Titelumschreibung (Rechtsnachfolge UVG) bei JA-Urkunde?

  • Eigentlich hatte ich im Hinterkopf, dass sowas schon einmal Thema war aber da meine Suche bisher keinen Erfolg brachte, mache ich jetzt dieses Thema auf:

    Das Land beantragt die Erteilung diverser Titelumschreibungen aufgrund § 7 UVG. Der Großteil ist unproblematisch aber eine Sache macht mir Kopfzerbrechen.
    In dieser Sache werden Rückstände seit 1997 geltend gemacht. Für 1997 existiert aber nur eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde. Diese wurde zum 01.07.1999 durch einen Festsetzungsbeschluss ersetzt.

    Mir liegen - neben den Nachweisen usw. - nun vollstreckbare Ausfertigungen der JA-Urkunde und des Festsetzungsbeschlusses vor. Zu dem Beschluss ist hier außerdem in der damaligen Akte noch das Original vorhanden.

    Fragen:

    1. Wer ist zuständig für die Erteilung der weiteren vollsteckbaren Teilausfertigung bzgl. der JA-Urkunde? FamG? UrkG? ZivilG? JA?
      .
    2. Müsste dem Gericht - wenn es denn zuständig sein sollte - nicht auch das Original der Urkunde vorgelegt werden oder genügt die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da es sich um eine Geldforderung handelt, ist über § 95 FamFG die ZPO-Vorschrift anzuwenden, nämlich § 797 ZPO. Das betrifft aber nur die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen.

    Früher haben wir das (die Entscheidung des Gerichts, dass das Jugendamt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen hat) als UR-Sache angelegt. Das wurde dann in einer der Abteilungen mit abgehandelt, die über ein solches Register verfügten. Dann kam später (bereits nach dem Inkrafttreten des FamFG) mal von unserem Ministerium die Mitteilung, dass in entsprechender Anwendung der VwV-AktO diese Sachen bei der jeweiligen Abteilung zu registrieren werden: Danach werden bei uns jetzt diese Entscheidungen, soweit es um Unterhaltsurkunden geht, beim Familiengericht angelegt, und zwar als (sonstige) F-Sache, andere (Grundschuldbestellungen o.ä.) in der Zivilabteilung unter C-Sachen.
    Es stand ja auch schon mal in der Diskussion, diese sinnlose Vorschrift abzuschaffen: Warum sollte das Gericht dem Jugendamt genehmigen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ?

    Wenn aber Titel umgeschrieben werden sollen, so macht dies doch die Institution, von der der Titel stammt. Dann verstehe ich die Frage gar nicht (!). Notar oder Jugendamt können doch auf den Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, dazu bedarf es doch gar nicht der Mitwirkung des Gerichts. Das wird doch aus regelmäßig so gemacht.

  • Nun, der Fall liegt so, dass insgesamt 9 Titel über die Unterhaltsansprüche von 3 Kindern vorliegen. Das KJA hat einen Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Teilausfertigungen eingereicht und sämtliche vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt.

    Von den 9 Titeln sind 6 FH-Beschlüsse und 2 alte H-Beschlüsse. Eines ist die erwähnte JA-Urkunde. Die Titel betreffen jeweils unterschiedliche Zeiträume.

    Mir ist im Moment eben unklar, ob ich bzgl. des Antrags auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung betreffend die JA-Urkunde als FamG hier etwas zu veranlassen habe? In Frage kommt hier wohl allenfalls eine Ermächtigung an das KJA nach § 797 Abs. 3 ZPO, meine ich, bin jedoch absolut unsicher, weil ich sowas in meinen ca. 8 Jahren FH-Sachen noch nie auf dem Tisch hatte. :oops:

    Ulf

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  • "Wir" schreiben unsere Urkunden natürlich selber um; Zur Vorlage hierzu werden die gleichen Unterlagen verlangt, wie auch von "Euch" Rechtspflegern verlangt werden; u.a. die vollstreckbare Ausfertigung (Original ist ja noch bei uns)

    Einen Antrag, welcher sich auf verschiedene Titel erschreckt, gebe ich grundsätzlich zurück; Es kann nicht meine/unsere Aufgabe sein, den beantragten Betrag auf verschiedene Titel und Zeiträume aufzuteilen;

    Nachtrag:
    § 797 Absatz 3 ZPO trifft bei der Erteilung einer RNF-Klausel nicht zu

  • Inzwischen habe ich den Fall mit dem Kollegen vom Urkundsgericht besprochen. Wir sind überein gekommen, dass der Antrag des KJA bzgl. der Urkunde als Antrag auf Ermächtigung nach § 797 ZPO zu werten ist. Und das sich der Kollege als UrkG dafür zuständig fühlt, bin ich diese Sache damit los!

    Ich danke Euch fürs Mitdenken!! :)

    Ulf

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  • Gut für Dich :daumenrau, auch wenn ich Deine Auffassung ( ausnahmsweise ) mal nicht teile, sondern der Vorgangsweise von ernst_g zustimmen muss.

    Der Begriff "Urkundsgericht" war mir im übrigen neu.

  • Mir leuchtet aber nicht ein, warum für diesen Fall § 797 Abs. 3 ZPO nicht greifen soll? Es geht ja nicht um eine reine RNF-Klausel sondern um eine teilweise RNF in Verbindung mit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.

    Ulf

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  • Weil m.E. hierfür § 727 ZPP die speziellere Norm ist und die Urkunde daher vom "Urkundenersteller" selbst umgeschrieben werden muss bzw. kann .
    § 797 III ZPO bezieht sich ausschließlich auf den Fall des § 733 ZPO ( Zöller , ZPO Anm. 6 hierzu ).

  • Zwischen einer "weiteren vollstreckbaren Ausfertigung" und einer "vollstreckbaren Teilausfertigung" besteht wohl doch ein kleiner Unterschied.

    Als Urkundsbeamter würde es mich aber nicht stören, wenn ich für die Teilausfertigung eine Ermächtigung bekomme. Ich werde aber auch künftig nicht für jede Teilausfertigung eine solche Ermächtigung beantragen (wäre auch nicht im Sinne des für mich zuständigen Amtsgerichtes)

  • Hallo,

    habe hier von einem Jugendamt aus der westlichen Hemisphäre einen Antrag auf Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel erhalten und weis nicht so recht, warum mir das vorgelegt wird. Wahrscheinlich bin ich urlaubsreif. :/

    Das JA legt eine erste vollstr. TA einer Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie deren begl. Abschrift vor. Es wird die Zustellung der begl. Abschrift an den Unterhaltsschuldner beantragt.

    Gehört das überhaupt in meine Zuständigkeit als Familien-Rpfl?

    ...oder eher an die GV-Verteilerstelle? :gruebel:

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