Erbbaurecht an falschem Grundstück eingetragen - und nun?

  • Mich würde sehr Eure Meinung zu dem folgenden Problemfall interessieren:

    Gemeinde bestellt nach und nach an diversen Grundstücken, die alle auf Blatt 1111 gebucht sind, Erbbaurechte für verschiedene Berechtigte.

    In einem Vertrag kam es offenbar zu einem "Schreibfehler" in der Erwerbsurkunde; statt des eigentlich gemeinten Flurstücks 223 wurde das Flurstück 332 aufgeführt. Da das Flurstück 332 auch auf Blatt 1111 gebucht war und eine identische Größe hat, ist der Fehler nicht aufgefallen und das ErbbauR wurde an Flurstück 332 eingetragen.

    Nun meldet sich der Notar und überreicht eine Ausfertigung mit Schreibfehlerberichtigung und bittet umd Berichtigung der Grundücher.

    Wir sind der Meinung, dass die Schreibfehlerberichtigung nicht funktioniert, da es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt.

    Wir stehen auf dem Standpunkt, dass das ErbbauR bisher wohl nicht entstanden ist (und zwar an 332 mangels Einigung und an 223 mangels Eintragung nicht). Das GB ist also unrichtig und wäre zu berichtigen, wozu ein förmlicher Unrichtigkeitsnachweis erforderlich wäre. Wir hätten also gern eine Berichtigungsbewilligung von Eigt. und Erbbauberechtigtem in der Form des § 29 GBO. Sodann wäre das ErbbauR an 332 zu löschen und an 223 neu einzutragen.

    (Abgesehen von den Belastungen aus dem Erbbau-Vertrag gibt es zum Glück keine weiteren Belastungen des ErbbauRs.)

    Wie seht Ihr das?

    Und was wäre zu tun, wenn nun ein Antrag zum Erbbaublatt einginge?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Die Bewilligung bewirkt aber nur eine Berichtigung im Hinblick auf die Löschungen. Bezüglich der Neueintragung geht es halt um die Nachholung der (richtigen) Bezeichnung nach § 28 GBO. Antrag und Bewilligung sind mangels Erledigung insoweit ja noch nicht "verbraucht" (darüber könnte man streiten). Da das Grundbuch im Augenblick falsch ist, wären neue Anträge schlecht. Wenn sich die Sache hinzieht, müßten die Beteiligten eben über einen Widerspruch (§ 899 BGB) nachdenken. Für einen Amtswiderspruch ist m.E. keine Raum, da keine gesetzlichen Vorschriften verletzt wurden. Daß die Bezeichnung fehlerhaft ist, war laut Sachverhalt nicht zu erkennen.

  • Die Schließung des Erbbaurechtsblattes samt Löschung des Erbbaurechts auf dem Grundstücksblatt ist die eine Sache. Die andere ist die Eintragung des Erbbaurechts auf dem "richtigen" Grundstück. Insoweit muss nach meiner Ansicht wegen § 20 GBO ein Nachtrag zum Erbbaurechtsvertrag unter Mitwirkung beider Beteiligter erfolgen, der in dinglicher Hinsicht aber nicht beurkundet, sondern auch unterschriftsbeglaubigt sein kann (§ 925 BGB ist nach § 11 Abs.1 S.1 ErbbauRG nicht anwendbar), wegen § 11 Abs.2 ErbbauRG i.V.m. § 311b Abs.1 BGB aber gleichwohl der Beurkundung bedarf.

  • [TABLE='width: 399']

    [tr][td]

    a) Sind in den Bestellungsurkunden Erbbaurechte versehentlich an den falschen Grundstücken bestellt worden, so können die damali-gen Erbbauberechtigten und der Erbbaurechtsausgeber sowie etwai-ge Gesamtrechtsnachfolger in einer weiteren Urkunde diese Falsch-bezeichnung feststellen.
    b) Die an den falschen Grundstücken eingetragenen Erbbaurechte sind nicht entstanden und daher im Wege der Grundbuchberich-tigung zu löschen, wenn dem Rechte Dritter (z. B. in Abt.III) nicht oder nicht mehr entgegenstehen.
    c) Die ursprünglichen, nunmehr berichtigten Eintragungsanträge sind sodann neu zu verbescheiden. Diese Bewilligungen sind auch nicht verbraucht.

