Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung


  • Hallo, ich habe folgende Probleme:

    Mehrere Grundstücke im Rechtssinn sollen laut Bewilligung mit einem gemeinsamen Parkplatz- bzw. Zufahrtsmitbenutzungsrecht belastet werden.
    Die Grundstücke liegen nebeneinander. Auf einem Grundstück befinden sich die Parkplätze und über die anderen Grundstücke führt die Zufahrt.
    Derzeit handelt es sich noch um ca. 10 einzelne Grundstücke, die aber alle zusammen verkauft werden, derzeit ist lediglich die AV eingetragen.

    Problematisch ist m.E., dass jetzt z.B. ein Grundstück mit einem Parkplatzbenutzungsrecht belastet wird, auf dem aber gar keine Parkplätze liegen.
    Oder muss ich hier von einer gemeinsamen Anlage ausgehen ?
    Kann ich das Recht eintragen ?
    Handelt es sich um ein Gesamtrecht, bei dem sogar die Mithaft gem. § 48 I GBO zu vermerken ist ?


    Nächste Frage:

    Kann eine Grunddienstbarkeit unter der auflösender Bedingung stehen, dass ein weiteres Recht nicht bis zu einem gewissen Zeitpunkt in einem bestimmten Rang im Grundbuch zur Eintragung gelangt ist oder ein gewisses Gebäude nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezugsferig errichtet worden ist ?
    Falls es zulässig ist muss wohl dann auch im Eintragungsvermerk der Grunddienstbarkeit "auflösend bedingt" eingetragen werden.

    Schon jetzt vielen Dank für Eure Mithilfe !

  • Mehrere Grundstücke im Rechtssinn sollen laut Bewilligung mit einem gemeinsamen Parkplatz- bzw. Zufahrtsmitbenutzungsrecht belastet werden.

    Das ist möglich, wenn das Recht nur einheitlich auf allen Grundstücken ausgeübt werden kann.

    Problematisch ist m.E., dass jetzt z.B. ein Grundstück mit einem Parkplatzbenutzungsrecht belastet wird, auf dem aber gar keine Parkplätze liegen. Oder muss ich hier von einer gemeinsamen Anlage ausgehen?

    Zu einem Parkplatzbenutzungsrecht gehört zwingend die Nutzung einer Zufahrt, denn parkende Fahrzeuge fallen üblicherweise nicht vom Himmel.

    Kann eine Grunddienstbarkeit unter der auflösender Bedingung stehen, dass ein weiteres Recht nicht bis zu einem gewissen Zeitpunkt in einem bestimmten Rang im Grundbuch zur Eintragung gelangt ist oder ein gewisses Gebäude nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezugsferig errichtet worden ist?

    Warum nicht?

    Falls es zulässig ist muss wohl dann auch im Eintragungsvermerk der Grunddienstbarkeit "auflösend bedingt" eingetragen werden.

    "bedingt" reicht aus.

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