P-Konto in der Insolvenz

  • Gestern hat mich eine Schuldnerin angerufen und gesagt, dass sie sich ein P-Konto eingerichtet habe, weil der Treuhänder gesagt habe, dass sie ein P-Konto in der Insolvenz brauche. Sie wollte von mir eine Bescheinigung über die unpfändbaren Grundbeträge und das Kindergeld haben.

    Klar, hab ich gemacht. Aber wieso sie ein P-Konto braucht, weil jetzt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vorletzten Monat) erschließt sich mir nicht :gruebel:

    Habe ich etwas verpennt oder kann sich jemand vorstellen, warum der TH sie zur Einrichtung eines P-Kontos aufgefordert hat?

    Die Verbindlichkeiten, die sie hat, sind alle von ihrem verstorbenen Mann geerbt und es ist nicht anzunehmen, dass noch etwas dazu kommt (hab sie extra danach gefragt).

    Pfändbar ist bei ihr nichts, aber die Versorgungsbezüge einschließlich des Kindergeldes liegen über dem Grundfreibetrag von 1.028,89 € (deswegen die Bescheinigung).

  • vielleicht weil zum 1.01.2012 der Pfändungschutz nach SGB sonstwas wegfällt ?

    Ich zahle aber keine Sozialgeldleistungen, allenfalls Kindergeld und die Bezüge wurden von mir bisher auf das Konto des Kindes überwiesen.
    (sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen)

    Dem TH kann es doch egal sein auf welches oder wessen Konto die Bezüge gehen, oder?

  • Warum muss sie ein Insolvenzverfahren haben :eek:. Gott wer hat die arme Frau beraten.

    Das hab ich mich auch gefragt...

    Das habe ich sie auch gefragt, ob kein Nachlassinsolvenzverfahren hätte eingeleitet werden können. Davon hat sie noch nie etwas gehört, dass es so etwas gibt.

    Es gibt wohl ein Haus, das nach ihren eingenen Angaben aber überschuldet ist.

  • Naja vielleicht nimmt es hier ein Treuhänder supergenau. Es wird doch nach und vor die Meinung vertreten, dass Zahlungen die im Weg der Kontenleihe auf ein fremdes Konto gehen, nicht dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen unterliegt. Ich sage meinen Schuldnern immer, nach Eröffnung wird kein P-Konto mehr benötigt, weil theoretisch nix mehr mit Zwangsvollstreckung sein sollte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das habe ich sie auch gefragt, ob kein Nachlassinsolvenzverfahren hätte eingeleitet werden können. Davon hat sie noch nie etwas gehört, dass es so etwas gibt.

    Irgendeine Stelle muss doch die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt haben. Entweder Du kennst nicht die ganze Wahrheit (vielleicht verschweigt sie aus Scham, dass sie auch eigene Verbindlichkeiten hatte) oder hier liegt ein glatter Beratungsfehler vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das habe ich sie auch gefragt, ob kein Nachlassinsolvenzverfahren hätte eingeleitet werden können. Davon hat sie noch nie etwas gehört, dass es so etwas gibt.

    Irgendeine Stelle muss doch die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt haben. Entweder Du kennst nicht die ganze Wahrheit (vielleicht verschweigt sie aus Scham, dass sie auch eigene Verbindlichkeiten hatte) oder hier liegt ein glatter Beratungsfehler vor.

    Na ja, alles kennt man ja eigentlich nie. Vielleicht hat das auch mit dem Haus zu tun, dass sie dort vielleicht Miteingetümerin war :gruebel:

    Insolvenzgläubiger dürfen ja überhaupt nicht vollstrecken und neue Schulden sollen nicht anstehen (auch das habe ich angesprochen). Und dem TH kann es doch egal sein, wo das unpfändbare Einkommen hin geht.

    Der TH hat mich aber auch noch nicht über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet.

  • Ich hänge mich hier mal mit ran und glaube, dass LFdC#2 wohl in die Richtung geht. Im Forum Schuldnerberatung gibt es folgenden Beitrag: http://www.f-sb.de/forumneu/showt…-BA-zum-P-Konto

    Gestern rief nämlich ein Schuldner an und sagte, er habe gehört, dass es wegen der gesetzlichen Änderungen zum Jahr 2012 (Ende der Übergangsfrist zum P-Konto) für Insolvenzschuldner nötig sei, ein P-Konto einzurichten. Zwar rufen öfter Schuldner an, weil sie irgendwas gehört haben, diese Frage fand ich aber interessant, weil ich bislang noch überhaupt nichts von möglichen kommenden Problemen gehört habe, mir diese aber vorstellen kann.

