96 Abs. 1 Nr. 3 InsO?

  • Zum Ende des Tages noch eine kleine Frage, die mich schon die ganze Zeit umtreibt.

    Eine Schuldnerin betreibt ein Transportunternehmen, wo sie regelmäßig als Subunternehmerin eines Kurrierdienstes tätig wird. Im Rahmenvertrag, welchen sie mit dem Kurrierdienst vor Urzeiten abschließt, sind verschiedene Vertragsstrafen vereinbart, u.a. wenn die Schuldnerin die Tätigkeit zur Unzeit niederlegt.

    Die vorläufige Verwaltung wird angeordnet und Kurrierdienst (als Drittschuldner) darüber informiert. Insolvenzschuldnerin wird während des Insolvenzeröffnungsverfahrens weiterhin für diesen tätig und eines Tages hat sie die Nase voll. Sie legt die Arbeit zur Unzeit nieder und verwirkt damit eine saftige Vertragsstrafe.

    Kann der Kurrierdienst diese mit dem restlichen Transportlohn verrechnen? Meines Erachtens wegen § 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 InsO wohl nicht. Dem Kurrierdienst war schließlich der Eröffnungsantrag bekannt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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