Nachlasspflegschaft anordnen?

  • Hallo in die Runde,
    ich habe schon mitbekommen, dass die Meinungen beim Thema Nachlasspflegschaft 360 Grad auseinandergehen. Trotzdem die Frage: Bestellt Ihr einen Nachlasspfleger nur für die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter? Zum Nachlass gehört nur die Wohnung mit zahlreichen Büchern und kein Geld. Verwandte sind weit und breit keine da!
    Der Vermiter will eine Nachlasspflegschaft...klar, der will die Wohnung nicht ausräumen. Macht Ihr das alle so? Ich bin noch nicht soo lange im Nachlass, aber wir tun uns hier schwer mit Nachlasspflegschaften bei denen kein Geld da ist. Ist das nur hier so?
    Danke schon mal für die Antowrten.
    Gruß
    AKon

  • Ich bestelle einen Nachlasspfleger, sofern der Vermieter darauf besteht, um die Kündigung der Wohnung zu erwirken. Ich sage den Vermietern aber auch gleich, dass das nicht bedeutet, dass der Nachlasspfleger sich um die Räumung der Wohnung kümmert. Wenn kein Geld da ist, muss der Vermieter das letztendlich selbst tun (mit Einverständnis des eingesetzten Nachlasspflegers)

  • Hier war es früher so, dass dafür keine Nachlasspflegschaft eingerichtet wurde. Die Begründung lasse ich hier mal außen vor. Dann kam es aber zu einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 22.06.2010, Az. 15 W 308/10) aus der hervorgeht, dass auf Antrag des Vermieters und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser" angeordnet werden muss. Vielleicht hilft dir die Entscheidung weiter.

  • Ich habe in so einem Fall noch nie eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Wenn Vermieter einen entspr. Antrag gestellt haben, konnte ich sie bis jetzt immer von dessen Sinnlosigkeit überzeugen, da ein Nachlasspfleger ohne Geldmittel die Wohnung auch nicht räumen, geschweige denn renovieren wird.

  • Guten Morgen,
    die gute alte NLP mal wieder :)

    Die Vermieterin hat NLP beantragt, wg. Kündigung und Auflösung der Wohnung. Ich hab mir mal den Mietvertrag als Nachweis vorlegen lassen. Dort ist die Exfrau noch als Mitmieterin aufgeführt. Der Mitarbeiter der Vermieterin (große Wohnungsbaugesellschaft) hat mir bestätigt, dass diese nie aus dem Vertrag genommen wurde, ihm aber nach Rücksprache mitgeteilt hätte, dass sie 2010 aus der Wohnung ausgezogen sei. Mittlerweile ist sie wieder verheiratet und an der Wohnung nicht interessiert.

    Jetzt bin ich der Meinung, dass das Mietverhältnis noch mit ihr besteht. Das ist auch vertraglich so geregelt. Die Vermieterin könnte also ihr ggü die Kündigung erklären, bzw. sie könnte selbst kündigen. Für die Mietrückstände würde sie auch haften. Ich bin daher geneigt, die NLP abzulehnen. Bloß: was ist mit den Habseligkeiten in der Wohnung? Nach Aussage der Tochter, die ausgeschlagen hat, sei wohl nicht viel in der Wohnung gewesen, aber kann ich das dann einfach der Ex-Frau so überlassen?

    Bin für eure Meinungen und Erfahrungen dankbar :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Meine Meinung:

    Wer im Vertrag steht, der ist der Vertragspartner. Auszug infolge Trennung reicht nicht, um das Mietverhältnis zu beenden.

    Die Ehefrau führt daher nach dem Tod des Ehegatten den Mievertrag fort und ist für die Räumung etc. verantwortlich. Trennung hin oder her. Deswegen muss man sich bei einer Trennung auch ggü. dem Vermieter um solche Sachen kümmern und ggf. den Vertrag teilweise aufheben lassen etc.

    Ergo: In diesem Fall kommt es wohl nicht zur Nachlasspflegschaft...zumindest nicht nach § 1961 BGB auf Antrag des Vermieters, da diesem hier ausnahmsweise das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ist das wirklich so einfach? Für eine Kündigung braucht es doch beide Mieter, und damit auch die Erben oder NLP des Verstorbenen, oder?
    Und da die Ex bereits 2010 ausgezogen ist, dürfte sich in der Wohnung nur noch Eigentum des EL befinden, kann man es so einfach der Mitmieterin überlassen, die Sachen zu entsorgen, zu verwerten oder zu behalten?

  • § 563a BGB geht als spezielle Regelung § 563 BGB nur vor, wenn die Ehefrau noch dort wohnen würde.

    Daher haben wir sowohl die Fortsetzung mit den Erben nach § 564 BGB oder eintritssberechtigten Personen im Sinne des § 563 BGB als auch das Fortbestehen des Mietverhältnisses mit der Ehefrau, es sei denn, es gab eine noch unbekannte konkludente Entlassung der Ehefrau aus dem Mietverhältnis.

    Schön kompliziert und daher m. E. ein Fall für eine NLP.

  • Wäre eine abweichende Regelung im Mietvertrag dahingehend, dass der Mitmieter nicht tatsächlich dort leben muss, um ein Eintrittsrecht nach § 563 BGB zu haben, denn zulässig, oder fällt das unter das Verbot des § 563 Abs. 5 BGB? Bislang liegt mit der Mietvertrag nur auszugsweise vor, und der Herr am Telefon meinte, dass es mit ihr weiterlaufen würde ..... :gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich würde es im Hinblick auf die eintrittsberechtigten Personen im Sinne der §§ 563, 563a BGB für diese benachteiligend halten, da durch diese Regelung zusätzlich eine andere Personen eintrittsberechtigt wäre. Aber zu den Konstellationen toben sich die Mietrechtskommentare ohnehin aus.

  • Das Eintrittsrecht gilt aber doch nur für im Haushalt lebende Ehegatten oder dort lebende Angehörige, oder? Und die gibt es ja offensichtlich nicht...also wird das Mietverhältnis mit dem "anderen Mieter" fortgesetzt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Dann dürfte aber § 564 BGB gelten. Es dürfte daher sowohl mit der Ehefrau als anderem Mieter als auch mit den Erben des verstorbenen Meuters fortgesetzt werden.

    Man müsste sich die Sache mal in Ruhe in der Kommentierung zum Verhältnis der Vorschriften untereinander ansehen.

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