Beratungshilfe Aufenthaltsbewilligung

  • vielmehr steht die Entscheidung der behörde schon fest (so wird jedenfalls oben mitgteilt

    Und selbst wenn (kann ich in dieser Deutlichkeit jedenfalls nicht in #1 hineininterpretieren): Sie hat sie noch nicht getroffen!!!
    :gruebel:öhm, hat sie nicht?"Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde und das Kind nun serbische oder mazedonische
    Staatsangehärigkeit erhalten würde."

    "Heißt es wohl" und "würde" bedeuten also soviel wie "Die Behörde hat den Antrag mittlerweile abgelehnt"???

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Jetzt frage ich mal Deine Standardfrage: Du hast die Entscheidung aber schon gelesen, oder? Darin geht es um einen völlig anderen Sachverhalt!


    stümmt, deswegen kann man die grundsätzlichen Ausführungen auch glatt vergessen, oder wie?

    Welche? Zitiere mal bitte!

    Schiiieeeeb.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • vielmehr steht die Entscheidung der behörde schon fest (so wird jedenfalls oben mitgteilt

    Und selbst wenn (kann ich in dieser Deutlichkeit jedenfalls nicht in #1 hineininterpretieren): Sie hat sie noch nicht getroffen!!!
    :gruebel:öhm, hat sie nicht?"Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde und das Kind nun serbische oder mazedonische
    Staatsangehärigkeit erhalten würde."

    "Heißt es wohl" und "würde" bedeuten also soviel wie "Die Behörde hat den Antrag mittlerweile abgelehnt"???


    Nein, natürlich nicht! Nachdm der Sachbearbeiter ihm über´n Tresen gesagt hat, dass es nix wird mit der Aufenthaltserlaubnis, wird er NATÜRLICH ganz im Gegenteil einen Beschei pinseln, in dem die AR erteilt wird; ist doch logisch!

    Aber davom ab; ich habe oben die falsche Enstscheidung gepostet; zum Thema "Behrde" war natürlich [FONT=&quot]1 BvR 1517/08 – gemeint.
    [/FONT]

  • vielmehr steht die Entscheidung der behörde schon fest (so wird jedenfalls oben mitgteilt

    Und selbst wenn (kann ich in dieser Deutlichkeit jedenfalls nicht in #1 hineininterpretieren): Sie hat sie noch nicht getroffen!!!
    :gruebel:öhm, hat sie nicht?"Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde und das Kind nun serbische oder mazedonische
    Staatsangehärigkeit erhalten würde."

    "Heißt es wohl" und "würde" bedeuten also soviel wie "Die Behörde hat den Antrag mittlerweile abgelehnt"???


    Nein, natürlich nicht! Nachdm der Sachbearbeiter ihm über´n Tresen gesagt hat, dass es nix wird mit der Aufenthaltserlaubnis, wird er NATÜRLICH ganz im Gegenteil einen Beschei pinseln, in dem die AR erteilt wird; ist doch logisch!

    Hä? Wer das denn behauptet???

    Zitat

    Aber davom ab; ich habe oben die falsche Enstscheidung gepostet; zum Thema "Behrde" war natürlich [FONT=&amp]1 BvR 1517/08 – gemeint.
    [/FONT]

    Genau, und mit dieser Entscheidung (B. vom 11.05.2009) hat sich das Bundesverfassungsgericht also auch von seiner Auffassung zu Anhörungen nach § 24 SGB X (B. vom 30.06.2009) ausdrücklich verabschiedet!?! BITTE!!! :mad:

    Und da wundern sich manche Anwälte über Verärgerung bei der Rechtspflegerschaft, wenn dieser mit schöner Regelmäßigkeit erstere Entscheidung wie ein heiliger Gral vor die Nase gehalten wird, auch wenn sich nicht im Geringsten inhaltliche Bezüge zum konkreten Einzelfall ergeben?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (29. November 2011 um 19:28) aus folgendem Grund: Lektorat


  • von "Anhörung" im eigentlichen Sinne (Anhörung zu den tatsachen mit offenem ! Ausgang) kann wegen oben Gesagtem mE nicht mehr ausgegangen werden; jedenfalls wenn wir den bisherigen Vortrag als richtig und wahr unterstellen.

