Veröffentlichung Entlassung/Neubestellung Insolvenzverwalter??

  • Es geht um keinen konkreten Anlass (so böse bin ich nicht - oder nur ganz selten...), aber mich würden mal ein paar Gedanken zu folgendem Problem interessieren:
    Wenn man einen Insolvenzverwalter entlässt und einen neuen bestellt (gilt auch für die Neuwahl in der ersten Gläubigerversammlung), so kann ich aus dem Gesetz nicht erkennen, dass man da etwas veröffentlichen müsste. Ich habe lediglich im FK gefunden, dass die eine Neubestellung in der ersten Gläubigerversammlung veröffentlichen würden. Im MüKo steht dazu gar nichts (oder ich war zu doof es zu finden).
    M.E. wäre aber eine Veröffentlichung schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Hinblick auf §§ 80 ff InsO unbedingt geboten. Kann man das nur daraus herleiten oder habe ich was übersehen bzw. gibt es noch andere Fundstellen, Entscheidungen etc. zu dieser Sache??

  • Möchte das Thema noch einmal hochholen.

    Zunächst Danke an rainer - zuverlässig wie immer.

    HRP veröffentlicht, Uhlenbruck äußert sich nicht so eindeutig.

    Ich hätte aber noch gerne weitere Meinungen. Wie würdet Ihr es machen? Veröffentlichen oder nicht? Und warum?

  • MüKo sagt, dass alle nachträglichen Änderungen des Eröffnungsbeschlusses ebenfalls zu veröffentlichen sind.
    Da nach § 27 InsO auch der IV benannt ist, wäre die Neubestellung zu veröffentlichen § 29 Rn. 5.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein IV kann ja aus ganz verschiedenen Gründen (Krankheit etc) ausfallen, daher gibt es ja sicher gelegentlich die Notwendigkeit der Neubestellung.

    In §59 InsO wäre zwar die Entlassung geregelt, aber nicht wie es weitergeht. Dann müsste eigentlich für die Neubestellung wieder §56 wie ursprünglich gelten. Da §57 (Wahl eines anderen IV) sich wiederum nur auf eine Bestellung bezieht, die ja nicht zwingend die ursprüngliche sein muss, sollte doch eigentllich daraus folgen, dass in der nächsten Gläubigerversammlung nach einer Neubestellung den Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den neue IV sozusagen zu bestätigen.

    Sollte jetzt nach einer Neubestellung notwendigerweise eine GV abgehalten werden oder kann das offen bleiben, bis zufälligerweise wieder eine angesetzt ist? :gruebel:

  • Ich kann zu diesem Thema nur mit meiner persönlichen Handhabung dienen: Wenn Verwalter oder Treuhänder abberufen wurden, habe ich das bisher immer veröffentlicht. Die meisten Kommentare halten § 57 InsO auch bei Abberufung und Neueinsetzung für anwendbar. Ich habe dann (in laufenden eröffneten Verfahren) mit veröffentlicht, dass die Gläubiger nach § 57 InsO einen anderen IV/TH wählen können und bis zum x.x.yy entsprechende Anträge stellen können. Wenn Anträge eingegangen wären, hätte ich eine Versammlung einberufen, wollte aber erst mal eine Terminierung "ins Blaue" vermeiden. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so richtig war und hätte gerne hierzu auch Eure Meinungen gehört.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich musste mich leider -aus persönlichen Gründen (Umzug in die USA) als TH entlassen müssen. Eine GV war dazu nicht nötig. Jedoch handelte es sich bei mir " nur" um IK-Verfahren. Aber die Neubestellung des neuen TH wurde veröffentlicht. Das dazu aus meiner Erfahrung...

  • Ich würde das wohl auch immer veröffentlichen. Man muss sich nur mal vorstellen, es wird ein Verwalter als "Bagalut" entlassen und kein Drittschuldner weiß Bescheid. Da ist es doch sicherer, wenn man sich dann darauf berufen kann, dass es veröffentlicht ist. Andererseits wird es wohl gesetzlich dazu keine Verpflichtung geben. Alleine wenn man sich an den Grundsatz hält, nur da eine Veröffentlichung vorzunehmen, wo es das Gesetz vorschreibt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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