Berücksichtigung Überschuss

  • Hallo,

    so ein ähnliches Thema hatten wir schon, aber ich möchte dennoch noch mal nachhaken.

    In meinem Verfahren gabs in der vV einen Überschuss aus Betriebsfortführung von ca. 20.000,- €, wobei diverse Ein- und Ausgaben noch im lfd. InsO-verfahren getätigt wurden. Im lfd. Verfahren gab es keine Betriebsfortführung.

    Die Vergütung des vorl. Verwalters wurde in 2007 mit einem prognostizierten Überschuss (!) i. H. v. ca. 40.000,- € festgesetzt.

    Nunmehr beantragt der Verwalter seine Vergütung. In die Teilungsmasse rechnet er den Überschuss aus der Betriebsfortführung der vorläufigen Verwaltung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 InsVV (Wert der Masse, auf die sich die SR bezieht) mit ein.

    Ich bin am rätseln, ob ich vielleicht einen Denkfehler habe, da ich diesen Überschuss nicht mehr erneut berücksichtigt hätte.

    Danke für eure Hilfe.

    Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • wegen der Vergütung des vIV (20 statt 40) wäre das evtl. ein Fall des § 11 II S. 1 InsVV.

    Ansonsten ist der Überschuss voll bei der Bestimmung der Vergütung des IV zu berücksichtigen.

    Dies wird nachvollziebarer dann, wenn man den Fall herunterbricht:

    Bereits vor IE sind alle Geldbewegungen im Rahmen der BFF des vIV erledigt. der Überschuss hat sich manifestiert.

    Zum Zeitpunkt der Eröffnung ist dieser Überschuss nur noch als "Übernahme Guthaben" in der Berechnungsposition enthalten. Woher es kommt, das Guthaben, spielt keine Rolle mehr.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • sofern nach Insolvenzeröffnung noch Aufwendungen aus der Betriebsfortführung der übernommenen Masse berichtigt werden, sind diese m.E. abzuziehen (kriegt man auch locker durch, wenn der Verwalter keine Ermächtigung aus dem Vorverfahren hat, diese Ansprüche (die ja dann an sich und so weiter und blabla Insolvenzforderungen wären) :teufel: Kündigungsfristlöhne sind allerdings sind differenziert zu betrachten.

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  • Also für mich ist es neu, dass bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Verfahrens auch die Einnahmen und Ausgaben ab Eröffnung berücksichtigt werden. Im Grunde genommen ist doch der Überschuss aus der Zeit des vorläufigen Verfahrens bereits in dem Bankbestand enthalten. Weiterhin sind in der Berechnungsgrundlage die künftigen Forderungen aufgenommen. Soweit es zur Bildung von Rückstellungen kommt für die Kosten des vorläufigen Verfahrens, sind diese nicht berücksichtigt bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Verwalters. Somit ist hierdurch die Abgrenzung der "Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren" m.E. erfolgt. Wo habe ich hier den Denkfehler?

    Vielen Dank,
    kiki2208

  • Im Grunde genommen ist doch der Überschuss aus der Zeit des vorläufigen Verfahrens bereits in dem Bankbestand enthalten.

    Theoretisch ja, praktisch nein. Dies würde voraussetzen, dass alle Forderungen bis zum Zeitpunkt der IE auch bezahlt worden sind. Dies wird wohl nie passieren, außer es ist eine Kneipe und man kassert am Tisch gleich ab. Ansonsten kann es bis weit nach IE dauern, bis die in der vIV gelegten Rechnungen auch bezahlt sind......

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  • Im Grunde genommen ist doch der Überschuss aus der Zeit des vorläufigen Verfahrens bereits in dem Bankbestand enthalten.

    Theoretisch ja, praktisch nein. Dies würde voraussetzen, dass alle Forderungen bis zum Zeitpunkt der IE auch bezahlt worden sind. Dies wird wohl nie passieren, außer es ist eine Kneipe und man kassert am Tisch gleich ab. Ansonsten kann es bis weit nach IE dauern, bis die in der vIV gelegten Rechnungen auch bezahlt sind......

    So meinte ich das nicht. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung, der im Zeitraum des vorläufigen Verfahrens erwirtschaftet wurde und Teil der Berechnungsmasse ist, der ist im Bankguthaben enthalten.

