PKH-Nachprüfung + Lohnpfändung

  • Schönen guten Tag, liebe Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,

    ich habe hier einen Fall auf dem Tisch, der mir Bauchschmerzen macht:

    Unser Mandant hat für sein Scheidungsverfahren vor zwei Jahren PKH ohne Raten bewilligt bekommen. Jetzt bei der Nachprüfung soll er auf einmal ca. 220 € an Raten aufbringen. Bevor das entsprechende Schreiben vom seinem Rechtspfleger kam wurde seinem AG ein Pfüb zugestellt (wg. Unterhaltsforderungen im 5stelligen Bereich). Danach wird sein pfändfreies Gehalt auf rd. 800 € runtergesetzt, der Rest ist von der Ex-Frau für Unterhalt für sich und die Tochter gepfändet. Von diesen neuen Umständen weiß das PKH-Gericht noch nichts.

    Jetzt meine ich, dass von dem Mandanten ja wohl kaum verlangt werden kann, von seinen verbleibenden 800 Euro noch 220 Euro an die Staatskasse abzudrücken, oder ist die Rechtslage einfach so?

    Sollte der Mandant dem PKH-Bearbeiter mal den Pfüb zukommen lassen? Würde dieser das Ergebnis der Nachprüfung nochmal ändern können?

    Ich lese mir hier schon die Augen ganz trocken in Büchern etc., finde aber diesen konkreten Sachverhalt in der Literatur leider nicht ...

    Könnte mir da wohl jemand einen Tipp geben ... wäre echt schön. :D

    Danke schonmal :)

  • Hallo,

    wenn er nur 800,00 Euro bekommt, ist auch lediglich dieser Betrag als Einkommen anzusetzen.

    Die Vorlage des PfüB bzw. von Gehaltsabrechnungen würde da schon etwas ändern (wenn zuvor das Gehalt ohne Pfändung angenommen wurde).

    Gruß
    rezk

  • Hm, das Problem haben wir hier auch schonmal diskutiert. Wenn die Partei ordentlich laufenden Unterhalt zahlen würde, müsste ich die entsprechenden Beträge ja als Freibeträge vom Einkommen absetzen. Also kann es keinen Unterschied machen, wenn der Schuldner nicht zahlt und gepfändet wird. Andererseits wird er ja jetzt nur in den Vorrechtsbereich gepfändet, weil er nicht gezahlt hat. Und damit entzieht er der Staatskasse mutwillig Einkommen. Man könnte dann auch meinen, dass eine Berücksichtigung der Pfändung über die Freibeträge hinaus wegen der Rückstände nicht i.O. ist.

    Auf jeden Fall muss das der Rpfl. prüfen. Also Sachverhalt darstellen und dem Gericht mitteilen.

    Übrigens: Ich frage mich immer, warum Anwälte sich so für eine Ratenfreiheit der Mandanten einsetzen... schließlich bekommen sie ihre Wahlanwaltsvergütung nur, wenn der Mandant Raten zahlt... Das soll einer verstehen :gruebel:

  • Dankeschön für die prompten Rückmeldungen :)

    Ich werde dann mal den Pfüb an das Gericht schicken ... mal seh´n wie dort dann entschieden wird ... werd dann das Ergebnis mal hier posten.

    CU

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe hier den Fall im Rahmen der VKH-Überprüfung, dass das Gehalt des Schuldners gepfändet wurde (mtl. 200€), aber ich weiß nicht
    von wem (auf der Lohnabrechnung steht Darlehen). Unterhalt wird regelmäßig gezahlt, scheint es also nicht zu sein.
    Aber von wann das Darlehen ist und wofür weiß ich ja nicht.
    Also nicht berücksichtigen und Schuldner auffordern darzulegen wer pfändet und weshalb und wie lange es ggf. noch dauert bis die Forderung
    getilgt ist?
    Was macht ihr in solchen Fällen?

