Erbschein einziehen wegen Nichtigkeit der Gütertrennung?

  • Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem:
    Ich habe einen Erbschein erteilt , Ehefrau und 2 Kinder sind Erben, Zugewinngemeinschaft.
    Dann gelangt ein Gütertrennungsvertrag der Eheleute zur Akte ( Ehefrau versichert mir relativ glaubhaft, den habe sie völlig vergessen). Na ja, kann ja vorkommen.
    Ich ziehe als meinen Erbschein wieder ein und erteile ihn neu.
    So, und jetzt gehts los:
    Es erreicht mich ein Schreiben der Steuerberaterin der Familie mit der Anregung, den Erbschein erneut einzuziehen und ihn wieder unter Berücksichtigung Zugewinngemeinschaft zu erteilen.
    Beigefügt: eine notarielle Urkunde genannt: Erbenfeststellungsvertrag, des Inhalts, dass der Gütertrennungsvertrag gemäß § 138 BGB wgen einseitiger Benachteiligung und Ausnutzung von Gutgläubigkeit nichtig sei.
    Sinngemäß: Notar und Ehemann seien gut miteinander bekannt gewesen, der Notar habe die Ehefrau nicht ordentlcih belehrt und sie habe gar nicht gewusst, was sie da unterschreibe und was Gütertrennung sei, schon gleich gar nicht.
    Der schönste Passus lautet:
    "In einer Mischung aus Dankbarkeit und Gutgläubigkeit vertraute ich meinem Ehemann. Ich gehe heute davon aus, dass mein Ehemann........meine Gutgläubigkeit ausnutzte."
    In diesem Stil gehts über Seiten weiter und dem Ehemann wird noch so einiges andere unterstellt.

    Meine Frage:
    Muss ich tatsächlich prüfen, ob der Vertrag nichtig ist? Und wenn ja, wie? Ich könnte höchstens den Notar anhören, denn der Ehemann ist ja verschieden und die anderen sind sich alle einig.

    Ich kann mich einfach des Eindrucks nicht erwehren, dass ich hier zum Handlanger gemacht werden soll, um den Erben Steuern zu sparen.
    Ach, vergaß ich zu erwähnen, das der Nachlasswert ca. 3,1 Mios beträgt?

    ( Ich gebe zu, ich bin etwas angenagt, weil ich die Vorgehensweise ziemlich widerlich finde! :mad:)

    Hat jemand eine Idee, wie ich aus der Nummer rauskomme?

  • Weiß die gute Frau Steuerberaterin, dass die Neu-Erteilung des (nach Einziehung des ersten Erbscheins zerstörten) neuen Erbscheins nochmal ordentlich Gebühren auslöst?

    Im Übrigen: Es liegt ein neuer ES-Antrag nebst Anregung zur Einziehung des alten vor. Evtl. Feststellungsurteil dass der Vertrag nichtig ist?

    (evtl. Vorlage an Richter?)

    (Ich würde wahrscheinlich dazu tendieren den ESA zurückzuweisen, da nur steuerliche Aspekte dahinter stehen.)

  • Durch die Urkunde ist die Sittenwidrigkeit nicht bewiesen. Für mich wäre daher weiter der Güterstand der GT maßgebend und der Erbschein daher richtig. Im Übrigen wird eine Sittenwidrigkeit einer Gütertrennungsvereinbarung äußerst selten anerkannt - anders als Unterhaltsverzichte. Ob es nach dem Tod eines Ehegatten noch möglich ist, die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrag vom Zivilgericht feststellen zu lassen, weiß ich nicht, halte es aber für eher unwahrscheinlich.

    Wer hat denn den neuen Vertrag beurkundet? Am Ende gar noch der alte Spezl vom Erblasser, der die Witwe über den Tisch gezogen hat? Oder hat der Bösewicht auch das Zeitliche gesegnet und kann nicht mehr angehört werden? Ansonsten würde ich den um Stellungnahme bitten.

  • Zitat von Jerry

    Muss ich tatsächlich prüfen, ob der Vertrag nichtig ist?

    Nein. Die Feststellung einer Unwirksamkeit obliegt nicht dem Nachlassgericht und die Wirkungen des Ehevertrags können auch nicht von den Erben durch einen "Feststellungsvertrag" beseitigt werden.

  • Uschi:
    Nein, beurkundet hat ein Anwaltsnotar aus unserer Nachbarstadt.
    Der " Bösewicht " ist der einzige wirklich gute Notar hier vor Ort: Wenn ich den dazu anhöre......

    Ich denke, ich werde das Ganze ohne Anhörung zurückweisen.
    Um einen Erbschein einzuziehen, muss doch die " Überzeugung des Gerichts an seine Richtigkeit erschüttert sein" , und das kann man nicht durch eine nachträglich offensichtlich konstruierte Urkunde herbeiführen.

    Danke fürs Mitdenken!
    Einen schönen Tag noch!

  • Ich halte die Zurückweisung der Anträge auf Einziehung/Neuerteilung für einen guten Weg, da Du von der Richtigkeit des bestehenden Erbscheins weiter überzeugt bist (ich übrigens auch).

  • In der Sache dürfte es den Beteiligten weniger um die Erbquoten, sondern um den steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleich gehen.

    Ansonsten wie die Vorredner: Beschwerdefähige Zurückweisung der Anregung auf Einziehung des Erbscheins.

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