Nachlasspflegervergütung aus dem Nachlass bezahlen ?

  • Hallo !

    Ich kämpfe gerade mit meiner ersten Nachlasspflegschaft.

    Es wurde ein Anwalt als Nachlasspfleger bestellt.Nachlass beträgt 2400 EUR.

    Der Anwalt legt mir nun einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gegen den Nachlass vor.

    Dabei setzt er einen Stundensatz von 33,50 EUR an.

    Wie läuft das nun bei der Nachlasspflegervergütung ? Ist die Grenze zur Bewertung , ob Mittellosigkeit vorliegt oder nicht auch die Schongrenze von 2600 EUR ?Müsste dann nicht eigentlich die Vergütung aus der Staatskasse ausbezahlt werden ?Und wie sieht es mit dem Stundensatz aus ?

    Ist mein erster Vergütungsantrag.Wäre für eure Hilfe echt dankbar.

  • 1. Gibt es kein Schonvermögen beim Nachlass
    2. Ist der Nachlass damit werthaltig und wenn der Nachlasspfleger einen so geringen Stundensatz beantragt er wohl entweder nicht berufsmäßig bestelllt wurde oder es mir unerklärlich ist, wie man als Berufspfleger für so einen Stundensatz arbeiten kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zu Stundensatz und Vergütung des Nachlasspflegers siehe "Suchfunktion" oder z.B. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…achla%DFpfleger

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  • Hallo,

    richtig, es gibt kein Schonvermögen. Im hiesigen Gerichtsbezirk wird das zweifache des Mindestsatzes ohne Verfahrenspfleger jedenfalls bei vorschussweiser Bewiligung ohne Weiteres bewilligt. Es gibt allerdings in der Tat Rechtsprechung, die auch einem berufsmäßigem Nachlasspfleger bei einfachsten Tätigkeiten nur 33,50 € zzgl. MwSt zugesteht ..... :mad:

  • Diese Rechtsprechung kommt vom OLG Dresden und wird von KEINEM anderen OLG bestätigt oder so in der Literatur gehalten. Vielmehr hat die Literaturmeinung diese Entscheidung "demontiert". Das OLG Dresden hat sich damit und mit anderen fragwürdigen Entscheidungen im Nachlassbereich selbst ins Abseitz gesetellt und für mich mehr eine Schlechsprechung als eine Rechtsprechung gemacht. Auf die Thematik des § 1915 ! Satz 2 BGB in dem es "abweichend" heißt, möchte ich an der Stelle nochmals ausdrücklich hinweisen.

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  • Bei der Beurteilung ob Mittellosigkeit (dann Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse) oder ein vermögender Nachlass (dann Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass) vorliegt, ist grundsätzlich vom Aktivvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzüge der Verbindlichkeiten auszugehen, BayObLGZ 2000,34.

    Ein Schonvermögen wird hierbei nicht berücksichtigt, Palandt § 1960 Rz. 24.
    Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gehen dem Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nicht vor, BayObLG NJWRR 2005,1315, Palandt § 1960 Rz. 24.

    Der Nachlasspfleger kann im Rahmen der Führung der Nachlasspflegschaft dafür Sorge tragen, dass die vorhanden Vermögenswerte bei Bedarf für die Abgeltung seines Vergütungsanspruchs zur Verfügung stehen, BayObLGZ 2000,34.

    Vor Beendigung der Nachlasspflegschaft ist die Bewilligung einer Teilvergütung oder eines Vorschusses möglich, BayOblG FamRZ 1994,590. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen steht dem Nachlasspfleger gem § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB zu.

    Ein Nachlasspfleger hat also selbst darauf zu achten, dass seine Vergütung aus dem Nachlass sichergestellt ist, bevor er andere Nachlassgläubiger befriedigt.

    Der Pflegervergütung kommt aufgrund des in § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO enthaltenen Rechtsgedankens der Vorrang vor allen anderen Nachlassverbindlichkeiten -einschließlich etwaiger Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers- zu. Demnach steht der gesamte vorhandene Aktivnachlass für die Befriedigung der Vergütungsansprüche des Pflegers zur Verfügung (BayObLG Rpfleger 2000, 331). 

  • Ein toller Kollege von uns hat mal in einer wunderbaren Argumentation das Thema dargestellt, da ich doch überaschender Weise erhebliche Irritationen bei meinen Verfahrenspflegern feststellen musste und tendenziell auch in den Nachlassgerichten.

