Schenkung eines Erbbaurechts, Eintritt in WEG und Mietvertrag, Minderjährigkeit

  • Minderjähriger bekommt ein Erbbaurecht von seinem Opa geschenkt. Das Erbbaurecht besteht für eine Wohnung. Für Erbbaurecht muss Erbpachtzins gezahlt werden. Zudem ist § 32 ErbauRVO für den Heimfall vereinbart. Die Wohnung gehört zu einer WEG. Mit Annahme der Erbschaft tritt der Minderjährige in Wohnungserbauberechtigtengemeinschaft ein. In der WEG gibt es die üblichen Instandhaltungs- und ERneuerungspflichten. Zudem tritt der Minderjährige in den für die Wohnung bestehenden Mietvertrag ein. Die Mieter ist schon sehr alt und der Meitvertrag läuft erst kurze Zeit. Die Wohnung liegt in einer schlecht vermietbaren Gegend. Opa stellt das Kind im Schenkungsvertrag im Innenverhältnis bis zu seiner Volljährigkeit von seinen VErpflichtung aus Erbauzins und Wohnungserbauberichtigtengemeinschaft frei, sofern die Kosten nicht aus den erhaltenen Mieten finanziert werden können.
    Der Notar hat den Schenkungsvertrag mit allen Beteiligten geschlossen. Sollte der Ergänzungspfleger diesen Vertrag beim Notar genehmigen?

  • Der Mdj. wird von beiden Eltern gesetzlich vertreten bzw. von demjenigen Elternteil, welcher Abkömmling des Schenkers ist?
    Wenn ja, besteht hier ein Vertretungsausschluss, da die Schenkung aufgrund der Pflichten aus Mietvertrag, WEG und ErbbauR nicht lediglich rechtl. vorteilhaft ist. Die Erklärungen der Eltern müssen also notariell durch einen Erg.Pfleger genehmigt werden.

    Ob der Pfleger zum Abschluss des Vertrages der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, hängt vom Einzelfall ab. Eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB soll erforderlcih sein, wenn der Mdj. die Wohnung nicht zu Alleineigentum erhält (KG Beschluss vom 15.07.2010 - 1 W 312/10, Langhein in notar 2011, 156 ff.).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein Elternteil ist Abkömmling des Schenkers. Der Ergänzungspfleger ist bereits bestellt und weiß nicht, ob er diese Schenkung tatsächlich genehmigen soll.:( Die mit der Genehmigung der Schenkung verbundenen Risiken für den Minderjährigen sind erheblich. Mir fehlt aber das passende Argument, um die Genehmigung zu verweigern. Sollte der ERgänzungspfleger beim Notar die Genehmigung abgeben, ist klar, dass diese Genehmigung vom Familiengericht genehmigt werden muss.
    Meine Frage ist eher, soll der Ergänzungspfleger die Schenkung genehmigen oder soll er die Genehmigung ablehnen.

  • @schaf,
    als Ergänzungspflegerin kann Dich keiner zwingen, einen Vertrag zu unterschreiben.
    Wenn Du nach Prüfung aller Unterlagen und Informationen zu der Überzeugung gelangst, dass das beabsichtigte Geschäft für das Kind mehr Risiken birgt als Vorteile bringt, teilst Du Deine Entscheidung (= nicht zu unterschreiben) den Beteiligten mit.
    Das Familiengericht muss in diesem Falle auch keine Entscheidung treffen.

  • natürlich kann der Ergänzungspfleger frei entscheiden nach Abwägung aller Risiken. :cool:Wenn seine Entscheidung falsch ist, kann das Kind Schadensersatzansprüchen geltend machen. Ich war auf der Suche nach einem passenden Urteil oder einem Argument, mit dem der Ergänzungspfleger guten Gewissens die Genehmigung des Schenkungsvertrages ablehnen kann...

  • Die mit der Genehmigung der Schenkung verbundenen Risiken für den Minderjährigen sind erheblich.

    Wie groß ist denn die Wahrscheinlichkeit, daß sich Verbindlichkeiten einstellen, die den Wert der Wohnung übersteigen? Sofern man davon ausgehen darf, daß die Wohnung dem Schenker bislang ebenfalls keine Verluste einbrachten ...

  • Den Zweifeln von 45 kann ich nur beipflichten.
    Es ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht Aufgabe des Familiengerichts jegliches ( nur denkbare ) wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten.
    insofern ist die von ihm gestellte Frage beachtenswert .

  • Minderjähriger bekommt ein Erbbaurecht von seinem Opa geschenkt. Das Erbbaurecht besteht für eine Wohnung. Für Erbbaurecht muss Erbpachtzins gezahlt werden. Zudem ist § 32 ErbauRVO für den Heimfall vereinbart. Die Wohnung gehört zu einer WEG. Mit Annahme der Erbschaft tritt der Minderjährige in Wohnungserbauberechtigtengemeinschaft ein.

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