Kosten bei Änderung von Miteigentumsanteilen

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine kostenrechtliche Frage an euch.

    In 4 Wohnungsgrundbüchern wurde die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils geändert (3 Einheiten verkleinern sich, 1 Einheit vergrößert sich). Dementsprechend wurden bei den jeweiligen Grundpfandrechten "Pfanderstreckung" bzw. "Pfandentlassungen" erklärt. Es handelt sich doch hierbei jeweils um eine "Veränderung des Rechts". Wie sieht´s denn da mit den Kosten aus?

    Und wonach richten sich die Kosten für die Änderung der Miteigentumsanteile?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Nach § 76 II KostO gilt für die Eintragung von Veränderungen des Inhalts des Sondereigentums § 64 KostO entsprechend. Veränderungen an solchen Einheiten sind jeweils selbstständige Veränderungen - damit sind mehrere Rechte betroffen und die Gebühr für jede Einheit gesondert zu berechnen.
    Also: 1/2 Gebühr § 64 I, II KostO für jede verändert Einheit aus dem Wert nach freiem Ermessen (§ 30 KostO), ausgehend vom Wert der jeweils eingetragenen Änderung, hier wohl ca. 10 % (kann auch bis 50 % sein).
    Die Rechte Abt. II und III habe der Änderung nur zugestimmt. Dort erfolgt keine Eintragung, damit auch keine Kostenberechnung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Veränderung besteht aber doch nur in der Übertragung der Miteigentumsanteile. D.h. §§ 60 ff KostO. Das Wohnungseigentum kann man im Hinblick auf die Bewertung eigentlich gedanklich ausblenden.


    Also nach meinen Unterlagen (Böhringer 2007) wie oben #2 angegeben.
    Nach Korintenberg/Lappe/pp, 18. Aufl., R.-Nr. 22 zu § 76 KostO = §§ 60 ff. KostO, also wie 45.
    Obwohl das nicht ganz logisch ist. Bei Bildung eines neuen Miteigentumsanteils sagt der Kommentar klar §§ 61, 61 KostO (R.-Nr. 25). Hier verändere ich allerdings nur die Miteigentumsanteile an dem Sondereigentum ohne Veränderung der Wohnungen ansich. Für mich ist logischer die Lösung mit § 64 KostO.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Gestern Abend habe ich noch in meinen Unterlagen (Tagung für GrundbuchrechtspflegerInnen 2010; "Aktuelle Fragen aus dem Grunduchkostenrecht" von Wilsch) geblättert. Und da habe ich noch gefunden, daß bei der Änderung der Teilungserklärung neben der Gebühr nach § 76 Abs. 2 KostO "noch weitere Gebühren nach § 60 Absatz 1 KostO anfallen" könnten. Als Beispiel für weitere Gebühren wird u.a. die "Änderung der Miteigentumsanteile mit Auflassung" genannt. Wäre die bloße Änderung von Miteigentumsanteilen also auch schon eine Veränderung i.S.v. § 76 Abs. 2 KostO, wären für ein und denselben Vorgang zwei verschiedene Gebühren anzusetzen. Eher wohl eine Gebühr nach §§ 60 ff KostO.

  • Gestern Abend habe ich noch in meinen Unterlagen (Tagung für GrundbuchrechtspflegerInnen 2010; "Aktuelle Fragen aus dem Grunduchkostenrecht" von Wilsch) geblättert. Und da habe ich noch gefunden, daß bei der Änderung der Teilungserklärung neben der Gebühr nach § 76 Abs. 2 KostO "noch weitere Gebühren nach § 60 Absatz 1 KostO anfallen" könnten. Als Beispiel für weitere Gebühren wird u.a. die "Änderung der Miteigentumsanteile mit Auflassung" genannt. Wäre die bloße Änderung von Miteigentumsanteilen also auch schon eine Veränderung i.S.v. § 76 Abs. 2 KostO, wären für ein und denselben Vorgang zwei verschiedene Gebühren anzusetzen. Eher wohl eine Gebühr nach §§ 60 ff KostO.


    Es sind wohl 2 unterschiedliche Fallgestaltungen möglich.
    1. Wohnungseigentum mit nur einem Eigentümer - ändert dieser die Bruchteile, dann 76 Abs. 2 in Verbindung mit 64 KostO.
    2. Verschiedene Eigentümer des Wohnungseigentum und Änderung der Bruchteile: hier ist eine Auflassung erforderlich und dann 76 Abs. 2 und zusätzlich 60 Abs. 1 KostO.
    Einverstanden ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (8. November 2011 um 14:35) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wenn lediglich Miteigentumsanteile zwischen Wohnungseigentumseinheiten übertragen werden, liegt m. E. keine Inhaltsänderung des Wohnungseigentums vor. Also keine Gebühr nach § 76 II KostO. Werden Miteigentumsanteile zwischen den Einheiten desselben Wohnungseigentümers verschoben liegt eine Änderung des Gegenstandes vor, welche eine 1/4 Gebühr nach § 67 KostO auslöst. Wenn es sich um verschiedene Wohnungseigentümer handelt fällt eine Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert der übertragenen Miteigentumsanteile nach § 60 I KostO an.

  • Die Änderung der Miteigentumsanteile ist eine Inhaltsänderung, für die grds. eine Gebühr nach §§ 76 Abs. 2, 64 KostO anfällt (vgl. Korintenberg/Lappe § 64 Rn 29). Ob die Änderung vom Alleineigentümer oder von mehreren Eigentümern vorgenommen wird, dürfte insofern keine Rolle spielen. So gesehen hat Sternensucher natürlich recht. Aber mir will, wie oben bereits gesagt, immer noch nicht einleuchten, wie im Fall von mehreren Eigentümern (daß der Ausgangsfall diese Situation gar nicht zwingend erfaßt, hatte ich übersehen) eine einzige Änderung zwei verschiedene Gebühren auslösen soll. Wird ein Miteigentumsanteil zusammen mit Sondereigentum übertragen, hätte man eine Gebühr, die daneben anfallen kann, aber so .... . Nach meinem Verständnis gibt es hier einfach kein "daneben". Und wie ist dann die o.g. Kommentierung in Korintenberg (#4) und Hügel (#5) zu verstehen?

  • Bleibe dabei, dass bei verschiedenen Eigentümern die durch (Teil)Auflassung zu erfolgende Übertragung von Miteigentumsanteilen eine Gebühr nach § 60 KostO auslöst und daneben keine Gebühr Gem. §§ 76, 64 KostO anfällt. Siehe hierzu auch: Rohs/Wedewer KostO zu § 76, Rd- Nr. 4 sowie Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg Nr. 8.2.31 Nr. 2 auf S. 74.

  • Hallo miteinander,

    sorry, dass ich mich erst jetzt melde, aber mich hat eine Erkältung aus dem Verkehr gezogen.

    Vielen Dank für eure Antworten. Ich werde mich dann jetzt mal an die Bewertung machen.

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