    Sorry für die etwas blöde Formatierung, ist aus unserer Excel-Tabelle kopiert und stellt die Zusammenfassung einer Entscheidung des LG München II vom 9.7.2001 (6 T 3493/01) dar. Die Entscheidung ist m. W. nicht veröffentlicht, ich kann sie aber auch zufaxen.

    Die oben angeführte Entscheidung des OLG München habe ich jetzt nicht durchgelesen, aber die Überschrift spricht von falsa demonstratio in der Bewilligung. Das hätten wir ja nicht mehr, wenn die Beteiligten aus der falsa eine correcta demonstratio gemacht haben. Ob diese Entscheidung demnach hier zutrifft?

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    ich greife das Thema noch einmal auf, da es sich bei mir etwas anders darstellt.

    In Blatt 1 befindet sich ein Grundstück bestehend aus zwei Flurstücken, nämlich 321/12 und 321/13
    An dem Flurstück 321/13 wurde seinerzeit ein Erbbaurecht bestellt.
    Mein Vorgänger hat daher das Flurstück abgeschrieben auf ein neues Blatt, nämlich Blatt 2.
    Dann hat er das Erbbaugrundbuch Blatt Nr. 3 angelegt. Eingetragen im Bestandsverzeichnis hat er Erbbaurecht an dem Grundstück, eingetragen in Blatt 2 Flurstück 312/13.
    Im dazugehörigen Grundstücksgrundbuch Nr. 2 ist im Bestandsverzeichnis das Flurstück 321/13 eingetragen und zudem wurden hier die Belastungen in Abt. II (Erbbaurecht und Vorkaufsrecht) nicht eingetragen.
    Das Erbbaurecht und das Vorkaufsrecht hat er dagegen im Ursprungsblatt Nr. 1 (Flurstück 321/12) eingetragen.

    Wie bekomme ich das hier wieder in die richtigen Bahnen?! :confused::confused::confused:

    Das Erbbaurecht (Blatt Nr. 3) wurde bereits mit einer Grundschuld (50.000 DM) belastet. Die anderen beiden Blätter weisen keine Belastungen auf.

  • Zitat

    Eingetragen im Bestandsverzeichnis hat er Erbbaurecht an dem Grundstück, eingetragen in Blatt 2 Flurstück 312/13.

    Dass die Flurnummer im Erbbaugrundbuch falsch bezeichnet wurde, könnte man verschmerzen, da andererseits die Blattstelle richtig angegeben wurde.

    Zitat

    Im dazugehörigen Grundstücksgrundbuch Nr. 2 ist im Bestandsverzeichnis das Flurstück 321/13 eingetragen und zudem wurden hier die Belastungen in Abt. II (Erbbaurecht und Vorkaufsrecht) nicht eingetragen.

    Die Eintragung im richtigen Grundstücksgrundbuch wäre dagegen wichtig gewesen, da es für die Rechtsbegründung nur darauf ankommt (vgl. Palandt/Bassenge § 14 ErbbauRG Rn 1). Dem Grundschuldgläubiger gegenüber wird das Erbbaurecht allerdings wirksam begründet worden sein, wenn man auf dessen Gutgläubigkeit abstellt. Ein Amtswiderspruch könnte dennoch eingetragen werden (vgl. Staudinger/Gursky § 894 Rn 64).

    Ohne die Grundschuld würde ich das Erbbaurecht am falschen Grundstück (auf Antrag) löschen und am richtigen Grundstück eintragen. Der Antrag ist insoweit unvollzogen und die Bewilligung unverbraucht. Die Bewilligung der Grundschuld ist m.E. dagegen nicht mehr verwendbar, da sie aufgrund der Gutgläubigkeit wirksam entstanden ist. Es bedarf m.E. insoweit einer neuen Bewilligung und einer Zustimmung des Grundschuldgläubigers zur Löschung des Erbbaurechts.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (15. Dezember 2014 um 16:00)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!