Eigentlich hatte ich im Hinterkopf, dass sowas schon einmal Thema war aber da meine Suche bisher keinen Erfolg brachte, mache ich jetzt dieses Thema auf:
Das Land beantragt die Erteilung diverser Titelumschreibungen aufgrund § 7 UVG. Der Großteil ist unproblematisch aber eine Sache macht mir Kopfzerbrechen.
In dieser Sache werden Rückstände seit 1997 geltend gemacht. Für 1997 existiert aber nur eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde. Diese wurde zum 01.07.1999 durch einen Festsetzungsbeschluss ersetzt.
Mir liegen - neben den Nachweisen usw. - nun vollstreckbare Ausfertigungen der JA-Urkunde und des Festsetzungsbeschlusses vor. Zu dem Beschluss ist hier außerdem in der damaligen Akte noch das Original vorhanden.
Fragen:
- Wer ist zuständig für die Erteilung der weiteren vollsteckbaren Teilausfertigung bzgl. der JA-Urkunde? FamG? UrkG? ZivilG? JA?
. - Müsste dem Gericht - wenn es denn zuständig sein sollte - nicht auch das Original der Urkunde vorgelegt werden oder genügt die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung?