Löschung Dienstbarkeit - Amtswiderspruch

  • :daumenrau

    Also nix Amtswiderspruch ... hinzu kommt, dass die "Berichtigung" nur der Spalte 2 tatsächlich nur eine Lesehilfe, aber keinen Eintrag im Rechtssinne darstellt. Der Nicht"berichtigung" nur der Spalte 2 kann somit keine andere rechtliche Qualität zukommen. Man tut mithin gut daran, sich nicht einfach darauf zu verlassen, die aktualisierte Spalte werde schon stimmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In den neuen WEG-Blättern ist der Zusatz "lastend nur auf Flurstück y" in Sp. 3. Meint ihr, auch das kann ich so einfach berichtigen oder kann/muss ich doch den Widerspruch eintragen?

  • Meine Frage ist: Wurde mit der Umschreibung in die WEG-Blätter eine Löschung auf dem Flurstück x gemäß § 46 Abs. 2 GBO vorgenommen? Dann müsste ich den Amtswiderspruch eintragen. Vielleicht doch noch Ideen/Meinungen hierzu?

  • Meine erste Stellungnahme beschränkte sich auf die Rechtslage im alten Grundbuchblatt. Auf den neuen WEG-Blättern ist die Dienstbarkeit durch Nichtmitübertragung gelöscht, so dass es darauf ankommt, ob im Zuge der diversen Überlassungen im Hinblick auf einen etwaigen gutgläubigen Erwerb von einem Verkehrsgeschäft ausgegangen werden kann. Da Du dies verneinst, stellst Du insoweit offenbar auf die (nicht ganz unumstrittene) Rechtslage bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge ab. Wenn man diese Ansicht teilt, verbleibt nach meiner Ansicht aber immer noch die Unwägbarkeit, wie es sich mit der Überlassung an Schwiegerkinder verhält, die nach dem Übergeber gar nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Denn wenn die Dienstbarkeit auch nur in einem einzigen Blatt aufgrund gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerbs erloschen ist, dann ist sie insgesamt erloschen, weil es Dienstbarkeiten an den übrigen WEG-Miteigentumsanteilen nicht geben kann. Dann wäre das Grundbuch aber richtig und nicht unrichtig.

  • Die Berufung auf die Entscheidung des LG Bielefeld beantwortet aber nicht die Frage, ob überhaupt eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt. Im Fall des LG Bielefeld hatten die Eltern an das Kind und anschließend das Kind an seinen Ehegatten überlassen, während beim vorliegenden Sachverhalt (auch) an Dritte (Schwiegerkinder) überlassen wurde, die überhaupt kein gesetzliches Erbrecht nach dem Übergeber innehätten.

  • Hallo zusammen, vielleicht kann mir jemand helfen.
    Es soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, jedoch nur auf Antrag des Eigentümers ohne Bewilligung des Berechtigten, weil das gesamte Haus in der letzten Neujahrsnacht aufgrund eines Brandes vollständig zerstört wurde.
    Jetzt meine Frage: Benötige ich eine Bewilligung des Berechtigten?
    Das Haus ist zwar nicht mehr da, aber deshalb ist ja das Grundstück nicht untergegangen. Natürlich kann der Berechtigte sein Recht z. Z. nicht ausüben. Aber wieweit muss oder darf ich hier ohne Bewilligung handeln?
    Danke schon mal.

  • Nach hM erlischt ein Wohnungsrecht bei Zerstörung des Gebäudes (s. Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1093 RN 63 mwN). In dem dort zitierten Fall des BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 10.10.1952, V ZR 159/51, war auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung geklagt worden. Der BGH führt in Rz. 28 aus: „Ist aber das Wohnrecht erloschen, so ist das Grundbuch unrichtig geworden und der Kläger kann die Löschung der Eintragung verlangen. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch ist daher begründet, und die Revision war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.“

    Möglicherweise könnte die Löschung nach § 22 GBO auch auf Unrichtigkeitsnachweis hin erfolgen. Dieser müsste allerdings -falls die Zerstörung des Gebäudes nicht offenkundig ist- in der Form des § 29 I GBO erfolgen. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu einem Fall, bei dem ein in einem Altenteilsvertrag enthaltenes Wohnungsrecht gelöscht werden sollte, weil das Gebäude durch eine Flut zerstört wurde, führt das OLG München 34. Zivilsenat in Rz. 16 des Beschlusses vom 22.06.2016, 34 Wx 40/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11674?hl=true
    aus:

    „An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Als ausreichende Grundlage für eine Berichtigung ohne Bewilligung der Betroffenen genügt nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände (BayObLGZ 1985, 225/228; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 m. w. N.). Ein Zeugenbeweis ist im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren (§§ 13 ff. GBO) nicht vorgesehen. Vielmehr ist allein in der Form des § 29 GBO, somit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der vorhandenen Eintragung entgegenstehen könnte (Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53). Zum Nachweis durch Urkunden sind diese im Original, in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen (Hügel/Otto § 29 Rn. 137). Nur ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen nicht ausgeräumt werden. Einer Nachweisführung bedarf es zudem dann nicht, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch einschließlich ihrer zulässigen Bezugnahmen (§ 874 BGB) ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171 f.)."

    Frage ist also, ob etwa das Bauaufsichtsamt in der Form des § 29 I GBO bescheinigen könnte, dass das Gebäude, in dem das Wohnungsrecht bestand, zerstört wurde.

    Allerdings ist mit dem Löschungsantrag ein solcher Nachweis nicht vorgelegt worden. Auch fehlt es an der alternativ möglichen Berichtigungsbewilligung des Wohnungsberechtigten. Zu deren Abgabe kann keine Zwischenverfügung ergehen (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.10.2016, 34 Wx 208/16, Rz. 10 mwN)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18012?hl=true

    Der Löschungsantrag müsste daher -nach Anhörung- zurückgewiesen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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