Sachverhaltschilderung § 4 II BerHG

  • Schön auch als Bezeichnung der Angelegenheit (neulich noch so in der Art gehabt):

    "Meier ./. Müller II"

    und in der Anlage dann ein Schreiben:

    "Sehr geehrter Herr Kollege,

    Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2011 teile ich nach Rücksprache mit meiner Mandantin mit, dass diese mit der dort vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden ist. Die Parteien werden dann untereinander einen Termin zur Übergabe vereinbaren."

    Ja nee, is' klar.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn du das Feld "Angelegenheit" mit 1-2 Zeilen (Kurzfassung des rechtlichen Problems) ausfüllst, so wie es dann auf dem Berechtigungsschein steht, ist ja alles OK !


    :wechlach:auf unseren B-Scheinen stehen 1-2 SchlagWORTE, keine Zeilen. Wenn ich bei der nachtr. BerH also genauso verfahre, passt es ja.
    Bei uns gab´s deswegen auch noch nie Gemecker.

  • Grundsätzlich reicht mir die Bezugnahme auch aus, die Schreiben des betroffenen RAs sind aber dermaßen unter aller Würde... Sprachlich, grammatikalisch und auch inhaltlich.


    Nur kurz am Rande:
    Die Qualität anwaltlicher Arbeit zu bewerten, kommt dem Beratungshilfegericht nicht zu.

  • Wenn du das Feld "Angelegenheit" mit 1-2 Zeilen (Kurzfassung des rechtlichen Problems) ausfüllst, so wie es dann auf dem Berechtigungsschein steht, ist ja alles OK !


    :wechlach:auf unseren B-Scheinen stehen 1-2 SchlagWORTE, keine Zeilen. Wenn ich bei der nachtr. BerH also genauso verfahre, passt es ja.
    Bei uns gab´s deswegen auch noch nie Gemecker.

    Wenn das bei Euch so läuft, ist's ja prima für Dich. Ich weiß aber nicht so recht, was daran so zum Lachen ist, wenn der Kollege mehr verlangt.

    BTW: Wer in den Berechtigungsschein nur ein oder zwei Schlagworte einträgt, macht sich (oder dem mD) möglicherweise hinterher bei der Abrechnung das Leben selbst schwer.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • BTW: Wer in den Berechtigungsschein nur ein oder zwei Schlagworte einträgt, macht sich (oder dem mD) möglicherweise hinterher bei der Abrechnung das Leben selbst schwer.

    Oder auch nicht, denn dort in der Regel auch nur noch unterschrieben und nicht mehr geprüft, siehe die Statistik zur Zurückweisung in BerHilfe :(

  • Wenn du das Feld "Angelegenheit" mit 1-2 Zeilen (Kurzfassung des rechtlichen Problems) ausfüllst, so wie es dann auf dem Berechtigungsschein steht, ist ja alles OK !


    :wechlach:auf unseren B-Scheinen stehen 1-2 SchlagWORTE, keine Zeilen. Wenn ich bei der nachtr. BerH also genauso verfahre, passt es ja.
    Bei uns gab´s deswegen auch noch nie Gemecker.

    Wenn das bei Euch so läuft, ist's ja prima für Dich. Ich weiß aber nicht so recht, was daran so zum Lachen ist, wenn der Kollege mehr verlangt.


    gar nix; ich lach ja auch nicht über IHN, sondern über mein AG und mich. Mein AG und ich- auch ein schöner Titel für meine Biographie, oder?
    Aber ersthaft: ich habe das Problem -das ich nicht so ganz verstehe- offenbar nicht. ich verstehe auch absolut nicht, welchen Unterschied es macht, ob ich den gesamten SV das Kästchen reinquetsche, was dann eh niemand lesen kann oder ob ich den SV auf einem gesonderten Blatt Papier zusammenfasse (wobei dann da copy & paste genau das Schreiben nur kopiert wird) oder ob ich gleich auf das Schreiben als Anlage verweise. Ich find´s gehupft; jedenfalls bei meinen Schreiben (s.o.). ich habe den Eindruck, es ist eher so eine persönliche Kiste ala "ich bin doch nicht der Anlagenleser". Eine gesetzliche Norm sehe ich für Besinnaufsätze jedenfalls nicht.
    Völlig anders antürlich, wenn man (s.o.) dem beigefügten Schreiben nichts vernünftiges entnehmen kann, wobei ich das wie gesagt nicht glaube.


