Rechtspfleger oder UdG?

  • Hallo,

    meine Vorgängerin hat eine Auszahlung der Beratungshilfegebühren als Rechtspflegerin entschieden, obwohl sie eigentlich als UdG hätte entscheiden müssen, § 55 Abs. 4 RVG.

    Nun wurde gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt. Hätte sie als UdG entschieden, wäre zur Entscheidung der Rechtspfleger berufen gewesen, §§ 44, 55, 56 Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1 RVG, § 3 Nr.3 f mit § 24a RPflG (AG Kiel, SchlHA 2011, 35-36; LG Mönchengladbach, MDR 2009, 534).

    In vorliegendem Fall ist aber der Richter zur Entscheidung berufen, da unzuständigerweise überhaupt nicht der UdG sondern der Rechtspfleger entschieden hat (OLG Hamm, JurBüro 1989, 1120-1122; a.A. BayOLG, Rpfleger 1997, 101-102).

    Frage, wie muss ich meinen Nichtabhilfebeschluss unterzeichnen: Als Urkundsbeamter oder als Rechtspfleger? Könnte der UdG ggfs. im Sinne der Abhilfe eine Rechtspflegerentscheidung aufheben?

    Wer weiss weiter?

    Gruß,

    DeliriumDriver

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Rechtsmittel ist Erinnerung und der Richter enstcheidet! Die Ansicht des AG Kiel ist Einzel(minder)meinung geblieben und hat sich nicht durchgesetzt!

  • Im Übrigen würde ich den Nichtabhilfebeschluss sinngemäß mit

    "Willi Winzig, ORR als UdG"

    unterzeichnen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wie soll den ein UdG einer Entscheidung eines Rechtspflegers (nicht) abhelfen? Ich würde die Nichtabhilfe konsequenterweise als Rechtspflegerin unterschreiben.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Strafversetzt zum AG und darf nur noch BerHilfe bearbeiten um mögliche zukünftige finanzielle Schäden für die Landeskasse so gering wie möglich zu halten ;)

  • Die Ansicht des AG Kiel ist Einzel(minder)meinung geblieben und hat sich nicht durchgesetzt!

    :zustimm:

    Mindermeinung ja, Einzelmeinung nein, denn am hiesigen Gericht machen wir es wie das AG Kiel: Wenn gegen die Absetzung des UdGs (hier: Beamter des MITTLEREN Dienstes) Erinnerung eingelegt wird, hat der UdG (Beamter des MITTLEREN Dienstes, wie vor) über eine evtl. Abhilfe zu entscheiden. Hilft der UdG nicht ab, legt er die Akte dem RECHTSPFLEGER zur Entscheidung über die Erinnerung vor, da der Rechtspfleger "das Gericht" im Rahmen der Beratungshilfe ist (vgl. § 24a RPflG). Wenn der RA mit der Entscheidung des Rpfl. über die Erinnerung nicht einverstanden ist, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Erinnerung möglich, über die dann (abschließend) der Amtsrichter zu entscheiden hat. Das gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers dann noch die Erinnerung zum Richter gegeben ist, wissen, außer die hier mitlesenen, RAe nur nicht, oder sie haben dann die Lust verloren. Möglich wäre auch, dass sie auf die Entscheidung des Richters keinen Wert mehr legen, wenn bereits der Rechtspfleger als Kostenexperte über die Erinnerung entschieden hat. Letzte Alternative ist halb ironisch, halb ernst gemeint.

    Zur Ausgangsfrage: Ich würde konsequenter Weise die (Nichtabhilfe-)Entscheidung als Rechtspfleger bearbeiten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. November 2011 um 09:04)

  • Wie schön habt ihr es, wenn ihr Beamte des mittleren Dienstes habt,die das machen. Hier: alles: Personalunion. Verfolgt man Kiel weiter: hat der RPfleger enstchieden ( als UdG) ist er bei Personenidentität ausgeschlossen, so dass dann ein anderer RPfleger ran muß. Was machen kleine Gerichte mit nur einem RPfleger? :)


    Die Ansicht des AG Kiel ist Einzel(minder)meinung geblieben und hat sich nicht durchgesetzt!

    :zustimm:

    Mindermeinung ja, Einzelmeinung nein, denn am hiesigen Gericht machen wir es wie das AG Kiel: Wenn gegen die Absetzung des UdGs (hier: Beamter des MITTLEREN Dienstes) Erinnerung eingelegt wird, hat der UdG (Beamter des MITTLEREN Dienstes, wie vor) über eine evtl. Abhilfe zu entscheiden. Hilft der UdG nicht ab, legt er die Akte dem RECHTSPFLEGER zur Entscheidung über die Erinnerung vor, da der Rechtspfleger "das Gericht" im Rahmen der Beratungshilfe ist (vgl. § 24a RPflG). Wenn der RA mit der Entscheidung des Rpfl. über die Erinnerung nicht einverstanden ist, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Erinnerung möglich, über die dann (abschließend) der Amtsrichter zu entscheiden hat. Das gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers dann noch die Erinnerung zum Richter gegeben wissen, außer die hier mitlesenen, RAe nur nicht, oder sie haben dann die Lust verloren. Möglich wäre auch, dass sie auf die Entscheidung des Richters keinen Wert mehr legen, wenn bereits der Rechtspfleger als Kostenexperte über die Erinnerung entschieden hat. Letzte Alternative ist halb ironisch, halb ernst gemeint.

    Zur Ausgangsfrage: Ich würde konsequenter Weise die (Nichtabhilfe-)Entscheidung als Rechtspfleger bearbeiten.

  • Wie schön habt ihr es, wenn ihr Beamte des mittleren Dienstes habt,die das machen. Hier: alles: Personalunion. Verfolgt man Kiel weiter: hat der RPfleger enstchieden ( als UdG) ist er bei Personenidentität ausgeschlossen, so dass dann ein anderer RPfleger ran muß. Was machen kleine Gerichte mit nur einem RPfleger? :)

    Vertreter nach GVP

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!