BGH: Nutzlose Zwangsverwaltung bei selbstgenutztem Wohnungseigentum

  • "Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar."

    BGH, Beschluß vom 14. 4. 2005 - V ZB 5/05

    Im Sachverhalt handete es sich um eine vom Schuldner selbst genutzte Wohnung. Die Gläubigerin musste insbesondere zur Deckung des Wohngeldes Vorschüsse leisten, die sie nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt haben wollte. Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen. LG und BGH bestätigten diese Entscheidung.

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