Hallo!
Es existieren insgesamt sechs Garagengrundstücke, welche sich nebeneinander befinden und jeweils als Grundstück in separaten Blättern eingetragen sind. Es wurde zu fünf dieser Grundbücher jeweils ein Antrag auf ein Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage pp.) eingereicht; diese Grunddienstbarkeiten sollen jeweils zugunsten des jeweiligen Eigentümers sechsten Grundstücks (welches das erste bzw. äußere Garagengrundstücks ist) eingetragen werden.
Nun habe ich meine Zweifel, wo der nach § 1019 BGB erforderliche Vorteil für das herrschende Grundstück liegt. Aus diesem Grund habe ich auch Bedenken an der Eintragungsfähigkeit. Was meint ihr?