Verzicht auf eine Gesamtgrundschuld

  • Hallo liebe Experten,

    ich habe zwei Grundbücher die mit einer Gesamtbriefgrundschuld belastet sind. In beiden Grundbüchern sind die gleichen Eigentümer (zu je 1/2 Anteil) eingetragen.
    Meine persönliche Forderung wurde nunmehr beglichen. Die Eigentümer können sich leider nicht darauf einigen, wem die Löschungsbewilligung und der Grundschuldbrief zugehen soll.
    Da bezüglich beider Grundbücher auch noch die Teilungsversteigerung anhängig ist, würde ich mein Recht gerne "loswerden".

    Als Gläubigerin stellt sich für mich nun die Frage, ob mir eine notarielle Verzichtserklärung weiterhilft. Kann ich den Verzicht auf die Gesamtgrundschuld erklären und zusammen mit dem Grundschuldbrief und einem notariellen Eintragungsantrag einfach ans Grundbuchamt schicken? (§1168 Abs. 2, §1175 BGB und Kommentar zur Grundbuchordnung (Hügel §27 Randnummer6). Verstehe ich die § richtig, dass die Eintragung des Verzichts keiner Eigentümerzustimmung bedarf und dass das Gesamtrecht dann durch die Eintragung des Verzichts zum Eigentümergesamtrecht wird.

    Meine Rechte belaufen sich auf 140 TDM und 25 TDM. Kann mir vielleicht noch jemand sagen, was die Eintragung beim Grundbuchamt kosten wird?

    Ich wäre für jede Hilfe bei dieser Sache dankbar.

    Schon jetzt vielen Dank

    Tanja

  • Auf diesem Wege nur kurz die Mitteilung, dass sich meine Anfrage erledigt hat.
    Der Grundbuchrechtspfleger beim zuständigen Grundbuchamt war nicht nur sehr nett, sondern auch sehr kompetent.
    Damit sind alle meine Fragen geklärt.

  • Moin, folgendes Problem:

    In den Grundbüchern X und Y ist ein Gesamtrecht für Z eingetragen.

    Eigentümer in Blatt X sind A B C
    Eigentümer in Y sind A B C D E F

    Z verzichtet nunmehr vollständig auf sein Gesamtrecht. A B und C wollen das Recht an dem Grundstück Blatt X löschen lassen.

    Wer sind nunmehr die Gläubiger des Gesamtrechtes? A-C oder A-F?
    Oder handelt es sich um kein Gesamtrecht mehr? Wer hat die Löschung bzw. Mithaftentlassung zu bewilligen?


    LG

  • Laut Schöner/Stöber wird das Recht bei Verzicht Gesamtrecht des oder der Eigentümer aller belasteten Grundstücke.
    Gilt das auch bei unterschiedlichen Eigentümern? :confused:

  • Wer hat die Löschung bzw. Mithaftentlassung zu bewilligen?

    OLG München, Beschluss v. 06.05.2016 – 34 Wx 404/15:

    Liegt hingegen der Bewilligung ein Verzicht auf die Hypothek (§ 1168 BGB) bzw. Gesamthypothek (§ 1175 BGB) oder -grundschuld (§ 1192 Abs. 1 BGB) zugrunde, so fällt diese dem (den) Eigentümer(n) gemeinsam zu (§§ 1168, 1175 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es entsteht eine Gesamteigentümergrundschuld (§§ 1172, 1177 Abs. 1 BGB), die an Einzelgrundstücken nur aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Gläubigers gelöscht werden kann, wenn die übrigen Eigentümer der mithaftenden Grundstücke zustimmen oder er von allen anderen Eigentümern der mithaftenden Grundstücke diese Zustimmung verlangen kann (BGH MDR 2010, 799).

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