Folgender Fall:
Im Jahr 2008 lag nachträglicher Beratungshilfeantrag über "Trennungsfolgen" vor. Beratungshilfe wurde bewilligt und abgerechnet.
Im Mai diesen Jahres wird nun zum gleichen Vorgang ein weiterer Vergütungsantrag gestellt, wobei es nunmehr um die Grundstücksauseinandersetzung geht.
Ich wies d. RA darauf hin, dass es sich hier um eine Angelegenheit nämlich Trennungsfolgen handelt und eine weitere Vergütung nicht erfolgt.
Daraufhin teilt sie mit, dass es sich hierbei um eine gesonderte Angelegenheit handelt und beruft sich dabei auf die Entscheidung (Beschluss) des OLG Dresden v. 07.02.2011 - 20 W 1311/10. Den habe ich mir zu Gemüte gezogen. Darin heißt es u. a.: Gewährt der Anwalt pflichtgemäß Beratung in unterschiedlichen Familiensachen , deren Gemeinsamkeit lediglich darin besteht, dass sie Folge des Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt wurde, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen. Der erste Antrag datiert 11/08, also 2 Jahre noch nicht vergangen.
Ich glaube, ich muss auf Grund der Entscheidung abrechnen oder??