  • ok, DAS macht natürlich keinen Sinn für Außenstehende. Meier ./. Müller ist ein Rubrum, keine Angelegenheit. Aber das passiert ja nun nicht dauernd. oder?
    Ich merk grade, wir machen uns echt viel Arbeit mit unseren Anträgen; ich muss meine Damen wirklich mal loben.:strecker

  • . Aber das passiert ja nun nicht dauernd. oder?

    Also bei mir ist das eher die Regel...

    Auch schön, wenn in der Anlage dann nur steht: "Ihrem Schreiben vom xy widersprechen wir". oder "bleibt es beim Vortrag unseres Schreibens vom xy"


    Ja, super...oder es wird der ganze Schreibkram unsortiert eingereicht und ich darf mich dann durch x Schreiben wühlen.

    Wenn man dann mal was sagt, dann heißt es noch man ist eine "Landplage".

    . Ich merk grade, wir machen uns echt viel Arbeit mit unseren Anträgen; ich muss meine Damen wirklich mal loben.

    Mach das mal...

  • . Aber das passiert ja nun nicht dauernd. oder?


    Auch schön, wenn in der Anlage dann nur steht: "Ihrem Schreiben vom xy widersprechen wir". oder "bleibt es beim Vortrag unseres Schreibens vom xy"

    Genau DIESE Schreiben meine ich :P Ist halt noch ärgerlicher, wenn man ne ZVfg rausgibt und ein neues Schreiben eingereicht wird, aus dem sich der Sachverhalt auch nicht ergibt...

  • Ich bekomme teilweise Handakten zugesandt, was ich nicht schlecht finde.

    Ansonsten ist es auch eher die Regel, dass der Sachverhalt zu spärlich wiedergegeben wird. Leider. Das verursacht beiden Seiten Mehrarbeit.

  • Bei nachträglichen Anträgen in Angelegenheiten, in denen "nur" eine Beratung erfolgte, scheint übrigens eine Sachverhaltsschilderung ebenfalls regelmäßig entbehrlich zu sein, wie ich immer wieder erlebe.

    In dem Antrag, der mir just gerade vorliegt, wird daher auch wie folgt ausgeführt:

    "Forderungsangelegenheit".


    Besonders schön finde ich auch immer die Anträge, in denen die Bewilligungsfähigkeit mit der Dauer der Beratung begründet wird:

    "Ich habe den Mandanten in einer familienrechtlichen Sache ausführlich in einem ca. 40-minütigen Gespräch beraten." [Hervorhebung vom Anwalt, nicht von mir]

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die Bezeichung der Angelenheit ist unter A im Antragsformular anzugeben. Die Angaben dient zur
    a) Klärung der Bewilligungsfähigkeit ganz allgemein
    b) Abgrenzung zu ggf. anderen Angelegenheiten
    c) der Frage, ob andere Hilfemöglichkeiten
    d) Hilfe für den UdG bei der Festsetzung
    und sicherlich noch dem ein oder anderen Punkt der mir jetzt um`s Verrecken nicht einfallen will.

    Angaben wie "Meier ./. Schulze", "Zivilangelegenheit" "Bitte Beratung durch Anwalt", "Vorderungsabwehr" :D, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
    Die Angabe "vgl. Anlage" genauso wenig. Belege (man beachte den Wortsinn) sollen Angaben belegen, aber nicht ersetzen (s. auch hier).


    Insbesondere ist die Angabe "s. Anlage" nicht ausreichend, wenn die Anlage aus der Handakte des RA besteht, da diese nach Entscheidung zurückgeschickt wird, und die Belege dann "weg sind" und sich nicht (mehr) in der Akte befinden. Dazu gab es in unserem alten System sogar eine Standardzwischenverfügung.

    Ein Besinnungsaufsatz unter A ist aber auch überflüssig. Daher finde ich es gar nicht so schlecht, wenn sich bin-ganz-frisch an den Bezeichnungen orientiert, die "sein" Gericht selbst verwendet und er damit gut fährt. Ich stelle an den RA/Ast. bzgl. der Bezeichnung der Angelgenheit auch die gleichen Anforderung wie an mich selbst bei Erteilung des Scheins.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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