    Verstehe ich das jetzt richtig, dass normalerweise in die Berechnungsmasse der Vergütung des vorläufigen Verwalters alle Einnahmen und Ausgaben der Betriebsfortführung für das vorläufige Verfahren (auch die nach Eröffnung noch einzuziehenden bzw. zu zahlenden) einzustellen sind? Das habe ich bisher nämlich nicht gemacht.

    Ich habe immer die Zeiträume strikt getrennt. Also nur was in der Zeit des vorläufigen an Gewinn erwirtschaftet wurde, habe ich bei der Vergütung des vorläufigen angesetzt. Was nach Eröffnung noch an Einnahmen-Überschuss erzielt wurde, habe ich bei der abschließenden Vergütung berücksichtigt.

  • Du musst die Entstehungszeiträume strickt trennen und, je nachdem was an Vergütung beantragt wird anders behandeln, wobei es einfacher zu behandeln ist, wenn man die vIV erst sehr spät abrechnet, da man nicht mit Schätzungen operieren muss. Das Problem ergibt sich ja bei dem Vergütungsantrag des IV nicht, weil ja da die Verwertung abgeschlossen ist, von den Sonderfällen der §§ 211f InsO abgesehen.

    Berechnungsgrundlage für den vIV ist auch der Überschuss einer BFF, der im Rahmen der vIV erwirtschaftet worden ist. Ist alles bereits vor IE bezahlt, damit meine ich E/A, ist es natürlich trivial, das passiert aber in der Regel nicht, außer, siehe oben, abkassieren in der Kneipe.

    Folglich ergeben sich auch noch nach IE Einnahmen, welche der BFF im Rahmen der vIV zuzuordnen sind und dementsprechend mit in die Berechnungsgrundlage ihren Eingang finden. Legst Du gleich nach IE den Vergütungsantrag, kann man diesen erwarteten Geldeingang nur schätzen.

    Der Überschuss aus der BFF im Rahmen der vIV, nachdem alles ausliquidiert ist, geht dann natürlich in die Vergütung des IV ein, im Idealfall, siehe oben, als Übernahme Guthaben.

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  • Nur damit ich wirklich alles richtig erfasse, hier ein Beispiel.

    Gutachten:
    BGA 10.000,00 EUR
    Forderungen alt 30.000,00 EUR
    Forderungen neu 20.000,00 EUR
    Anderkonto 60.000,00 EUR
    Treuhandkonto Lieferanten 10.000,00 EUR
    Sonstiges 5.000,00 EUR

    Im Anderkontobestand ist ein Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 10.000,00 EUR enthalten.

    Nach IE wurden noch ein weiterer Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 5.000,00 EUR erzielt.

    Die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Verwalters setzt sich richtig also zusammen aus BGA, Forderungen alt, Anderkonto, Treuhandkonto, Sonstiges sowie die 5.000,00 EUR Überschuss ab IE? Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist dann anhand des Gesamtüberschusses (also 15.000,00 EUR) zu bereinigen?

    Ich hätte nämlich aufgenommen BGA, Forderungen alt und neu, Anderkonto und Sonstiges. Einen eventuellen Zuschlag für die Betriebsfortführung hätte ich dann anhand des Überschusses im vorläufigen (also 10.000,00 EUR) bereinigt.

  • nein, ist nicht ganz sauber. Man muss es genauso aufbauen, wie die Abrechnung einer IV:

    10.000 BGA
    x Übernahme Guthaben zum Zeitpunkt Anordnung vIV, nicht Erstellung Guthaben
    y L&L vor Anordnung vIV (hiervon y1 bereits eingezogen, y2 nach Eröffnung realisiert)
    z Überschuss der BFF im Rahmen der vIV (also E - A)

    Ich kann Dein Zahlenbeispiel nicht ganz transformieren, weil bei dir im Anderkonto, Forderungen neu und Treuhandkonto Teile des Überschusses stecken.

    Im Ergebnis wäre es aber wohl ein Überschuss von 15.000 EUR, welcher durch die Vergleichsrechnung beim Zuschlag zu relativieren wäre. An dieser Stelle spielt es ja keine Rolle, wie hoch der Überschuss ist, weil der korrespondierende Zuschlag so ziemlich alles glattbügelt, allerdings könnten weitere Zuschläge hinzukommen, so dass die Höhe der Berechnungsmasse dann schon wichtig sein kann.

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