  • Folgender SV:
    Im Rahmen der PKH Überprüfung macht die Partei geltend, 480,- € würden beim Arbeitgeber gepfändet.
    Mein Problem dabei ist, dass die Forderung nach Prozessbeginn begründet wurde.
    Sind die gepfändeten Beträge eurer Meinung nach in Abzug zu bringen? Ich denke diese analog so zu behandeln, als wäre es ein Darlehn, welches monatlich zurückgeführt wird: Kredite sind dann abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt oder die Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen gedient haben und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist. (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. November 2010 – 1 Ta 270/10 –, juris).
    Die titulierte Forderung stammen aus Mietrückständen

  • Es ist eine Verbindlichkeit, die nachweislich (tituliert) besteht und nachweislich (durch Pfändung) monatlich bedient wird. Dazu noch ist es eine Forderung, die nicht unter irgendwelche "Luxusanschaffungen" fällt. Zudem steht der Geldbetrag dem Antragsteller derzeit tatsächlich nicht zur Verfügung - und du kannst überdies auch noch errechnen, wann die Forderung voraussichtlich erfüllt werden dürfte.

    M.E. spricht nichts dagegen (und alles dafür), diese Lohnpfändung im Rahmen der Überprüfung zu berücksichtigen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es ist eine Verbindlichkeit, die nachweislich (tituliert) besteht und nachweislich (durch Pfändung) monatlich bedient wird. Dazu noch ist es eine Forderung, die nicht unter irgendwelche "Luxusanschaffungen" fällt. Zudem steht der Geldbetrag dem Antragsteller derzeit tatsächlich nicht zur Verfügung

    Alles richtig.
    Ist aber der Punkt "Forderung nach Prozessbeginn begründet" nicht relevant?
    Der Geldbetrag für monatliche Raten eines Kredits steht dem Antragsteller auch nicht zur Verfügung, ist dennoch unbeachtlich (wenn nach Rechtshängigkeit begründet und nicht für lebenswichtige Anschaffungen eingegangen).

  • Es ist eine Verbindlichkeit, die nachweislich (tituliert) besteht und nachweislich (durch Pfändung) monatlich bedient wird. Dazu noch ist es eine Forderung, die nicht unter irgendwelche "Luxusanschaffungen" fällt. Zudem steht der Geldbetrag dem Antragsteller derzeit tatsächlich nicht zur Verfügung

    Alles richtig.
    Ist aber der Punkt "Forderung nach Prozessbeginn begründet" nicht relevant?


    In deinem Sachverhalt auf jeden Fall nicht.

    Die PKH-Partei hat keinen Kredit nach Prozessbeginn aufgenommen, der jetzt mangels Zahlung zwangsvollstreckt wird, sonder sie konnte ihre Miete nicht zahlen.


    Aber auch wenn der Pfändung ein Kredit zugrundlegen würde, müsste man diese berücksichtigen, da das monatliche Einkommen dadurch vermindert ist.

  • Die PKH-Partei hat keinen Kredit nach Prozessbeginn aufgenommen, der jetzt mangels Zahlung zwangsvollstreckt wird, sonder sie konnte ihre Miete nicht zahlen.


    Aber auch wenn der Pfändung ein Kredit zugrundlegen würde, müsste man diese berücksichtigen, da das monatliche Einkommen dadurch vermindert ist.

    :daumenrau


    Zudem die Forderung als solche - wenn ich den SV richtig verstanden habe - schon vor Prozessbeginn begründet, aber erst durch den Prozess tituliert wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • In deinem Sachverhalt auf jeden Fall nicht.

    Die PKH-Partei hat keinen Kredit nach Prozessbeginn aufgenommen, der jetzt mangels Zahlung zwangsvollstreckt wird, sonder sie konnte ihre Miete nicht zahlen.


    Aber auch wenn der Pfändung ein Kredit zugrundlegen würde, müsste man diese berücksichtigen, da das monatliche Einkommen dadurch vermindert ist.

    Da bin ich anderer Auffassung:

    Die Unterkunftskosten reduzieren bereits im PKH-Bewilligungsverfahren das einzusetzende Einkommen dergestalt, dass meist ratenfreie PKH bewilligt wird.
    Würde man nun aufgelaufene, titulierte Mietrückstände im PKH-Prüfungsverfahren als weitere Verbindlichkeiten berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass die Miete der PKH-Partei einerseits bereits im PKH-Bewilligungsverfahren zugute gerechnet wurde, andererseits darüber hinaus noch einmal zusätzlich im PKH-Prüfungsverfahren als weitere Verbindlichkeit bei dem nun zu ermittelnden einzusetzenden Einkommen.