    Mitunter ist es nicht zu begreifen, dass manche Rechtsanwender nicht fähig oder nicht willens sind, den Sinn und die grundsätzliche Bedeutung von Urteilen/Beschlüssen zu begreifen und an den Buchstaben kleben bleiben. :naenaedie Entscheidung handelt nicht von Ausländerbehörden :naenae und auch nicht von Anhörungsverfahren, also gilded sie gar nicht :naenae nervt

  • Auch diese Entscheidung hat doch nichts mit dem grundsätzlichen Problem zu tun: Das es noch keine Entscheidung gibt, die angreifbar wäre. Was kann der Anwalt denn auch tun? Er kennt ja nicht mal die Gründe einer Zurückweisung. Mehr sagen als: " Ich bin dagegen, dass keine Aufnethaltserlaubnis erteilt wird" kann er zum jetzigen Zeitpunkt doch auch nicht machen....

  • Auch diese Entscheidung hat doch nichts mit dem grundsätzlichen Problem zu tun: Das es noch keine Entscheidung gibt, die angreifbar wäre. Was kann der Anwalt denn auch tun? Er kennt ja nicht mal die Gründe einer Zurückweisung. Mehr sagen als: " Ich bin dagegen, dass keine Aufnethaltserlaubnis erteilt wird" kann er zum jetzigen Zeitpunkt doch auch nicht machen....


    gute Rechtsanwälte können nicht nur vortragen, dass sie "dagegen" sind und warten den Bescheid erstmal in Ruhe ab und legen dann in aller Ruhe Widerspruch ein (schließlich geht es bei der AR ja nur um Sein oder Nichtmehrhiersein). Gute Rechtsanwälte tragen vor, warum eine AR zu erteilen IST und verhindern damit den Bescheid.
    Dass es sich hier nicht mehr um ein Anhörungsverfahren handelt, liegt auf der hand. Denn an tatsächlichem Sachverhalt ist nunmehr nichts mehr zu ergänzen; hier geht es um rechtliche Erwägungen, Rechtsprechung pp.
    Aber es ist wohl aussichtlos, sowas zu vermitteln. Auch wenn eingräumt wird, dass man im Ausländerercht keine Ahnung hat (s.o.), weiß man es qua seines Amtes letztlich besser als alle anderen, gell?

  • Auch diese Entscheidung hat doch nichts mit dem grundsätzlichen Problem zu tun: Das es noch keine Entscheidung gibt, die angreifbar wäre. Was kann der Anwalt denn auch tun? Er kennt ja nicht mal die Gründe einer Zurückweisung. Mehr sagen als: " Ich bin dagegen, dass keine Aufnethaltserlaubnis erteilt wird" kann er zum jetzigen Zeitpunkt doch auch nicht machen....

    gute Rechtsanwälte können nicht nur vortragen, dass sie "dagegen" sind und warten den Bescheid erstmal in Ruhe ab und legen dann in aller Ruhe Widerspruch ein (schließlich geht es bei der AR ja nur um Sein oder Nichtmehrhiersein). Gute Rechtsanwälte tragen vor, warum eine AR zu erteilen IST und verhindern damit den Bescheid. Dass es sich hier nicht mehr um ein Anhörungsverfahren handelt, liegt auf der hand. Denn an tatsächlichem Sachverhalt ist nunmehr nichts mehr zu ergänzen; hier geht es um rechtliche Erwägungen, Rechtsprechung pp. Aber es ist wohl aussichtlos, sowas zu vermitteln. Auch wenn eingräumt wird, dass man im Ausländerercht keine Ahnung hat (s.o.), weiß man es qua seines Amtes letztlich besser als alle anderen, gell?


    Das hat etwas von unser Berliner Kanzlei mit den verfassungsrechtlichen Bedenken. :daumenrau
    Der Rechtsanwalt und der Antragsteller wissen zwar noch nicht mit welcher Begründung zurückgewiesen wird, aber es ist schon mal ausreichend Rechtsprechung vorhanden, dass dem Antrag in jedem Fall stattzugeben ist.

  • Hier gewinnt man leider wieder einmal den Eindruck, daß es an dieser Stelle vor allem um die Erörterung von Ablehnungs- und Vermeidungsstrategien geht. Immerhin wurde von einem Poster fehlende Kenntnis des Rechtsgebietes eingeräumt. Gerade dieser Umstand sollte aber doch zur Vorsicht bei weiteren Schlußfolgerungen führen.


    Es mag sein, daß das vom Rechtsanwalt unglücklich/unvollständig dargestellt war, aber das Problem wird unter Umständen geradezu auf dem Silbertablett serviert: Möglicherweise geht es nämlich gar nicht so sehr um den Vater, sondern um das Kind. Nach § 4 Abs. 3 StAG hat der Aufenthaltsstatus der Eltern bzw. eines Elternteils erhebliche Bedeutung für die Staatsangehörigkeit des Kindes.


