VBVG - Umsatzsteuer

  • Momentan tendiere ich dazu, den Verfahrenspfleger nicht unter die befreiten Personen zu einzuordnen. Er wird im Gesetz nicht ausdrücklich benannt und hat nun mal auch eine andere Stellung im Betreuungsverfahren als der Betreuer. Er soll die Interesen des Betroffenen nur im Gerichtsverfahren wahren. Ich denke darunter eine "Leistung, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind" zu subsumieren, wäre wohl doch ein wenig zu weit hergeholt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass Berufsbetreuer von der Umsatzsteuer befreit sind. Der BdB meint, "Einrichtungen" wären auch die Berufsbetreuer. Wie ist aber der Begriff im Umsatzsteuergesetz definiert?
    Hat jemand die Gesetzesbegründung gelesen?

    Wieso sollte ein Berufsbetreuer keine "Einrichtung" sein ?
    Steht doch alles hier :

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.4.2013 (Az.: V R 7/11) entschieden, dass auch Berufsbetreuer mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

    Als Leitsatz stellt der Bundesfinanzhof seiner Entscheidung voran:
    „Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.

    Alles klar ?:D

    Es gilt :
    Für die nach dem 01.07.13 erbrachten Leistungen Befreiung für BB nach nationalem Recht durch Änderung des UstG.
    Für die Zeit davor Befreiung nach Unionsrecht.


  • Immerhin daraus abzulesen , dass

    a.) Verfahrenspfleger
    b.) Verfahrensbeistände
    c.) Pflegschaften nach §§ 1911-1913 ff. BGB
    d.) Nachlasspfleger § 1960 ff. BGB

    weiterhin zur Umsatzsteuer veranlagt werden.

    Dürfte für die Festsetzungspraxis insbes. bzgl. Ziff. a.) und d.) nicht unerheblich sein !
    Selbstverständlich auch für c.); nur dass diese Pflegschaften nicht so oft vorkommen ( außer im Forum ;)).

  • Ist es nicht einfacher, sich einfach nur zu merken, wofür keine Mehrwertsteuer anfällt? Und das sind meines Erachtens nach nur Betreuungen und Pflgeschaften nach §1909 BGB. Aus die Maus.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

    Einmal editiert, zuletzt von ARK (13. März 2014 um 08:50)

  • Hat vielleicht jemand Kenntnisse , wie es mit den Auslagen ( Telefon, Fahrtkosten, Porto)steht , die dem umsatzsteuerbefreiten Personenkreis anfällt.
    Ist hierzu Umsatzsteuer zu zahlen.
    Der Gesetzeswortlaut spricht von " Leistungen "

  • Hat vielleicht jemand Kenntnisse , wie es mit den Auslagen ( Telefon, Fahrtkosten, Porto)steht , die dem umsatzsteuerbefreiten Personenkreis anfällt.
    Ist hierzu Umsatzsteuer zu zahlen.
    Der Gesetzeswortlaut spricht von " Leistungen "

    Abschnitt 3.10 Absatz 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE)

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/…ungserlass.html

    Es handelt sich um eine einheitliche Leistung. Wenn dann ist alles steuerbefreit.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hat vielleicht jemand Kenntnisse , wie es mit den Auslagen ( Telefon, Fahrtkosten, Porto)steht , die dem umsatzsteuerbefreiten Personenkreis anfällt.
    Ist hierzu Umsatzsteuer zu zahlen.
    Der Gesetzeswortlaut spricht von " Leistungen "

    Abschnitt 3.10 Absatz 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE)

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/…ungserlass.html

    Es handelt sich um eine einheitliche Leistung. Wenn dann ist alles steuerbefreit.

    Wobei die USt-Pflicht für Aufwendungen ohnehin nicht beim Berufsbetreuer liegt! Wer nicht USt-pflichtig ist kann aber logischer Weise auch keine Vorsteuer abziehen.

