Löschung Dienstbarkeit - Amtswiderspruch

  • Ich Volldepp :wall: habe bei der Übertragung eines Grundstücks in ein neues Blatt wegen Eigentumswechsels vergessen, eine Dienstbarkeit (Nutzungsbeschränkung als PKW-Stellplatz) zugunsten der Stadt mit zu übertragen. Und weil ich schon mal dabei war, habe ich kurz darauf auf dem Grundstück auch noch ein Grundpfandrecht eingetragen.
    Folgender Plan: Das Recht ist gelöscht wegen der Nicht-Mitübertragung. Der Rang ist erstmal futsch wegen des neuen Grundpfandrechts.
    Ich trage einen Amtswiderspruch gegen die Löschung (muss in den Text auch der Rang mit rein?) im neuen Blatt zugunsten der Stadt ein und informiere davon Eigentümer, Stadt und den Gläubiger in Abt. III.
    Auch den Notar, der die Eintragungsnachricht für den Eigentumswechsel bekommen hat? Fehlt noch etwas? Muss ich den Beteilgten aufzeigen, was jetzt zu tun ist, oder lehne ich mich zurück und warte, was passiert?
    Oder hat jemand eine ganz andere Idee?
    Es dankt frustriert
    oww

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich meine hier im Forum für dieselbe Fallkonstellation auch schon was gelesen zu haben. Sinngemäß: das Recht ist zwar gelöscht, aber nicht erloschen, da du ja wahrscheinlich keine Löschungsbewilligung vorliegen hattest. Dein Grundbuch ist also unrichtig. Auf Anregung eines Beteiligten (kann der Notar vielleicht sogar telefonisch oder per Fax machen), kann man gemäß § 22 GBO im Wege der Berichtigung das Recht wieder eintragen. Die Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO ergibt sich ja aus deinen Akten. Das Recht steht - zunächst mal an rangbereiter Stelle (wieder) drin. Soweit die im Forum erinnerte Diskussion.
    Ob sich im Rahmen der Diskussion was dazu ergeben hat, wie man der Dienstbarkeit wieder den "richtigen" Rang verschafft, weiß ich nicht mehr. Ich find den Fred auch gerade nicht....
    Ich habe in solchen Fällen im KV und in der Grundschuldbestellungsurkunde nachgesehen, ob Käufer und Gläubiger davon ausgehen mussten, dass die Dienstbarkeit an der ihr zugedachten Rangstelle eingetragen ist. Ergibt sich das so aus den Umständen des Sachverhalts, bereite ich eine schöne Rangbestätigung für die Gläubigerin vor, ggf. auch für den Erwerber, wonach die Dienstbarkeit die "richtige" Rangstelle erhalten soll. Ich schicke das zu, erklär kurz wieso und warum und bitte um Rücksendung der unterschriebenen Erklärung. Ich verzichte dann auf die Form des § 29 GBO (kann man, steht sogar wo im Demharter) und trage Rangvermerke nach, sobald die Erklärungen eingehen.
    Rührt sich natürlich niemand, kannste nix anderes machen, als den Amtswiderspruch einzutragen. Aber das wäre erst meine letzte Option!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Steht denn in der Grundschuldbestellung etwas von der gelöschten Dienstbarkeit drin?

    Grundsätzlich wie Bee: Berichtigungsantrag - Anhörung des Eigentümers (vor Berichtigung notwendig!) - Berichtigung durch Eintragung.

    Mit dem Rang müssen wir schauen, da habe ich nicht so viel Hoffnung.

    Rangerklärungen hole ich keine mehr ein - auch nicht formlos -, seit hier eine Bank meinte, sie hätte ja Arbeit damit gehabt und wolle sie vergütet haben (100 Euro).

