• Hallo an alle Praktiker,

    ich wurde von unserem Nachlassrichter aufgefordert bei einem Erbscheinsantrag immer zu prüfen, ob es sich bei dem vorhandenen Grundbesitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt.

    Bisher hat meine Geschäftsstelle bei Erbscheinsanträgen nur geprüft, ob Grundbesitz vorhanden ist. Bei der Überprüfung über Inter ASL ist aber nicht ersichtlich, ob es sich dabei um einen Hof handelt.

    Diese Angaben würden wir nur vom Grundbuchamt erfahren. Das heißt, wir müssten in jeder Akte, wo Grundbesitz vorhanden ist, einen Grundbuchauszug anfordern. Ich halte das für übertrieben, da es bei uns nur wenige Verfahren gibt, bei denen Höfe vorhanden sind. Und bei notariellen Erbscheinsanträgen kann man von den Notaren erwarten, dass sie Hoffolgezeugnisse beantragen, wenn Höfe vorhanden sind.

    Wie wird das in anderen Gerichten gehandhabt?

  • Das heißt, wir müssten in jeder Akte, wo Grundbesitz vorhanden ist, einen Grundbuchauszug anfordern.


    Kennung für SolumWeb einrichten lassen und online GB-Einsicht vom Arbeitsplatz-PC nehmen, wäre evtl. auch eine Möglichkeit.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Antragsteller versichert bei uns im Antrag, dass kein Hof nach der Höfeordnung vorhanden ist.

    Das würde mir auch genügen.
    Im Übrigen verstehe ich nicht, wie der Richter da "hineinpasst", denn er kann ja keine Anweisungen erteilen, an die wir irgendwie gebunden wären (§ 9 RPflG).
    Was wir als genügend ansehen, um über einen Antrag entscheiden zu können, müssen und können wir selbst entscheiden, wsenn uns die Entscheidung über den Antrag obliegt.

  • Zitat

    Juergen

    Der Antragsteller versichert bei uns im Antrag, dass kein Hof nach der Höfeordnung vorhanden ist.

    gibts eigentlich irgendwo eine Vorschrift / Fundstelle, aus der sich ergibt, dass wir die Versicherung verlangen können? :)

  • Zitat

    Juergen

    Der Antragsteller versichert bei uns im Antrag, dass kein Hof nach der Höfeordnung vorhanden ist.

    gibts eigentlich irgendwo eine Vorschrift / Fundstelle, aus der sich ergibt, dass wir die Versicherung verlangen können? :)

    Ich muss jetzt gerade ganz ehrlich gestehen, dass ich davon noch nie gehört habe...was hat es denn damit auf sich? Und welche Folgen hat es? Danke. :gruebel:

  • Ich wüsste nicht, wo es eine gesetzliche Grundlage für eine solche Negativversicherung geben sollte. Wenn jemand ein Hoffplgezeugnis beantragt, dann tut er es und wenn er es nicht beantragt, dann tut er es eben nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Abgesehen vom berechtigten Einwand, dass der Richter uns keine Weisungen erteilen kann, sollte der Zugang über SolumStar für den eigenen Gerichtsbezirk eigentlich möglich sein. Ich schaue immer nach, ob es sich bei dem Grundbesitz um einen Hof gemäß der HöfeO handelt.

    @saddle: Die Höfeordnung enthält Vorschriften, die sich mit der Erbfolge befassen, wenn der Grundbesitz einen Hof gemäß der Höfeordnung darstellt. Kannst du als Sondererbfolge für den Hof betrachten (§§ 4 - 7 HöfeO bei einem normalen Hof gem. der HöfeO). Der Nachweis der Erbfolge bezüglich des Hofes kann dann in bestimmten Fällen nur durch ein sogenanntes Hoffolgezeugnis, für dessen Erteilung das Landwirtschaftsgericht (funktionell der Richter) zuständig ist, erbracht werden.

    Ausnahmen gibt es freilich auch, wenn es sich zum Beispiel um einen Ehegattenhof handelt und ein Ehegatte verstirbt (§ 8 HöfeO). Dann ist nur ausnahmsweise das Hoffolgezeugnis erforderlich, da von der Wirtschaftsfähigkeit des überlebenden Ehegatten ausgegangen wird.

    § 10 verweist wieder auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, wenn kein Hoferbe vorhanden ist.


    Kurzer Exkurs:

    § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO:

    Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

    und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung

    geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von

    Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern

    sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat.

    Die Höfeordnung bezieht sich nach eigener Geltungsfassung nur auf die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Ob es ähnliches für andere Bundesländer gibt, weiß ich nicht.

    Beste Grüße

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!