Trennungsfolgen

  • Folgender Fall:

    Im Jahr 2008 lag nachträglicher Beratungshilfeantrag über "Trennungsfolgen" vor. Beratungshilfe wurde bewilligt und abgerechnet.
    Im Mai diesen Jahres wird nun zum gleichen Vorgang ein weiterer Vergütungsantrag gestellt, wobei es nunmehr um die Grundstücksauseinandersetzung geht.
    Ich wies d. RA darauf hin, dass es sich hier um eine Angelegenheit nämlich Trennungsfolgen handelt und eine weitere Vergütung nicht erfolgt.

    Daraufhin teilt sie mit, dass es sich hierbei um eine gesonderte Angelegenheit handelt und beruft sich dabei auf die Entscheidung (Beschluss) des OLG Dresden v. 07.02.2011 - 20 W 1311/10. Den habe ich mir zu Gemüte gezogen. Darin heißt es u. a.: Gewährt der Anwalt pflichtgemäß Beratung in unterschiedlichen Familiensachen , deren Gemeinsamkeit lediglich darin besteht, dass sie Folge des Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt wurde, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen. Der erste Antrag datiert 11/08, also 2 Jahre noch nicht vergangen.
    Ich glaube, ich muss auf Grund der Entscheidung abrechnen oder??:gruebel:

  • Ich muss mich da leider der Ansicht des OLG Dresden beugen.

    Und da ich weiß, dass der Anwalt (auch von mir als Urkundsbeamten) sowieso die Vergütung mehrfach bekommen wird, kann ich auch gleich für jede Angelegenheit einen separaten Schein erteilen - ist besser für die Statistik und kommt für die Staatskasse am Ende auf das gleiche raus.

  • Es kommt wohl darauf an, was damals abgerechnet wurde. Das OLG Köln führt hierzu u.a. aus,

    "Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu." OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, 16 Wx 252/08

    Hier würde ich es darauf ankommen lassen und vorsorglich darauf hinweisen, dass der RA keinen weiteren Gebührenanspruch gegen die Mandantin bzgl. der Auseinadersetzung besitzt. Und dieses Schreiben als Abschrift auch an die Mandantin zur Kenntnis. Nicht das dort noch eine Rechnung zu den Gebühren des streitbefangenen Grundstücks eingeht. :teufel:

  • Vorliegend ist das Problem, dass der erste Schein die Angelegenheit schon zu ungenau bezeichnet ... "Trennungsfolge" kann vieles sein. Da die Gericht in letzter Zeit dazu neigen hierunter mehrere Themenkomplexe zu fassen (siehe OLG Köln) hat der Anwalt in der Tat einen Blankoschein unter dem Top "Trennungsfolgen" eben zu mehreren Angelegenheiten tätig zu werden.
    Die Frage, welche sich hier stellt ist wie lange so ein "Blankoschein" hält .

    Ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein Schein erteilt worden kann er sich auch im Nachhinein wohl nur auf zum Zeitpunkt der Beratung bestehende Angelegenheiten erstercken. Behandeltes man vor 2 jahren die Grundstückaangelegenheit nicht und ist das Problem erst später aufgetreten bedarf es einen neuen Antrages.

    Für den Fall der nachträglichen Bewilligung ist es noch einfacher ... hier kann der Anwalt erst beantragen, wenn die Angelegenheit zu der er Beratungshilfe gewährt hat beendet ist. Und auch die anschließende Bewilligung kann nur edie vorher erfolgte Tätigkeit abdecken.

  • Folgender Fall:

    Im Jahr 2008 lag nachträglicher Beratungshilfeantrag über "Trennungsfolgen" vor. Beratungshilfe wurde bewilligt und abgerechnet.
    Im Mai diesen Jahres wird nun zum gleichen Vorgang ein weiterer Vergütungsantrag gestellt, wobei es nunmehr um die Grundstücksauseinandersetzung geht.
    Ich wies d. RA darauf hin, dass es sich hier um eine Angelegenheit nämlich Trennungsfolgen handelt und eine weitere Vergütung nicht erfolgt.

    Daraufhin teilt sie mit, dass es sich hierbei um eine gesonderte Angelegenheit handelt und beruft sich dabei auf die Entscheidung (Beschluss) des OLG Dresden v. 07.02.2011 - 20 W 1311/10. Den habe ich mir zu Gemüte gezogen. Darin heißt es u. a.: Gewährt der Anwalt pflichtgemäß Beratung in unterschiedlichen Familiensachen , deren Gemeinsamkeit lediglich darin besteht, dass sie Folge des Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt wurde, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen. Der erste Antrag datiert 11/08, also 2 Jahre noch nicht vergangen.
    Ich glaube, ich muss auf Grund der Entscheidung abrechnen oder??:gruebel:

    Zu dieser Thematik auch AG Rockenhausen, Beschluss vom 27.07.2007, UR IIa 115/07, juris

    "Auch wenn das Gesetz für die Erinnerung gegen die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags keine Frist vorschreibt, ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Zurückweisungsbeschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes anzugreifen. Mit der Einlegung der Erinnerung bis zu einem Zeitpunkt zuzuwarten hier: fast zwei Jahre), in dem der Antragsteller mit einer ihm günstigen Entscheidung rechnen kann (hier: durch Änderung der Rechtsprechung des BVerfG), ist im Hinblick auf Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nicht hinnehmbar und muss als rechtsmissbräuchlich angesehen werden."

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