Liebe Nachlassexperten,
die Eheleute testieren im Jahr 2000: "Wir setzen unseren gemeinsamen Sohn ... nach dem Tode des Erst- und Letztversterbenden von uns als Alleinerben ein." Die Ehe wurde 2006 geschieden. 2011 verstirbt der geschiedene EM. Der Sohn (vertr. durch seine Mutter) beantragt nun die Berichtigung des Grundbuchs, da er Alleinerbe sei.
Ich prüfe zunächst § 2268 Abs. 1 BGB. Die Fälle von § 2077 Abs. 1 und 2 BGB sind nicht gegeben, da der Erblasser gerade nicht seinen Ehegatten (sondern den Sohn) bedacht hatte.
§ 2077 Abs. 3 BGB und § 2268 Abs. 2 BGB helfen mir nicht wirklich weiter. Woher weiß ich, ob "anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden?"
Bitte gebt mir einen Schubs in die richtige Richtung...