    "Die Stundensätze des VBVG sind nur dann anzuwenden, wenn sich die Ansprüche des NaPFl. wegen Mittelosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse richten.
    Ist jedoch ein zur Deckung der vorrangig zu bezahlender Kosten des Nachlasspflegers (vor allen anderen Gläubigerforderungen / siehe
    nachstehend) ausreichender Nachlass vorhanden, so bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers eben gerade nicht nach dem VBVG sondern ausschließlich nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Damit sind dann höhere Stundensätze zu bewilligen.

    Da der Pflegervergütung aufgrund des in § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO enthaltenen Rechtsgedankens der Vorrang vor allen anderen Nachlassverbindlichkeiten -einschließlich etwaiger Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers- zukommt und zugunsten des Erben kein Schonvermögen i.S. des § 1836 c: BGB anzuerkennen ist (BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; BayObLG NJW-RR 2005, 1315), steht der gesamte vorhandene Aktivnachlass für die Befriedigung der Vergütungsansprüche des Pflegers zur Verfügung (BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1960 Rn. 65; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 876). Dabei ist für die Beurteilung der Frage, ob von einer „Mittellosigkeit“ des Nachlassvermögens auszugehen ist, nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den Zeitpunkt der Vergütungsentscheidung -ggf. auch erst in der letzten Tatsacheninstanz- abzustellen (OLG Schleswig FamRZ 2001, 252.; KG FamRZ 1998, 188.; BayObLG FamRZ 1998, 697.).
    Mittellosigkeit bedeutet nach §§ 1836c+d BGB, dass der Nachlass nicht in der Lage ist, die Kosten des Nachlasspflegers zu tragen. Es spielt dabei keine Rolle, ob andere Gläubiger-Fordungen gegen den Nachlass gerichtet sind und der Nachlass damit überschuldet ist. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist vorrangig nach § 324 I Nr. 4 InsO (vgl. auch Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rn. 522; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2009, Rn. 597). Mittellosigkeit im Sinne des §§ 1836c+d BGB ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei Nachlassmittel zur Vergütung des Nachlasspflegers zur Verfügung stehen (vgl. auch MüKo-Leipold, § 1960 Rn. 64).
    Folglich reicht also ein vorhandener Nachlass in Höhe der geltendgemachten Vergütung des Nachlasspflegers aus, um die höheren Stundensätze zu bekommen. Eine Verminderung der Stundensätze (bei einem überschuldeten Nachlass) auf das Niveau des VBVB um im Anschluss daran den gesparten Betrag den Nachlassgläubigern im Wege einer quotalen Befriedigung zukommen zu lassen ist nicht mit dem Gedanken des § 1915 BGB zu vereinen. Sobald Vermögen (Aktivnachlass) vorhanden ist, greift die Regel des § 1915 I Satz 2 BGB."

    Und sollte der Aktivnachlass z.B. nur 1.800,00€ bei einem Vergütungsanspruch von 2.000,00€ betragen, dann hilft der Satz: "Auf eine über die Liquidität des Nachlasses hinausreichende Vergütung wird verzichtet." Damit sollte dann auch ein zurückstufen durch das Nachlassgericht auf 33,50€, welches dann vielleicht nur eine Gesamtvergütung von z.B. 1.100,00€ ermöglicht, ausgeschlossen sein.

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  • :D

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  • zu #11: Siehe § 106 I Satz 3 KostO iVm. § 6 KostO

    zu # 12: Auch und gerade wenn Ausschlagungen und Nachlasspflegschaft zusammen vorkommen, ist das jeweils gesondert kostenmäßig zu betrachten, weil es unterschiedliche Vorgänge sind. Ein Fall des § 115 KostO liegt also keinesfalls vor. Siehe § 112 I Nr. 2 KostO iVm. § 2 Nr. 1 KostO

    Ich bin absolut kein Freund der KostO und schon im Studium was das mein unbeliebtestes Fach....aber: :rechtsf

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  • Nirgendwo. Das ist ja das Problem. Auf einer Fortbildung in unserem Gerichtsbezirk wurde jedoch von einigen Kolleginnen und Kollegen gesagt, dass die immer die Kosten dem Nachlass entnehmen, wenn die Ausschlagenden die Kostenrechnung nicht bezahlen wollen oder können. :confused:

    Die konnten mir auch schon nicht sagen, wo das steht! Bei denen wird das eben schon immer so gemacht. :gruebel: :D

  • Ohne Rechtsgrundlage einfach in den Nachlass eingreifen:confused:? Wie läuft das dann ab? Soll der Nachlasspfleger Adressat der KR sein? Letztendlich kann der "Nachlass" nichts dafür, wenn jemand das Erbe ausschlägt. Vielmehr handelt es sich um eine Verbindlichkeit, für die die Person des Ausschlagenden haftet und sonst niemand. M.E. versucht das betreffende Gericht nur Gelder für die Staatskasse einzutreiben...:teufel:

  • Hallo zusammen,

    vorab: ich habe die SuFu genutzt und bin bei meinem Problem schon ein Stückchen weiter, aber dennoch unsicher.
    Sollte ich also meinen Fall in der SuFu komplett übersehen haben: Sorry :oops:


    Es wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Zwischenzeitlich haben alle ermittelten Erben ausgeschlagen.
    Der NLP hat nun den Schlussbericht samt Antrag auf Vergütung beim Nachlassgericht eingereicht.