    PS: Das "Volldepp" überhöre ich, ja? Ich kenne keinen Kollegen, der schon länger im Grundbuch arbeitet und dem so etwas wirklich noch nie passiert wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hoffe, dass es sich bei dem neuen Gläubiger um eine örtliche Bank handelt oder eine, bei der man einen Sachbearbeiter und nicht eine Hotline hat, mit der Du immer gut zusammenarbeitest. Dann würde ich dort den Sachbearbeiter anrufen, Missgeschick schildern und bitten, dass Bank einverstanden ist, dass die Dienstabarkeit im "richtigen" Rang eingetragen wird. Das dürfte kein Problem sein. Sollte es eine siegelführende Gläubigerin sein, Siegel drauf, ansonsten würde mir ein Schreiben der Gläubigerin (Text am besten vorformulieren) genügen (materiell reicht's ja ;)), ich würde sogar auf die Form des § 29 GBO verzichten.

    Tja und wenn das dann vorliegt, würde ich von vorne anfangen und alles im richtigen Rang in ein neues GB übertragen.

    Für alle die jetzt aufheulen. Natürlich weiß ich, dass formelles Recht verletzt wird, aber materiell stimmts wieder.

  • PS: Das "Volldepp" überhöre ich, ja? Ich kenne keinen Kollegen, der schon länger im Grundbuch arbeitet und dem so etwas wirklich noch nie passiert wäre.

    Stimmt, ich sprach in meinem Beitrag da durchaus (auch) aus eigener Erfahrung!
    @uschi:
    Natürlich geht alles geschmeidiger, wenn man den zuständigen Banker kennt und/oder den Bürovorsteher im Notariat. Bei uns sind es übrigens gerade die siegelführenden Banken, die gern mal mit Arbeitsaufwand und Vergütung u. ä. um die Ecke kommen.
    Bisher habe ich die Kuh allerdings fast immer einvernehmlich vom Eis bekommen (nur eine einzige Kuh hab ich selber aufs Eis gestellt, aber in 30 Jahren sammelt man auch gern die Kühe der anderen mit ein! :teufel:)

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Im Kaufvertrag war die Dienstbarkeit als bestehendes Recht mit aufgeführt.
    In der Grundbuchbestellungsurkunde, die zu allem Überfluss auch noch von einem anderen Notar beurkundet wurde, steht nichts von Belastungen.
    Die Bank ist leider auch nicht siegelführend und auch nicht örtlich, sondern eine ziemlich große Großbank.
    Und ich ärgere mich deshalb so maßlos, weil ich im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld in der alten Akte schon bemerkt hatte, dass da irgendwas nicht stimmt, den mir vorliegenden Antrag im neuen Blatt aber trotzdem im Tran vollzogen habe.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Versuchs trotzdem mit der Bank. Üblicherweise haben die ja nichts gegen "unbedeutende Voreintragungen" in Abt. II (so stehts bei uns immer in den Formularen). Ich bin sicher, dass Du es schaffst!

  • Versuchs trotzdem mit der Bank.

    Klar mach ich das :)
    Ich danke euch, auch für die aufmunternden Worte :) Und wem noch was einfällt - immer raus damit.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier sind vor 10 Jahren 2 Dienstbarkeiten bei der Eigentumsumschreibung
    nicht in das neue Grundbuch übernommen worden, weil ein im Wege der Verschmelzung
    entstandenes Grundstück im Grundstück übertragen wurde und dabei übersehen worden ist, dass
    die Belastungen auf den Vorgängergrundstücken ruhten.
    Nun würden ich die Dienstbarkeiten ja gleich wieder eintragen, was auch nicht so schlimm wäre, da
    keine Grundspfandrechte eingetragen sind.
    Allerdings ist in der Flurbereinigung an Stelle des ursprüngliche belasteten Grundstücks ein anderes Grundtstück getreten, wenn auch mit in etwas gleicher Lage.
    Ist dann eine Eintragung überhaupt noch möglich oder muss eine Neubewilligung erfolgen?

  • Vielen Dank, insbesondere auch für die Verlinkung mit den Fundstellen.
    Ich habe das beim ersten Durchlesen noch nicht begriffen,
    habe aber jetzt einen Ansatzpunkt.