  • Mich sprach gestern einer unserer Richter an, ob mir die am 24.03.2022 veröffentliche Entscheidung des BFH (Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19)
    schon bekannt sei... da das nicht der Fall war, teile ich diese Entscheidung an dieser Stelle mit euch:

    BFH V. Senat
    (vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 04. April 2019, Az: 4 K 1673/15)

    Leitsätze
    Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

    Ich würde mich über ein kurzes Feedback freuen, wie ihr mit dieser Entscheidung nun hinsichtlich gestellter Vergütungsanträge umgeht.

    Wir haben hier grade auf Pauschalsätze für die Verfahrenspfleger umgestellt. Das heißt reicht mir ein Verfahrenspfleger einen Antrag ein, in dem er klar Steuer ausweist, würde ich diesen Betrag kürzen und nur den Rest aus der Landeskasse anweisen. Kann ja nicht sein, dass eine steuerfreie Leistung mit Steuer belegt wird. Bezüglich der Pauschale muss ich noch mit unseren Richtern arbeiten und klären, ob diese inkl. Steuer festgelegt wurde, oder ob der Betrag netto gemeint ist, da diese Regelung vor Bekanntwerden dieser Entscheidung getroffen wurde.
    Ein Teil unserer Verfahrenspfleger ist noch skeptisch, was die Finanzämter dazu sagen. Letztendlich ist es aber eine Entscheidung des BFH die wohl auch für das Finanzamt maßgebend sein dürfte.

  • Mich sprach gestern einer unserer Richter an, ob mir die am 24.03.2022 veröffentliche Entscheidung des BFH (Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19)
    schon bekannt sei... da das nicht der Fall war, teile ich diese Entscheidung an dieser Stelle mit euch:

    BFH V. Senat
    (vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 04. April 2019, Az: 4 K 1673/15)

    Leitsätze
    Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

    Ich würde mich über ein kurzes Feedback freuen, wie ihr mit dieser Entscheidung nun hinsichtlich gestellter Vergütungsanträge umgeht.

    das war hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1230621 schon im Rechtsprechungsteil bekannt gegeben... ja mich würde es auch interessieren (als Verfahrenspfleger), wie die Meinung dazu ist.. bzw. ob es schon praktische Umsetzung dazu gibt... meine Lesart ist, dass man sich auf die EU-RL berufen kann, aber nicht muss.... denkfehler meinerseits?

  • Mich sprach gestern einer unserer Richter an, ob mir die am 24.03.2022 veröffentliche Entscheidung des BFH (Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19)
    schon bekannt sei... da das nicht der Fall war, teile ich diese Entscheidung an dieser Stelle mit euch:

    BFH V. Senat
    (vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 04. April 2019, Az: 4 K 1673/15)

    Leitsätze
    Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

    Ich würde mich über ein kurzes Feedback freuen, wie ihr mit dieser Entscheidung nun hinsichtlich gestellter Vergütungsanträge umgeht.

    das war hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1230621 schon im Rechtsprechungsteil bekannt gegeben... ja mich würde es auch interessieren (als Verfahrenspfleger), wie die Meinung dazu ist.. bzw. ob es schon praktische Umsetzung dazu gibt... meine Lesart ist, dass man sich auf die EU-RL berufen kann, aber nicht muss.... denkfehler meinerseits?

    Soweit ich das verstanden habe: das deutsche Recht sieht keine Steuerbefreiung vor, welches zunächst auch gilt. Allerdings kann man sich auf die EU-Richtlinie berufen, welche im Widerspruch dazu steht und dann Vorrang hat. Man kann also quasi einmalig von nicht steuerbefreit auf steuerbefreit wechseln. Einen Rückweg gibt es dann aber nicht mehr.

    Vergleichbar dazu auch:

    Zitat

    Hinweis: Nach BFH v. 23.10.2014 ist aber § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG iVm §§ 108, 109 SGB V unionsrechtswidrig. Ein privates Krankenhaus kann sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL als inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung des Unionsrechts berufen. Bei der Entscheidung, ob eine Privatklinik sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und die Steuerbefreiung beanspruchen will, ist zu beachten, dass dies nicht in jedem Fall vorteilhaft ist. Bei Anwendung der Steuerbefreiung kommt es nämlich wegen § 15 Abs. 2 UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen.(Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Kapitel L. Umsatzsteuer Rn. 176b-177a, beck-online)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!