    Die Geburt des Kindes im Bundesgebiet hat dann wiederum auch aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, die davon abhängen, welchen Aufenthaltsstatus die Eltern haben (vgl. § 33 AufenthG).


    Die Beurteilung der Frage kann man daher m.E. nicht darauf reduzieren, ob es schon einen schriftlichen Bescheid gibt oder nicht, da ggf. die Geburt des Kindes als tatsächliches Ereignis eine entscheidende Rolle spielt.


    P.S.: Ich möchte hier nicht ad acta gelegte Threads zum Herumstänkern und Nachkarten hervorkramen. Das war mir schon eher ins Auge gesprungen, hatte aber keine Zeit und keine Muße, dazu ein Statement auszuarbeiten, zumal sicherlich wieder die ganzen Wenn und Aber kommen, weshalb man (dennoch) keine Beratungshilfe bewilligen kann.

  • Selbstverständlich geht es um Ablehnungs- und Zurückweisungsstrategien im BerH-Thread. Um was denn sonst? :confused:

    Fürs die Bewilligung brauch ich keine Hand die mir hilft!

    Bewilligen ist auch schön einfach. Da gibts keinen Streit und keinen Stress. :cool:

  • Selbstverständlich geht es um Ablehnungs- und Zurückweisungsstrategien im BerH-Thread. Um was denn sonst? :confused:

    Ich hoffe, Du hast gerade nur den "Ironie"-Smiley nicht gefunden...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es ist offenkundig was ich mitteilen wollte.

    Ich kann nur hoffen, dass dies nicht die Meinung des Großteils der hier postenden RechtspflegerInnen ist. Ansonsten wird es für mich Zeit, mich aus diesem Subforum zu verabschieden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich fände es schade, wenn eine sachliche Diskussion nicht mehr möglich ist, da sich hin und wieder einige Kollegen auf den Schlips getreten fühlen.
    Schließlich ist es gerade für Neulinge, wie ich einer bin, sehr hilfreich von euren Erfahrungen zu profitieren und auch ein
    "für und wider" aufgezeigt zu bekommen.
    Dafür bin ich sehr dankbar, und mit mir sicherlich noch viele andere unserer Berufsgruppe, die das Forum nutzen, um ihren Horizont zu erweitern.

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen recht ähnlichen Fall.

    Eine Dame war bei mir und wollte Beratungshilfe beantragen.
    Die Dame ist im 3. Monat schwanger und verheiratet.
    Der Ehemann ist türkischer Staatsangehöriger und lebt auch noch in der Türkei.
    Die Ratsuchende und ihr Mann möchten, dass der Mann bereits zum jetzigen Zeitpunkt, bzw. möglichst bald, nachziehen kann.
    Die Ausländerbehörde hat der Dame mitgeteilt, dass das erst mit der Geburt des Kindes ginge.

    Ohne die Diskussion über den Zeitpunkt der möglichen Bewilligung der Beratungshilfe neu eröffnen zu wollen:

    Wer ist hier eigentlich der Antragsteller bei der Ausländerbehörde? Der Mann oder die Frau, oder beide?

    hieran geknüpft: wem ist Beratungshilfe zu bewilligen?

    und? kann ich einem türkischen Staatsangehörigen, der in der Türkei lebt und sich dort aufhält, für eine inländische Behördenangelegenheit überhaupt Beratungshilfe bewilligen? (von den sich anschließenden Fragen bzgl. Nachweise, anzuwendende Freibeträge etc ganz abgesehen)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Dieser Sachverhalt wurde bereits erörtert, ich glaube unter dem Stichwort "Familienzusammenführung".

    Ich meine, dass rein rechtlich hat auch die Frau einen Anspruch hat auf Zusammenführung.

    Die meisten gehen aber davon aus, dass der Mann ( welcher nicht beratungshilfeberechtigt ist ) in erster Linie betroffen ist, da es darum geht, dass er einreisen kann und bewilligen daher nicht.

    Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Frau rechtliche Ansprüche zustehen, muss für meine Begriffe in dieser Sache keine Beratungshilfe bewilligt werden. Der entsprechende Antrag kann und muss gegebenenfalls selbst bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Insofern ist die Anspruchnahme anwaltlicher Hilfe in meinen Augen mutwillig.

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