    Kontostand aktuell ca 960 Euro, Verbindlichkeiten bestehen in Höhe von ca. 4300 Euro.
    Der NLP möchte nun seine Vergütung vom Konto entnehmen.

    Ich habe daraufhin nachgefragt was mit den Verbindlichkeiten ist, ob es da bereits eine Einigung mit den Gläubigern gibt, etc. Bislang wurde noch keine Einigung erzielt und es ist auch nicht absehbar wann das soweit sein wird, also kann ich die NL-Pflegschaft nicht beenden. Er möchte dennoch gerne seine Vergütung, da für das Konto Kontoführungsgebühren anfallen und dadurch sein Anspruch auf Vergütung evtl. gefährdet sein könnte.

    Mein Problem dabei ist jetzt, dass ich ja nicht weiß wie das mit den Gläubigern weitergeht, vielleicht muss doch eine Nachlassinsolvenz durchgeführt werden.

    Ich weiß, dass der gesamte Aktivnachlass der Vergütung des NLP zu Verfügung steht, allein schon wegen der BayOLG Entscheidung RPfleger 2000, 331, aber irgendwie bin ich mir da jetzt richtig unsicher.

  • Mittellosigkeit des Nachlasses; Vergütung des Nachlasspflegers
    1. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten – über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt.
    2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne führt.
    3. Die bei einem bemittelten Nachlass – abweichend von § 3 VBVG – nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,- Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermessens.
    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2012 – I-3 Wx 308/11


    Die Stundensätze des VBVG sind nur dann anzuwenden, wenn sich die Ansprüche des NaPFl. wegen Mittelosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse richten.
    Ist jedoch ein zur Deckung der vorrangig zu bezahlender Kosten des Nachlasspflegers (vor allen anderen Gläubigerforderungen / siehe
    nachstehend) ausreichender Nachlass vorhanden, so bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers eben gerade nicht nach dem VBVG sondern ausschließlich nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Damit sind dann höhere Stundensätze zu bewilligen.

    Da der Pflegervergütung aufgrund des in § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO enthaltenen Rechtsgedankens der Vorrang vor allen anderen Nachlassverbindlichkeiten -einschließlich etwaiger Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers- zukommt und zugunsten des Erben kein Schonvermögen i.S. des § 1836 c: BGB anzuerkennen ist (BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; BayObLG NJW-RR 2005, 1315), steht der gesamte vorhandene Aktivnachlass für die Befriedigung der Vergütungsansprüche des Pflegers zur Verfügung (BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1960 Rn. 65; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 876).
    Es spielt dabei keine Rolle, ob andere Gläubiger-Fordungen gegen den Nachlass gerichtet sind und der Nachlass damit überschuldet ist. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist vorrangig nach § 324 I Nr. 4 InsO (vgl. auch Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rn. 522; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2009, Rn. 597).
    Mittellosigkeit im Sinne des §§ 1836c+d BGB ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei Nachlassmittel zur Vergütung des Nachlasspflegers zur Verfügung stehen (vgl. auch MüKo-Leipold, § 1960 Rn. 64).
    Folglich reicht also ein vorhandener Nachlass in Höhe der geltendgemachten Vergütung des Nachlasspflegers aus, um die höheren Stundensätze zu bekommen. Eine Verminderung der Stundensätze (bei einem überschuldeten Nachlass) auf das Niveau des VBVB um im Anschluss daran den gesparten Betrag den Nachlassgläubigern im Wege einer quotalen Befriedigung zukommen zu lassen ist nicht mit dem Gedanken des § 1915 BGB zu vereinen. Sobald Vermögen (Aktivnachlass) vorhanden ist, greift die Regel des § 1915 I Satz 2 BGB.

  • Wenn nach der Begleichung der Pflegervergütung kein Nachlass mehr da ist, dann ist eben keiner mehr da und die Pflegschaft wird aufgehoben. Wo kein Geld, da keine Gläubigerbefriedigung....und dass der Pfleger vorweg sein Geld bekommt, das ist unstrittig.

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