P-Konto in der Insolvenz

  • Na gut, wenn Stöber in 29. Auflage des Zöllers da mitzieht und jetzt unter Bezugnahme auf den BGH auch 1.12.2012 schreibt, bin ich überzeugt, dass der IX. Senat mal wieder in die Bresche gesprungen ist, um die Welt zu retten, weil der Gesetzgeber nix vernünftig gebacken bekommt. Andere kommen ja leider nicht über das E-Mail-Checken hinaus...

  • Schuldnerin - in der WPV - taucht aufgebracht hier auf. Sie habe im Internet (!!!! AAAAAARGH!!!!) gelesen, sie brauch jetzt ein P-Konto, es bestünde kein Pfändungsschutz mehr für Sozialleistungen etc.... Was sie denn jetzt machen solle!

    Mein erster Gedanke galt Dr. House: "Warum studieren, es gibt doch Internet."

    Der nächste war: "Erwarten Sie eine Pfändung?"

    Und außerdem stand dort, dass jetzt ganz viele Gläubiger versuchen würden, bei Insolvenzschuldnern nun doch noch zum Zuge zu kommen durch Pfändungen! Jawohl und Titel würden die sich auch alle besorgen.

    Ach wie gut dass ich allein war und einen Streifzug durch das Thema "Inso und ZV" vortragen konnte.... :cool:

    Vielleicht sollte ich meinen Schuldner einen Erläuterungstext basteln?

    1. Ohne Pfändung kein P-Konto erforderlich.
    2. Ohne Neuschulden keine Pfändug zu erwarten.
    3. Bei Pfändung von Altgläubigern sofort (!!) reagieren und Erinnerung einlegen; es ist genug Zeit, bis die Bank auszahlen darf.
    4. Bei Titlierungsversuch durch Altgläubiger ebenso sofort Popo von der Couch erheben und Widerspruch einlegen. Pfändung ist noch nicht möglich.

    Hab ich was vergessen? Kommt da jetzt etwas massiv auf uns TH-Mitarbeiter zu? :confused:

  • Hab hier ein Schreiben von einer Großbank. Schuldnerin - Inso-Verfahren grad eröffnet - verfügt über ein P-Konto bei dieser Bank.

    Sie hat zwei Kinder, für die sie auch Kindergeld bekommt. Der Freibetrag wird mit 1.999,84 € angegeben - da komme ich mit Mühe hin über § 850 c ZPO (1.028,89 + 837,22 + 215,78 + 2xKindergeld 184 + 184). Ich gehe mal so spontan davon aus, dass das richtig ist.

    Gehalt + Unterhaltsvorschuss + Wohngeld + Kindergeld reichen da eh nicht hin.

    4 Pfändungen drauf: Eine in der Rückschlagsperre und drei wirksam.

    Nun schreibt die Bank:
    "Um unnötige moantliche Korrespondenz zu vermeiden, schlagen wir die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages vor oder aber Sie kümmern sich um die Aufhebung oder Ruhendstellung der Pfändungen." :confused:

    Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen, was die Bank von mir will? Ich wollte schlicht das Konto freigeben und werde dies auch tun. Es bleibt doch ein P-Konto, bei dem die Schuldnerin über ihren Freibetrag verfügen kann.

  • Das haben wir hier öfters. Die Bank möchte, dass wir uns um die Pfändungen auf dem Konto kümmern... Wr haben doch sonst nichts zu tuen und sind ausserdem die Vermögensberater der Schuldner...:mad:

  • Mit anderen Worten: Ignorieren und normale Freigabe, die ja eigentlich gar nicht nötig wäre, da eh nix Pfändbares drauf ist. Alles klar. :D

  • Ich wollte schlicht das Konto freigeben und werde dies auch tun. Es bleibt doch ein P-Konto, bei dem die Schuldnerin über ihren Freibetrag verfügen kann.


    Äh... wieso freigeben? Ein P-Konto? Seh' ich gar nicht ein. Das bleibt bei mir schön im Beschlag.
    Erstens will ich potentielles Mehrguthaben für die Masse haben, falls mal welches auftritt. In einem von x Verfahren kommt das nämlich dann doch irgendwann vor. Und zum zweiten will ich die Möglichkeit behalten, falls mal Unstimmigkeiten auftreten und der Schuldner bockig wird, mir direkt von der Bank eine Umsatzübersicht kommen zu lassen.

  • @zonk
    was aber bedeuten würde, dass die Schuldnerin an die eigentlich unpfändbaren Beträge nicht herankommen würde.

    Stellt sich die Frage, ob auch für ein P-Konto zum Zeitpunkt der IE § 116 InsO gilt und ob im Falle einer Eröffnung eines P-Kontos nach IE der IV überhaupt was reinzureden hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • was aber bedeuten würde, dass die Schuldnerin an die eigentlich unpfändbaren Beträge nicht herankommen würde.


