§ 346 StPO Frage!

  • Wann tritt in folgendem Fall Rechtskraft ein?

    Durch erstinstanzliches Urteil des Landgerichts vom 06.01.06 wird B zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Am 10.01.06 legt der Angeklagte gegen das Urteil Revision ein und rügt die verletzung formellen Rechts. Das Urteil wird dem Angeklagten am 24.01.06 zugestellt; Weitere Schriftsätze des Angeklagten gehen nicht ein. Durch Beschluss des Landgerichts vom 10.03.06 wird eine Revision als unzulässig verworfen. Die Beschlussausfertigungen werden von der Kanzlei am 13.03.06 gefertigt und abgesandt. Der Beschluss wird B am 15.03.06, die Akten der StA am 14.03.06 zugestellt.
    ...
    Wir vermuten, dass die Rechtskraft entweder am 11.03.06 eintritt oder da die Möglichkeit besteht, laut § 346 StPO Abs. 2 Entscheidung des Revisionsgerichts zu beantragen am 22.03.06. Bitte helft uns weiter, danke im Voraus.
    MfG, 2 hilflose Anwärter

  • Hallo ihr zwei,

    ich meine, hier liegt der Fall vor, dass die Revision rechtzeitig war, die Revisionsanträge aber nicht rechtzeitig begründet wurden und das Landgericht als judex a quo die Revision gemäß § 346 Absatz 1 StPO als unzulässig verworfen.

    Die RM-Frist ergibt sich aus § 346 Absatz 2 StPO: 1 Woche.

    Letzte Zustellung war am 15.3.2006; somit endet die Frist für den Antrag nach § 346 Absatz 2 StPO mit Ablauf des 22.3.2006 (siehe insoweit auch Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, Rz. 26 ff zu § 346).

    Das Urteil ist rechtskräftig seit 23. März 2006 (TB)

  • ja wir meinten als 2. Möglichkeit auch den 23. nicht den 22. tschuldigung....wenn du sagst am 23.03. tritt RK ein, warum nicht schon gemäß § 34a StPO am 11.03., § 346 Absatz 2 steht doch:

    "Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt."

    Wenn die Vollstreckung nicht gehemmt wird muss das Urteil doch schon rechtskräftig sein oder? Man kann doch kein Urteil ohne RK vollstrecken oder wie muss ich das verstehen?

  • Nochmal hallo ihr zwei:

    ich habe nochmal meine Entscheidung überschlafen und nochmal den Karlsruher Kommentar (isnbesondere Rz. 25 zu § 346) gelesen und komme zu folgender neuen Berechnung:

    es liegt vor ein form- und fristgerechtes Rechtsmittel: Revision.

    Deshalb muss das Urteil mit den Gründen an den Verurteilten zugestellt werden, § 343 Absatz 2 StPO.

    Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) beginnt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (6.1.06 + 1 Woche: 14.1.2006) Da das Urteil aber noch nicht zugestellt war, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils (§ 354 Absatz 1 Satz 2 StPO), hier also am 24.1.2006.

    Berechnung: 24.1.2006 und 1 Monat

    § 43 StPO: Ende der Frist somit 24.2.2006; Rechtskräftig seit 25.2.2006 (TB)

    Beachte: Rechtskraft kann am einem Samstag eintreten!

    Die Entscheidung des judex a quo über die Verwerfung des Rechtsmittels hat nur deklaratorische Wirkung und berührt die bereits eingetretene Rechtskraft nicht!

    Noch ein Wort zu § 34 a StPO:

    Diese Vorschrift ist nur dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung "unmittelbar zur Rechtskraft der engefochtenen Entscheidung führt".

    Das sind regelmäßig die Entscheidungen gemäß § 349 StPO: also die Entscheidungen gem. Absatz 2: Verwerfung der Revision als unbegründet. Hierzu zählen aber auch die Entscheidungen nach Absatz 1 (wegen Unzulässigkeit), da die Prüfungspflicht des Revisionsgericht weiter geht, als die des judex a quo (z.B. Prüfung der legitimation der Einlegung oder Begründung).

  • 1. Revisionseingang rechtzeitig nach §341 StPO 1 Wo ab Verkündung
    2. keine Begründung eingegangen -> §344 II S. 2 nicht beachtet
    3. LG verwirft Antrag §346 da Monatsfrist nach §346 nicht eingehalten
    4. Zustellung Beschluss 15.03.06
    5. Fristende zur Forderung nach Entscheidung Revisionsgericht nach §346 II am 22.03.06

    RK somit am 23.03.06

    Mindermeinung z.B. OLG Hamburg:
    analoge Anwendung des 34a StPO -> Verwerfungsbeschluss 10.03.06 RK somit 11.03.06

    Wir 2 hatten also schon den richtigen Riecher und du zunächst auch oder beharrst du auf deiner zweiten Einschätzung dann würde ich den Dozenten nochmal darauf ansprechen?

  • Ich gebe mich geschlagen:
    Durch die rechtzeitig eingelegte Revision ist die Rechtskraft des Urteils gehemmt, § 343 Absatz 1 StPO.
    Die Hemmung dauert dann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 346 StOP, Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, Rz. 3 zu § 343.

    Praktisches Problem aber: Ist das Urteil mit Verwerfungsbeschluss (also am 15.3.2006) nicht schon vorläufig vollstreckbar ? (siehe insoweit Lutz Meyer-Goßner, StPO Rz 15 zu § 346).

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