§ 727 ZPO - Mitteilung an Schuldner

  • Ich habe mal eine ganz banale Frage, zu der ich in diversen Kommentaren einfach keine Antwort gefunden habe.
    Und zwar stellt sich mir die Frage, ob ich den Schuldner (hier Eigentümer) von der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (Z.B. nach Abtretung eines Grundpfandrechts) in Kenntnis setzten muss. Bei der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ergibt sich dieses Erfordernis ja direkt aus dem Gesetzestext, hier aber nicht...

  • Ob du musst, weiß ich jetzt nicht, ich würde es aber auf alle Fälle machen. Und ohne vorherige Anhörung würde ich auch keine Rechtsnachfolgeklausel erteilen. Schon da erfährt es der Schuldner, wenn er tatsächlich noch keine Kenntnis haben sollte.

  • Keine Ahnung, warum jetzt der Tonfall so hart werden muss, inhaltlich weiß ich aber wirklich nicht, was der Schuldner sinnvoll einwenden könnte, wenn der Sachverhalt eindeutig ist. Und gerade für die Fälle scheint ja laut Kommentierung eine Anhörung nicht zwingend notwendig zu sein.

  • Vor der Erteilung würde ich immer anhören, auch wenn im Gesetz nur steht: kann. Ausnahme nur, wenn Anschrift des Schuldners nicht zu ermitteln oder wenn sonstwie dargelegt ist, dass es furchtbar eilig ist.
    (Hab das so als generelle Regel gespeichert: wenn im Gesetz steht: soll, dann muss man; steht kann, dann sollte man, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen...)

    Nachricht, dass die beantragte Klausel dann auch erteilt wurde, halte ich nach einer Anhörung für nicht mehr zwingend erforderlich, da der Gläubiger vor Beginn der Vollstreckung ja sowieso die RNF-Klausel noch zustellen lassen muss.

  • wir geben auch trotz zuvor erfolgter Anhörung dem Schuldner nochmals Nachricht, dass die beantragte Klausel nunmehr erteilt wurde...

  • Bei eindeutiger, eben nicht zweifelhafter Rechtsnachfolge ist mE eine Anhörung vor Klauselerteilung weder vorgeschrieben noch sinnvoll und im Ermessen des Notars/rpfls liegend -laut Kommentar Hans Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, sogar eine "sinnleere Formalität".
    Bei der Erteilung einer weiteren Vollstreckbaren Ausfertigung soll nach dem Gesetz vor Erteilung der Schuldner angehört werden, soweit dies nicht untunlich ist. Wird dann die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt, ist (keine Soll-Vorschrift) der Schuldner hiervon in Kenntnis zu setzen, (§§ 797, 733 Abs. II ZPO).

  • War das nicht so?: Da steht zwar "soll" bzw. "kann", gemeint ist aber "muss". Es steht da nur "soll" bzw. "kann", damit bei einem Verstoß gegen die "Soll"/"Kann"vorschrift keine Unwirksamkeit vorliegt.

    Außerdem beachte man:
    M. E regelt § 730 ZPO (nur) die Anhörung des Schuldners vor Erteilung einer Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO und der §§ 727 bis 729 ZPO

    § 733 Abs. 2 ZPO regelt die Benachrichtung des Schuldners nach der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung und § 733 Abs. 1 ZPO die Anhörung des Schuldners vor Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.

    Demnach ist im Gesetz nicht geregelt, dass bei Klauseln gem. § 726 Abs. 1 ZPO und der §§ 727 bis 729 ZPO nach deren Erteilung eine Benachrichtigung des Schuldners zu erfolgen hätte. Ich glaube das war, worauf Pullmoll hinaus wollte. Den Sinn der (vermeintlich?) fehlenden Regelung kann ich ohne weiteres auch nicht auf Anhieb erklären.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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