§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO und § 10 StromStG

  • Kann mir vielleicht jemand sagen, wann ein Anspruch nach § 10 StromStG :eek: entsteht. Mit Jahresbeginn oder mit Antragstellung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich käme gar nicht auf die Idee, dass der Steuerentlastungsanspruch nicht mit Ablauf des Abrechnungszeitraums entstehen könnte. Schon allein wegen § 38 AO. Wie kommst du denn auf Entstehung ab Antragstellung? Energiesteuern sind allerdings nicht meine Baustelle.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich hatte neulich im Sozialrecht einen Fall mit konstitutiver Antragstellung. Dass der Zoll die Stromsteuer verwaltet, hat mich mittelprächtig verwirrt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es irritiert der Gesetzestext mit der Formulierung "..auf Antrag wird erstattet, ....."

    Ob der Antrag dabei ein konst. Erstattungsmerkmal sein soll, oder nur das Fordern-Müssen für eine Fälligkeit des Anspruchs umschreibt, wissen wohl auch die Abgeordneten nicht. Oder mal die entsprechende BTags-Drucksache anfordern????

  • Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die an rein objektive Besteuerungsmerkmale anknüpfen, ist stets unabhängig davon, ob der entsprechende Antrag gestellt wird. Mir ist kein Gegenbeispiel bekannt. Euch?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • So viel ich verstanden habe, geht es bei § 10 StromStG um Billigkeitserwägungen, nicht um objektive Besteuerungsgrundlagen.

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  • Mein Unternehmen ist eine Biogasanlage. Wir produzieren Strom! Vielleicht komme ich deshalb mit dem Problem nicht zurecht. Vielleicht komme ich auch umgedreht ran. Was wusste das Finanzamt bei der Entstehung der Gegenforderungen. Nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs reicht für die Kenntnis der Zahlungsunfaehigkeit ja schon die schleppende Steuerzahlung.

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  • Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die an rein objektive Besteuerungsmerkmale anknüpfen, ist stets unabhängig davon, ob der entsprechende Antrag gestellt wird. Mir ist kein Gegenbeispiel bekannt. Euch?

    Diesen Lehrsatz habe ich immer so verstanden, dass er uneingeschränkt für die Entstehung des Anspruches (zugunsten der StVw) gilt. Erstattungsansprüche setzten meist einen Antrag voraus. Daher bin ich da weniger "sicher" in der rechtlichen Einschätzung des § 10 - da geht es doch weniger um die Be- aus um die Entsteuerung.

  • Nach Ansicht des BFH zu § 25a MinöStG 1993 genügt es zur Tatbestandsverwirklichung gemäß § 38 AO, wenn versteuertes Mineralöl zu begünstigten Zwecken verwandt wird. Die Geltendmachung durch Antrag sei nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs (BFH/NV 2010, 2122). In BFH/NV 2008, 2062 ging der BFH von einem mangels Antrag nach § 47 AO erloschenen Anspruch aus § 25 MinöStG 1993 aus, ebenso das FG Leipzig als Vorinstanz zu BFH/NV 2010, 2122. Der Anspruch kann also ohne Antrag entstehen.

    Bei § 10 StromStG handelt es sich um die gleiche Form des Spitzenausgleichs wie in § 55 EnergieStG (früher § 25a MinöStG). Die bisherige Systematik sollte ausdrücklich bestehen bleiben (BT-Drs. 16/2709). Es ist also kein Grund ersichtlich, dass der Antrag nunmehr Entstehungsvoraussetzungen werden sollte.

  • Der Fall hat sich mittlerweile weiter entwickelt, was mich auf einen mächtig dicken Schlauch setzt.

    Ich habe herausgefunden, dass das Finanzamt X nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Aufrechnungsersuchen nach § 226 AO bezüglich des Erstattungsanspruchs nach § 10 StromStG an das Hauptzollamt Y gerichtet hat. Davon betroffen war allerdings nur der Teil der rückständigen Umsatzsteuer, der der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

    Ich habe also jetzt die Tatsache, dass letztendlich die Bundesrepublik Deutschland Schuldner des Steuererstattungsanspruchs und zugleich Gläubiger der anteiligen rückständigen Umsatzsteuer ist. Allerdings natürlich über den Umweg, dass die Umsatzsteuer insgesamt von den Finanzbehörden der Länder eingezogen wird. Führt dies zu einer inkongruenten Deckung :gruebel:. Ich liebäugel schon allein deshalb damit, weil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon bei Sachverhalten innerhalb der Finanzverwaltung von einer inkonkruenten Deckung ausgeht.


    Anm.: Sowohl Erstattungsanspruch und Umsatzsteuerverbindlichkeit sind vor dem Insolvenzantrag entstanden. Dies bringt mich also nicht weiter.

    Edit: Richtet sich mein Anspruch dann weiterhin gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen Seehofer sein Land.

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