    Wie das? Der eingetragene Freibetrag ist per definitionem unpfändbar, damit nicht vom Insolvenzbeschlag erfaßt, also verfügbar.
    Eine freie Spitze oberhalb des Freibetrags ist Masse. Wenn sich während des eröffneten Verfahrens so etwas ergeben sollte, will ich das haben. Die Bank wird aber Zicken machen, wenn ich irgendwann Guthaben von einem Konto anfordere, das ich als solches insgesamt "freigegeben" habe. Drum verbietet sich m.E. jedwede Erklärung gegenüber einer Bank, ein P-Konto werde "freigegeben". Warum sollte ich denn auch irgendwas freigeben? Die Bank soll mich für die Dauer des eröffneten Verfahrens als (einzigen) "Pfändungsgläubiger" vermerken und gut ist.

  • Woher sollen die Einkünfte / Guthaben über 1.994,00 € denn kommen? Wenn sich da was ergibt, bin ich am Arbeitseinkommen doch sowieso dran. Die Frau hat zwei Kinder und ein Nettoeinkommen von ca. 1.050 €. Chef hat gesagt: Freigabe im Sinne von "gehört nicht zur Masse". Und die Fortführung des Kontos ist ja eh Kulanz der Bank, eigentlich endet der Vertrag ja bei EÖ.

  • der advocatus diaboli:
    früher gab es kein P-Konto, da war es eine geübte Praxis, Konto freizugeben, weil halt an der Quelle abgeschöpft wird. Der Jackpot der Samtstagsziehung war halt das prob :D

    Nur: jetzt gibt es das P-Konto und für eine pauschale Freigabe ist kein Raum mehr (Haftungsrisiko).
    Das Problem: durch das P-Konto sind nur die absolut unpfändbaren Freibeträge geschützt, nicht hingegen die unpfändbaren Mehrbeträge. Hm, was tun: quellenbasierte Freigabe (hab ich schon Ende der 90'er gemacht - BGH hat das kürzlich für gut befunden :D - stellt aber die Banken vor diverse Probleme. Ausgleich: betragsmäßige Freigabe - ruhig etwas höher, insbesondere bei wechselnden Einkommen- und gut ist, oder ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nur: jetzt gibt es das P-Konto und für eine pauschale Freigabe ist kein Raum mehr (Haftungsrisiko).
    Das Problem: durch das P-Konto sind nur die absolut unpfändbaren Freibeträge geschützt, nicht hingegen die unpfändbaren Mehrbeträge. Hm, was tun: quellenbasierte Freigabe (hab ich schon Ende der 90'er gemacht - BGH hat das kürzlich für gut befunden :D - stellt aber die Banken vor diverse Probleme. Ausgleich: betragsmäßige Freigabe - ruhig etwas höher, insbesondere bei wechselnden Einkommen- und gut ist, oder ?

    Die Lösung ist da, jedoch, diesmal für den Rechtspfleger, mit Arbeit behaftet:

    BGH VII ZB 64/10

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur: jetzt gibt es das P-Konto und für eine pauschale Freigabe ist kein Raum mehr (Haftungsrisiko).
    Das Problem: durch das P-Konto sind nur die absolut unpfändbaren Freibeträge geschützt, nicht hingegen die unpfändbaren Mehrbeträge. Hm, was tun: quellenbasierte Freigabe (hab ich schon Ende der 90'er gemacht - BGH hat das kürzlich für gut befunden :D - stellt aber die Banken vor diverse Probleme. Ausgleich: betragsmäßige Freigabe - ruhig etwas höher, insbesondere bei wechselnden Einkommen- und gut ist, oder ?

    Die Lösung ist da, jedoch, diesmal für den Rechtspfleger, mit Arbeit behaftet:

    BGH VII ZB 64/10

    Fragt sich doch nur noch, ob die Drittschuldner dann auch eine quellenbasierte Freigabeerklärung des TH akzeptieren werden, weil der ja stets bemüht ist, dem IG nicht unnötig viel Arbeit zu machen ;)

  • manche Kreditinstitute regeln aber schon ab. Haben die Kenntnis von der IE und liegt keine pauschale Freigabeerklärung des IV/TH vor, wird die Spitze an den Schuldner nicht mehr ausgezahlt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • was aber bedeuten würde, dass die Schuldnerin an die eigentlich unpfändbaren Beträge nicht herankommen würde.


    Wie das? Der eingetragene Freibetrag ist per definitionem unpfändbar, damit nicht vom Insolvenzbeschlag erfaßt, also verfügbar.
    Eine freie Spitze oberhalb des Freibetrags ist Masse. Wenn sich während des eröffneten Verfahrens so etwas ergeben sollte, will ich das haben. Die Bank wird aber Zicken machen, wenn ich irgendwann Guthaben von einem Konto anfordere, das ich als solches insgesamt "freigegeben" habe. Drum verbietet sich m.E. jedwede Erklärung gegenüber einer Bank, ein P-Konto werde "freigegeben". Warum sollte ich denn auch irgendwas freigeben? Die Bank soll mich für die Dauer des eröffneten Verfahrens als (einzigen) "Pfändungsgläubiger" vermerken und gut ist.

    Genauso handhaben wir das auch.

    Wobei die Banken schon von selbst die Umwandlung in ein P-Konto nahelegen und mit der Kündigung eines "normalen" Girokontos drohen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!