  • Heißt im Grunde nur, daß bei Dienstbarkeiten, anders als zum Beispiel bei Grundschulden, künftiger Belastungsgegenstand nicht das Ersatzgrundstück ist, sondern das Grundstück, das örtlich den Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darstellt. Das läßt sich natürlich auch prüfen, ich würde aber dennoch eine Bewilligung verlangen.

  • Nach meiner Ansicht lasten die das gesamte Altgrundstück belastenden Dienstbarkeiten an genau denselben Flächen, an welchen sie mangels ihrer wirksamen Aufhebung schon immer gelastet haben. Das können ein oder mehrere identische Ersatzgrundstücke, Teile eines Ersatzgrundstücks, Teile mehrerer Ersatzgrundstücke oder ein oder mehrere Ersatzgrundstücke sowie Teile weiterer Ersatzgrundstücke sein.

  • Das können ein oder mehrere identische Ersatzgrundstücke, Teile eines Ersatzgrundstücks, Teile mehrerer Ersatzgrundstücke oder ein oder mehrere Ersatzgrundstücke sowie Teile weiterer Ersatzgrundstücke sein.

    Was die Probleme bei der Wiedereintragung veranschaulicht. Ist eben auch davon abhängig, was mit "in etwa gleicher Lage" gemeint ist.

  • Ich denke, es kann nur auf das Ersatzgrundstück ankommen:

    Im Idealfall tritt an die Stelle eines Einlagegrundstücks ein neues Grundstück. In diesen Fällen ist der Austausch der Sache eindeutig den hieran bestehenden Rechten zuordenbar. Eine Auflassung, die hinsichtlich des Einlagegrundstücks erklärt worden ist, betrifft damit ohne Weiteres das neue Grundstück. Da diese Rechtsfolge eindeutig und auch die Surrogation vom alten zum neuen Grundstück nachgewiesen ist, kann das Grundbuchamt die Auflassung später unproblematisch am neuen Grundstück vollziehen, ohne dass es einer Neubezeichnung nach § 28 GBO oder gar einer neuen Auflassung bedürfte (BayObLGZ 1972, 242; LG Schweinfurt Rpfleger 1975, 312). Etwas anderes gilt bezüglich der Auflassung nach dem LG Bad Kreuznach dann, wenn mangels Kenntnis der Erwerber die Auslegung nicht ergeben kann, dass das neue Grundstück gemeint ist (LG Bad Kreuznach Rpfleger 1995, 407); wegen des folgenden Absatzes halte ich diese Ansicht aber für falsch.

    Soweit ein Erwerber daher letztendlich nicht das Surrogatgrundstück, sondern das Grundstück an der Stelle des Einlagegrundstücks erwerben will, muss er sich an denjenigen wenden, der dieses neue Grundstück im Wege der Flurbereinigung erhält. Die Verfügung ist über dessen früheren Grundbesitz zu erklären. Auch ein Erwerber muss nämlich das laufende Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 FlurbG); auf seine Kenntnis kommt es hierbei nicht an (OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 73). Wenn dieses Ergebnis nicht gewollt war, so berühren die eventuellen Folgen allein das der Auflassung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, nicht aber die Wirksamkeit der Auflassung selbst (BayObLGZ 1972, 242). Die Beteiligten müssen dann über Vertragsänderungen, Anfechtung oder Rückabwicklung nachdenken.

    Das setzt natürlich immer eine eindeutige Zurodnung von Einlage- und Ersatzgrundstück voraus. Die automatische Surrogation des Grundbesitzes zu den daran bestehenden Rechten funktioniert indes nicht mehr, wenn für das aufgelassene Grundstück nicht ein bestimmter Grundbesitz als Ersatzgrundstück ausgewiesen ist (BayObLGZ 1985, 372). In diesen Fällen scheiden sowohl die automatische Übernahme der Auflassungserklärung auf das neue Grundstück als auch der rechtswirksame Eigentumserwerb des Einlagegrundstücks mit Wirkung auf das neue Grundstück aus (BayObLGZ 1985, 372; BayObLGZ 1993, 52).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Ergebnis ist es halt so, wie Cromwell schon geschrieben hat. Die Dienstbarkeit lastet dort, wo sie schon immer gelastet hat.