    Ich würde hier darauf abstellen, ob die PKH-Partei die Miete tatsächlich nicht zahlen konnte oder ob sie den Mietrückstand mutwillig hat auflaufen lassen - dann keine Berücksichtigung.

    Aber auch wenn der Pfändung ein Kredit zugrundlegen würde, müsste man diese berücksichtigen, da das monatliche Einkommen dadurch vermindert ist.

    Auch da gehe ich nicht mit.

    Wenn nach PKH-Bewilligung ein Kredit zu einem nicht notwendigen Zweck aufgenommen wurde, findet er keine Berücksichtigung.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die PKH-Partei die Raten freiwillig bedient oder ob der Gläubiger sich die "Raten" im Wege der Lohnpfändung holt.

    Durch eine Lohnpfändung mindert sich auch nicht das monatliche Nettoeinkommen der PKH-Partei, denn eine Lohnpfändung zählt zunächst einmal nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen iSd. § 115 Abs. 1 ZPO. Auch hier kann es keine Rolle spielen, ob die PKH-Partei einen nicht berücksichtigungsfähigen Kredit freiwillig bedient oder es insoweit auf eine Titulierung und Lohnpfändung ankommen lässt.
    Andernfalls würde die PKH-Partei belohnt, die einen nicht berücksichtigungsfähigen Kredit beharrlich nicht bedient und es auf's "Äußerste" ankommen lässt, wenn man die Verbindlichkeit, obgleich dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig, nun als Lohnpfändung doch berücksichtigte. Denn der Charakter der Forderung ändert sich nicht durch die Art und Weise der Einziehung.


  • Darüber kann man sicher streiten, aber im hier eingestellten Sachverhalt hat man das Problem Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung eines Kredites jedenfalls nicht.


  • Da bin ich anderer Auffassung:

    Die Unterkunftskosten reduzieren bereits im PKH-Bewilligungsverfahren das einzusetzende Einkommen dergestalt, dass meist ratenfreie PKH bewilligt wird.


    Das gilt allerdings nur für Miete, die zum Zeitpunkt der Bewilligung auch gezahlt wurde. (Wenn der Nachweis der Zahlung vom Bewilligenden damals nicht verlangt wurde, sondern diesem die Vorlage des Mietvertrages genügte, kann die PKH-Partei nichts dafür. Dann liegt ggf. die damalige ratenfreie PKH an der Fehleinschätzung des Gerichts. Bei sorgfältiger Prüfung wäre die Miete bei der Anordnung nder PKH nicht vom Einkommen abgezogen, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt wurde.)

    Das kann ich nicht nachvollziehen:
    Kein Bewilligungsorgan ist verpflichtet, sich einen Beweis für Zahlungen auf jede einzelne Verbindlichkeit vorlegen zu lassen, denn die PKH-Partei versichert durch die Unterschrift unter der PKH-Erklärung explizit, dass die getätigten Angaben vollständig und wahr sind.
    Bei den Unterkunftskosten lautet die Angabe der PKH-Partei ausdrücklich "Ich alleine zahle davon".

    Wenn die PKH-Partei dort einen Betrag angibt, diese Miete tatsächlich aber nicht zahlt, dies gleichwohl durch ihre Unterschrift versichert, liegt keine Verfehlung des Bewilligungsorgans, sondern eine Täuschung durch die PKH-Partei vor.
    Wenn sich späterhin herausstellt, dass Mietrückstände tituliert wurden, weil die PKH-Partei ihre Miete zum Bewilligungszeitpunkt schon nicht gezahlt wird, besteht keinerlei Veranlassung mehr, sich Gedanken über die Berücksichtigung einer Lohnpfändung bei der Ratenberechnung zu machen. Denn dann ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 I Nr. 2 ZPO angezeigt, weil die PKH-Partei jedenfalls grob nachlässig falsche Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

  • Pfändungsbeträge können nicht anders berücksichtigt werden wie Geldstrafen, nämlich hierfür besteht keine Abzugsfähigkeit für PKh/VKH. Mithin wie Goetzendämmerung.

