Antragsrücknahme u. Kostenentscheidung

  • Hm... :gruebel: ...ich habe hier ein Verfahren, bei dem ich nicht so recht weiß, was ich von der Art und Weise der Antragsrücknahme halten soll:

    Ursprünglich handelt es sich um ein Einbenennungsverfahren (korrekter: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung). Die Kindesmutter fungiert als Antragstellerin und wird für diesen Antrag von einem RA (inkl. PKH-Antrag) vertreten.

    Ich gewähre dem Kindesvater zunächst rechtliches Gehör und setze eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Der Kindesvater erklärt seine Zustimmung zur Einbennung.

    Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist somit entfallen. Ich lege dem Antragstellervertreter die Antragsrücknahme nahe und übersende die Erklärung des Kindesvaters zur Kenntnis.

    Der Antragstellervertreter erklärt nun die "Hauptsache für erledigt" und beantragt "dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen". Darüber hinaus bittet der RA um Entscheidung über den Antrag auf PKH.

    Die obige Erklärung würde ich an und für sich als Antragsrücknahme interpretieren. Dies hätte jedoch zur Folge, dass ich keine isolierte
    Kostenentscheidung zu treffen habe. Darüber hinaus würde ich selbstverständlich nicht über den PKH-Antrag entscheiden, nachdem das Hauptsachverfahren für erledigt erklärt wurde. :gruebel:

    Wie seht ihr das Ganze? :confused:

  • Ich habe das manchmal in FH-Verfahren, wenn der Kindesvater beim JA seine Unterhaltspflicht anerkennt, nachdem er den Festsetzungsantrag zugestellt bekommen hat.

    Ich bewillige dann VKH für den Ast. und lege die Verfahrenkosten dem Gegner auf, da dieser ja erst nach Zustellung des Antrags anerkannt hat und somit der Antrag zunächst einmal begründet war.

    Übertragen auf Deinen Fall:

    Ich denke schon, dass über den VKH-Antrag noch zu entscheiden ist.
    Da meistens die Voraussetzungen für die Ersetzung aber ja nicht gegeben sind, ist VKH wahrscheinlich trotz des Einlenkens des Vaters abzulehnen.

    Evtl. könnte man vertreten, dem KV die Verfahrenskosten aufzulegen. Ich halte das für vertretbar, wenn er schon vor der Verfahrenseinleitung um Zustimmung gebeten wurde und darauf aber noch nicht aktiv geworden war.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hier

    gibt es schon einen Thread zu diesem bzw. einem ähnlichen Thema.

    Ich würde hier definitiv die "Kosten gegeneinander aufheben", wie das in das in der Mehrzahl der Fälle etwa in Umgangs- oder Sorgerechtsstreitigkeiten durch die Richter auch erfolgt, auch wenn dort Angelegenheiten "für erledigt erklärt" oder "Anträge zurückgenommen werden". Dass ein Partei der anderen Auslagen zu erstatten hat, ist in unstreitigen FGG-Sachen eher die Ausnahmen, insoweit hat man sich hier nicht streng nach den ZPO-Vorschriften für Streitsachen zu richten.

    Zudem ist über den PKH-Antrag zu entscheiden. Eine spätere Erledigterklärung zur Hauptsache macht die Entscheidung über den früheren PKH-Antrag nicht entbehrlich. Ob PKH zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen ist, muss sich im Einzelfall zeigen.

  • Ich hänge mich mit meinem Problem mal hier an.

    Ich habe hier einFH-Verfahren. Der Antragsgegner erhebt Einwendungen und beantragt Zurückweisung, Antragsteller erklärt das Verfahren für erledigt.

    Der Antragsgegner wertet dies als Antragsrücknahme und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise erklärt er, sich der Erledigterklärung nicht anzuschliessen und beantragt, den Antrag zurückzuweisen und die Kosten dem ASt. aufzuerlegen, da er nie vorgerichtlich zur Auskunfterteilung aufgefordert worden sei.

    Der ASt. legt Schriftsätze und Zustellungsurkunden vor, die das Gegenteil beweisen und beantragt, die Kosten dem AG aufzuerlegen.

    Für die Kostenentscheidung ist im Grunde unwichtig, ob der Antrag zurückgenommen wurde, da eine Rücknahme nicht zwingend zur Kostenauferlegung führt.
    Ich frage mich jetzt, ob den Hauptsacheantrag noch förmlich zurückweisen muss (ich werte die Erledigterklärung nicht als Antragsrücknahme) oder ob eine isolierte Kostenentscheidung ausreicht.
    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Zöller begründet seine Auffassung, dass die Erklärung nicht als Antragsrücknahme gewertet werden kann mit der unterschiedlichen Kostenfolge. Dies trifft auf das FamFG-Verfahren nicht unbedingt zu. Aber ich gehe ohnehin auch von einer einseitigen Erledigungserklärung aus.

    Die Frage ist im Moment, ob ein Fall der Erledigung vorliegt. Eine Erledigung dürfte nicht gegeben sein, wenn der Antrag von Beginn aan unbegründet gewesen wäre. Im Grunde ist das der Fall, die Einwände des AG bestanden ja von Anfang an. Andererseits wäre das Verfahren nicht eingeleitet worden, wenn der AG vorgerichtlich Auskunft erteilt hätte.

  • Zöller begründet seine Auffassung, dass die Erklärung nicht als Antragsrücknahme gewertet werden kann mit der unterschiedlichen Kostenfolge. Dies trifft auf das FamFG-Verfahren nicht unbedingt zu.

    :confused:
    § 113 S. 1 FamFG sagt mir da für Familienstreitsachen was anderes.

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