    "Zwar gehen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Belastungen der Einlagegrundstücke grundsätzlich auf die Abfindungsgrundstücke über. Anderes gilt jedoch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bei örtlich gebundenen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, und zwar im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei privatrechtlichen Lasten. Kann eine solche örtlich gebundene privatrechtliche Belastung nicht ohne Wegfall ihrer Substanz auf die für das belastete Grundstück ausgewiesenen Abfindungsgrundstücke übergehen, so muß sie durch den Flurbereinigungsplan auf das ursprünglich belastete Grundstück übertragen werden (vgl. Seehusen/Schwede, a.a.O., § 68 Rn. 20). Eine dingliche Surrogation hinsichtlich der Fischereirechte scheitert folglich daran, daß die Abfindungsgrundstücke des Beigeladenen zu 1 keine "Gewässer-", sondern reine "Landgrundstücke" sind, so daß dort Fischereirechte nicht bestehen können. Sie gehen deshalb entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf das in der örtlichen Lage der von ihnen betroffenen Einlagegrundstücke ausgewiesene neue Grundstück über und sind im Flurbereinigungsplan deklaratorisch, also ohne Veränderung ihres Inhalts und Umfangs, zu beschreiben." (BVerwG a.a.O.)

  • Vielen Dank für die umfassenden Beiträge. Ich bin beeindruckt, was manche Kollegen alles wissen.
    Ich werde die Angelegenheit mit den Berechtigten besprechen, die Lage prüfen (das Ersatzgrundstück ist um ein paar qm kleiner) und ggf. die Rechte wieder eintragen, wenn nicht einer der Beteiligten widerpricht.

  • Mein Fall: Ein Wegerecht lastete aufdrei Grundstücken. Eines der Grundstücke wurde geteilt in drei Grundstücke. Beider Berichtigung der Spalte 2 im Jahr 1980 wurde eines der Grundstücke (x) vergessen.Im Jahr 1988 wurden mehrere Grundstücke, u.a. auch das "vergessene"Grundstück x und ein weiteres, in Spalte 2 aufgeführtes Grundstück y an einenDritten verkauft. Im Kaufvertrag hat sich der Notar bei der Wiedergabe der eingetragenenBelastungen auf die Sp. 2 verlassen und hat das Wegerecht auch nur als auf demGrundstück y lastend aufgeführt. Das Recht wurde vom Käufer im Kaufvertrag übernommen.Die Eigentumsumschreibung erfolgte im selben Blatt. Im Jahr 1997hat der Käufer eine Bestandteilszuschreibung zu dem"vergessenen" Grundstück sowie anschließend die Bildung von WEGvorgenommen. Im gleichen Vertrag hat er die Einheiten auf seine Ehefrau, Kinderund Schwiegerkinder schenkweise übertragen. Das Recht wurde in alle Blätterübertragen, jedoch leider mit dem Zusatz: Nur lastend auf Flurstück y. Dieneuen Eigentümer wehren sich gegen eine "Berichtigung" derEintragung. Da weder durch den Käufer noch -mangels Verkehrsgeschäft- durch dieZweiterwerber ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben kann, möchte icheinen Amtswiderspruch eintragen. Was meint ihr dazu?

  • Ein gutgläubiger Erwerb durch den Käufer kam ohnehin nicht in Betracht, weil das Recht - mangels vollzogener Löschung oder Freigabe bezüglich Flurstück x in demselben Blatt - ja an allen Grundstücken zutreffend im Grundbuch eingetragen und das Grundbuch somit richtig war. Falsch war nur die - irrelevante - Bezeichnung des Belastungsgegenstandes in Spalte 2 der Abt. II.

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