  • Nein, so war es nicht (s.o.: "Forderung nach Prozessbeginn begründet")

    Ich hab in einem F-Verfahren geprüft. Mietrückstände wurden nach Prozessbeginn dort (F) begründet und in einem C-Verfahren tituliert.
    Zur Begründung, warum Mietrückstände aufliefen, teilt der RA mit, dass sich die Antragstellerin nach der Trennung die Miete nicht mehr leisten konnte. Insgesamt sind 13 Monatsmieten tituliert worden. Insoweit bringe ich hier Mutwilligkeit ins Spiel, da man nach einer Trennung eine neue Wohnung suchen kann (bei uns im Bereich recht gut möglich) und/oder Wohngeld beantragen kann


  • Da bin ich anderer Auffassung:

    Die Unterkunftskosten reduzieren bereits im PKH-Bewilligungsverfahren das einzusetzende Einkommen dergestalt, dass meist ratenfreie PKH bewilligt wird.


    Das gilt allerdings nur für Miete, die zum Zeitpunkt der Bewilligung auch gezahlt wurde. (Wenn der Nachweis der Zahlung vom Bewilligenden damals nicht verlangt wurde, sondern diesem die Vorlage des Mietvertrages genügte, kann die PKH-Partei nichts dafür. Dann liegt ggf. die damalige ratenfreie PKH an der Fehleinschätzung des Gerichts. Bei sorgfältiger Prüfung wäre die Miete bei der Anordnung nder PKH nicht vom Einkommen abgezogen, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt wurde.)

    Das kann ich nicht nachvollziehen:
    Kein Bewilligungsorgan ist verpflichtet, sich einen Beweis für Zahlungen auf jede einzelne Verbindlichkeit vorlegen zu lassen, denn die PKH-Partei versichert durch die Unterschrift unter der PKH-Erklärung explizit, dass die getätigten Angaben vollständig und wahr sind.


    Das kann ich wiederum nicht nachvollziehen.

    Wenn mir jemand in einen BerH-Antrag Kredite reinschreibt und entsprechende Raten, lasse ich mir nachweisen (Kontoauszüge), dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt. Es reicht eben nicht aus, dass Verbindlichkeiten bestehen, wenn diese zur Zeit der Antragstellung nicht beglichen werden, sind sie nicht zu berücksichtigen.

    Jedenfalls bei der persönlichen Beantragung von BerH habe ich durchaus schon mitbekommen, dass es selten (wenn überhaupt) Mutwilligkeit der Antragsteller ist, auch Kredite anzugeben, auf die sie gegenwärtig nichts zahlen. Sie tragen halt ihre bestehenden Kredite ein und die vereinbarte Ratenhöhe und durchschauen nicht, dass sie diese eigentlich nicht angeben sollten, wenn sie gar nicht zurückzahlen.

  • Ich hab in einem F-Verfahren geprüft. Mietrückstände wurden nach Prozessbeginn dort (F) begründet und in einem C-Verfahren tituliert.

    Ach so! Ich hatte erst gedacht, du hättest im gleichen C-Verfahren, in dem der Titel geschaffen wurde, überprüft...

    Dann anderer Denkansatz: Wurde das Mietverhältnis denn vor der VKH-Bewilligung in deinem Verfahren begründet? Dass die Ansprüche jeden Monat neu entstehen, ist klar. Aber wäre die Miete gezahlt worden, hätte sie auch Berücksichtigung gefunden.

    Zitat


    Zur Begründung, warum Mietrückstände aufliefen, teilt der RA mit, dass sich die Antragstellerin nach der Trennung die Miete nicht mehr leisten konnte. Insgesamt sind 13 Monatsmieten tituliert worden. Insoweit bringe ich hier Mutwilligkeit ins Spiel, da man nach einer Trennung eine neue Wohnung suchen kann (bei uns im Bereich recht gut möglich) und/oder Wohngeld beantragen kann

    Jetzt verstehe ich auch erst, wo dein Problem mit der Berücksichtigung der Pfändung liegt :oops:

    Um wieviel höher ist denn der Anteil an der Pfändung als die monatliche Miete (so sie denn gezahlt worden wäre)? Hast du dadurch jetzt eine erhebliche Abweichung? (z.B. Miete 200,- €, Pfändung 500,- € monatlich)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!