    Die Praxis war bislang "Freigabe" (= aktuelles Guthaben ist unpfändbar und dann, liebe Bank, lasse mich mit dem Konto in Ruhe). Aus Sicht der Bank ändert sich das doch aber bald, und zwar dergestalt, dass das Insolvenzverfahren gewissermaßen eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt. Reicht die frühere "Freigabe" des Kontos durch den TH/IV, die man ja in der Wirkung wie eine Ruhendstellung ansehen kann, denn nach neuer Rechtslage aus, um diese Wirkung entfallen zu lassen?

  • Reicht die frühere "Freigabe" des Kontos durch den TH/IV, die man ja in der Wirkung wie eine Ruhendstellung ansehen kann, denn nach neuer Rechtslage aus, um diese Wirkung entfallen zu lassen?

    Hm, für mich ist das mehr eine Aufhebung der "Pfändung". :gruebel:

  • Nun, die Sache mit dem P-konto ist noch eine andere. Vor der Einführung des P-Kontos haben Verwalter/Treuhänder nach Prüfung der Kontenverdichtung (wg. LS-Widerruf) die Konten "freigegeben" (jetzt bitte keine dogmatischen Fenster aufmachen in Richtung "Erlöschenstheorie"; Zustimmung zur Novation etc. mach ich alles gerne mit, kostet m.E. aber nur unnötig Zeit). Nun gibt es das P-Konto, und der Verwalter (i.F. synonyn auch für Treuhänder gebraucht) will ja letztlich nur die Kontenguthaben freigestellt wissen, die auf Arbeitslohn, Rente, Stütze und so beruhen - da er da ja sowieso an der Quellenabschöpfung ist - . Alles andere ist ja erstmal Masse. Vor Einführung des P-Kontos gab es jenseits der Freigabe kaum einen händelbaren Rahmen für die Verwalter. Nunmehr aber könnte die Pauschalfreigabe haftungsträchtig sein. Eine rein quellenbasierte Freigabe - hab ich frührer in der Einzelzwangsvollstreckung per Beschluss gemacht - ist für die Banken lettzlich nicht leistbar. Die quellenbasierte Freigabe ist in der Rpsr. streitig. Unter Haftungsgesichtspunkten empfiehlt sich der verwalterseitige Verweis auf das P-Konto, trotz aller Probleme, die damit verbunden sind.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Möglichkeit der Massezugehörigen sonstigen Kontoguthaben gab es aber doch auch früher und wenn das Konto freigegeben wurde ist es frei, ohne wenn und aber :gruebel:

  • #1 P-Konto in der Insolvenz Gestern hat mich eine Schuldnerin angerufen und gesagt, dass sie sich ein P-Konto eingerichtet habe, weil der Treuhänder gesagt habe, dass sie ein P-Konto in der Insolvenz brauche. Sie wollte von mir eine Bescheinigung über die unpfändbaren Grundbeträge und das Kindergeld haben.


    Sie wird wohl keins brauchen, wenn das vorhandene Konto freigegeben wurde. Und ob sie verpflichtet ist, eins einzurichten ...????

    Bequemer mag das PKonto für die Verwaltung sein - aber was tun, wenn der Schuldner dann einen Antrag nach 850 f stellt, dass er "insolvenzbedingten" Mehrbedarf in Höhe des Gebührenunterschiedes zum Normalkonto hat??

    Oh, je

  • #1 P-Konto in der Insolvenz Gestern hat mich eine Schuldnerin angerufen und gesagt, dass sie sich ein P-Konto eingerichtet habe, weil der Treuhänder gesagt habe, dass sie ein P-Konto in der Insolvenz brauche. Sie wollte von mir eine Bescheinigung über die unpfändbaren Grundbeträge und das Kindergeld haben.


    Sie wird wohl keins brauchen, wenn das vorhandene Konto freigegeben wurde. Und ob sie verpflichtet ist, eins einzurichten ...????

    Bequemer mag das PKonto für die Verwaltung sein - aber was tun, wenn der Schuldner dann einen Antrag nach 850 f stellt, dass er "insolvenzbedingten" Mehrbedarf in Höhe des Gebührenunterschiedes zum Normalkonto hat??

    Oh, je

    Wegen den paarmarkfuffzisch schmeißt ihn der Rechtspfleger hochkantig raus.

    Aber der Gedanke ist gut ;)

  • dann viel spass bei der darlegung der unterschreitung des sozialhilferechtlichen mindestbedarfs.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Und schon habe ich den nächsten Insolaner, der eine Bescheinigung haben will.

    Nur, der Gute ist schon in der Restschuldbefreiungsphase.

    Die Bescheinigung nützt ihm nicht sehr viel, weil er von mir nicht nur die unpfändbaren Grundbeträge bekommt, sondern auch noch Mehrbeträge, weil das pfändungsrechtliche Einkommen über den Grundbeträgen liegt. Also muss er noch zum Insolvenzgericht und sich dort die Freigabe für die Mehrbeträge zu holen.

    Wenn jetzt alle Insolander solche Bescheinigungen haben wollen, wird es lustig.

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