Hallo :),
bis zum jetztigen Zeitpunkt konnte ich leider nichts genaueres herausfinden, ob man bei einer Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung eine neue Gesellschafterliste hinsichtlich der übernehmenden Gesellschaft zum Gericht einreichen muss oder nicht?
Meines Wissens nach, bestand früher die Pflicht eine Gesellschafterliste gem. § 52 Abs. 2 UmwG (a.F.) einzureichen. Da diese Vorschrift nun aber durch die Änderung des UmwG im Juli 2011 weggefallen ist, weiß ich nicht, ob gem. § 40 GmbHG weiterhin diese Pflicht besteht (nur jetzt durch den Notar)?! Denn EIGENTLICH gibt es ja keine Änderung bei den entsprechenden Beteiligungen der Gesellschafter. Und einige Gerichte haben auch vor Wegfall des § 52 Abs. 2 UmwG keine Liste angefordert.
Wie seht ihr das????