BerH Unterhalt/ Vollstreckung bzw. Tilgungsvereinbarung

  • Ein Neuling auf der RAST und BerH benötigt dringend eure Hilfe...

    Ein RA stellt zwei BerH- Anträge
    1. für das nunmehr volljährige Kind ( wegen Unterhaltsansprüchen gegen Kindesvater)
    - Anlagen: Schreiben des JA, nach Beendigung der Beistandschaft kraft Gesetzes mit dem Hinweis,
    dass das Kind nunmehr allein tätig werden müsse
    - Schreiben an Kindesvater mit der Aufforderung seine persönl. und wirtschaftl. Verhältnisse darzulegen ( Fristsetzung)

    2. für die Kindesmutter (PVS--> keine Ahnung, was damit gemeint ist :gruebel:, Beitreibung Unterhaltsrückstand)
    -Anlagen ( das Schreiben des JA wie im Antrag 1)
    -Schreiben an Kindesvater, dass dieser den Unterhaltsrückstand umgehend an die Kindesmutter zu zahlen hat ( Fristsetzung)


    zu Antrag 1.)
    Ich schrieb RA an und verwies auf § 18 Abs. 4 SGB VIII. Das Kind solle sich an das JA wenden, da BerH lediglich eine Subsidiäre Hilfe darstellt.
    Für mich war das Schreiben des JA lediglich ein Brief , der der Form halber wohl jedem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit zugeht, unabhängig davon, dass auch weiterhin das JA zu Rate gezogen werden kann, was sich ja zumindest aus dem SGB VIII ergibt.

    Antwort des RA:
    Ich habe umgehend dem BerH-Antrag stattzugeben, da das JA ja wohl mehr als eindeutig mitteilte, dass es nicht mehr für das Kind tätig werden würde.

    zu Antrag 2.)

    Ich schrieb den RA an und teilte mit, dass es für die Vollstreckung aus den Titeln keine BerH geben kann und behauptete zudem noch kühn, dass die Anspruchsinhaberin wohl das Kind und nicht die Mutter sein dürfte. Infolgedessen bat ich um Antragsrücknahme.

    Antwort des RA:
    Es würde sich ja wohl nicht um die Vollstreckung handeln ( stand aber so im BerH- Antrag!), sondern der Inhalt ergebe sich ja wohl aus dem Anschreiben an den Kindesvater. Die Kindesmutter wäre nach Eintritt der Volljährigkeit sehr wohl die Inhaberin des rückständigen Unterhaltsanspruches.
    Mir wurde für die positive Bescheidung der Anträge eine Frist von 5 Tagen eingeräumt.

    Erläuterung: Im Anschreiben an den Kindesvater steht lediglich drin, dass dieser unter Fristsetzung aufgefordert wird den rückständigen Unterhalt ( Kindesunterhalt) an die Kindesmutter zu zahlen.

    Es ist mein erster solcher BerH-Antrag und ich bitte euch um eure Unterstützung, da ich jetzt nur ungern einen gravierenden Fehler machen möchte. Vielen Dank im Voraus!:)

  • Mir wurde für die positive Bescheidung der Anträge eine Frist von 5 Tagen eingeräumt.

    Lass dich nicht einschüchtern. Noch entscheidet das Gericht, wann das Gericht entscheiden möchte und nicht irgendein Antragsteller.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 30.07.2009, 1 BvR 2662/06 zur Thematik ausgeführt: "Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich..die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). ..Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden..Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht."


    Und scheinbar hat der RA ja auch schon alles durchgeprüft und war damit tätig. Der RA wurde auf sein eigenes Risiko tätig; die nachträgliche Erteilung eines BerScheines ist ausgeschlossen. Nach Abschluss der Angelegenheit kann der Vergütungsantrag gestellt werden. Fertig. ;)

  • Ich würde beide Anträge zurückweisen, sofern keine Rücknahme erfolgt.

    zu1) für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das JA, daher sind besondere Umstände, die eine Abweichung von der Regel erforderlich machen, von d. Ast. vorzutragen.

    zu 2) Hier existiert bereits ein U-Titel, so dass die Rückstände vollstreckt werden können. Hier braucht weder anwaltlich beraten noch vertreten zu werden. Ich würde direkt an die RAST verweisen, sofern d. Ast. Hilfe benötigt.

    Ansonsten, wie Bumani, lass Dich nicht unterkriegen.

  • Ich würde beide Anträge zurückweisen, sofern keine Rücknahme erfolgt.

    zu1) für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das JA, daher sind besondere Umstände, die eine Abweichung von der Regel erforderlich machen, von d. Ast. vorzutragen.

    zu 2) Hier existiert bereits ein U-Titel, so dass die Rückstände vollstreckt werden können. Hier braucht weder anwaltlich beraten noch vertreten zu werden. Ich würde direkt an die RAST verweisen, sofern d. Ast. Hilfe benötigt.

    :zustimm::meinung:

    UND BLEIB STANDHAFT... du bist nicht neu, du weißt was du tust ;)

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Ja, ich schließe mich auch an. Das ist ja Mal eine "feine" Masche....:daumenrun
    Hier gibt es eine RA'in, die mit Dienstaufsichtsbeschwerden droht, wenn du nicht antragsgemäß entscheidest...:eek:
    Diesen DAB's sehe aber SEHR gelassen entgegen. :teufel:
    Ihr Recht sollen sie bekommen, aber nicht ihren Willen! :D

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Antwort des RA:
    Ich habe umgehend dem BerH-Antrag stattzugeben, da das JA ja wohl mehr als eindeutig mitteilte, dass es nicht mehr für das Kind tätig werden würde.

    Das Jugendamt wird nicht mehr im Rahmen einer Beistandschaft tätig. Das ist auch richtig. Allerdings sagt dies nich aus, dass es nicht im Rahmen des § 18 SGB VIII tätig würde soweit dies gewünscht würde. Sollte das Jugendamt allerding bei § 18 SGB VIII auf Stur stellen (soll ja mal vorkommen), würde ich das nicht auf dem Rücken des Ex-Kindes austragen.


  • zu Antrag 2.)

    Ich schrieb den RA an und teilte mit, dass es für die Vollstreckung aus den Titeln keine BerH geben kann und behauptete zudem noch kühn, dass die Anspruchsinhaberin wohl das Kind und nicht die Mutter sein dürfte. Infolgedessen bat ich um Antragsrücknahme.


    nö, nicht zwingend. § 1629 III BGB

  • Wenn das Jugendamt nicht weiterkommt, würde ich für das volljährige Kind auch BerH bewilligen zur Geltendmachung des Anspruches. Aber auf keinen Fall für die Mutter, um aus dem TITEL zu vollstrecken.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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