter nicht ein, offensichtlich wegen erheblicher finanzieller Probleme, was ich selbst jetzt schon daran merke, dass der Preis der Abholung einer 120l-Mülltonne von bislang 6,80 auf 10,70 € angehoben wurde.

  • Wieso wird hier eigentlich über Beratungshilfe diskutiert? Die Durchsetzung eines gerichtlichen Vergleichs ist doch auch im Familienrecht Vollstreckung, oder irre ich da? :gruebel:


    Das schon. Zu den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung aus dem nicht eingehaltenen Vergleich kann sich der Antragsteller aber natürlich beraten lassen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!