Hm... ...ich habe hier ein Verfahren, bei dem ich nicht so recht weiß, was ich von der Art und Weise der Antragsrücknahme halten soll:
Ursprünglich handelt es sich um ein Einbenennungsverfahren (korrekter: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung). Die Kindesmutter fungiert als Antragstellerin und wird für diesen Antrag von einem RA (inkl. PKH-Antrag) vertreten.
Ich gewähre dem Kindesvater zunächst rechtliches Gehör und setze eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Der Kindesvater erklärt seine Zustimmung zur Einbennung.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist somit entfallen. Ich lege dem Antragstellervertreter die Antragsrücknahme nahe und übersende die Erklärung des Kindesvaters zur Kenntnis.
Der Antragstellervertreter erklärt nun die "Hauptsache für erledigt" und beantragt "dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen". Darüber hinaus bittet der RA um Entscheidung über den Antrag auf PKH.
Die obige Erklärung würde ich an und für sich als Antragsrücknahme interpretieren. Dies hätte jedoch zur Folge, dass ich keine isolierte
Kostenentscheidung zu treffen habe. Darüber hinaus würde ich selbstverständlich nicht über den PKH-Antrag entscheiden, nachdem das Hauptsachverfahren für erledigt erklärt wurde.
Wie seht ihr das Ganze?