Zwangssicherungshypothek

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    Beantragt wird die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
    Vorgelegt wird die vollstreckbare Ausfertigung eines Anerkenntnisurteils (wegen Anfechtung) in dem die Grundstückseigentümerin verurteilt wird, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin aus dem Vergleich des Landgerichts xy 5 O 56/11 vom 8.4.2010 den Betrag von insgesamt 60.000,00 Euro zu zahlen
    und die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke Flst.-Nr. 20, 3o und 40 eingetragen im Grundbuch von y Blatt Nr. 55 zu dulden.

    Kann die Zwangssicherungshypothek, wie beantragt, auf einem anderen Grundstück der Eigentümerin (Flst.-Nr. 70) eingetragen werden?

    Handelt es sich hier um zwei Ansprüche

    a) persönlicher Anspruch (gewöhnlicher Zahlungsanspruch)
    b) dinglicher Anspruch (Duldung der Zwangsvollsteckung)?

    Was meint Ihr?

    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von Ariane (21. November 2011 um 19:21)

  • Den Duldungstitel muß der Gläubiger eigentlich nur erwirken, wenn kein für die Zwangsvollstreckung ausreichender (eigener) Grundbesitz des Schuldners vorhanden ist (vgl. §§ 2, 11 AnfG). Weshalb brauchte man denn hier einen Duldungstitel, wenn man einen Zahlungstitel gegen den eingetragenen Eigentümer hat?

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (21. November 2011 um 14:07)

  • Bis 2010 war Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. 20, 30 und 40 der Ehemann der jetzigen Eigentümerin, während das Grundstück Flst-Nr. 70 bereits vor Jahren von einem Dritten an die Eigentümerin (Ehefrau) aufgelassen wurde.

    Warum neben dem Zahlungstitel gegen die jetzigen Eigentümerin auch noch ein Duldungstitel erwirkt wurde, verstehe ich nicht.
    So wie der Tenor des Urteils formuliert wurde, gehe ich jedenfalls davon aus, dass neben dem Duldungsanspruch auch ein persönlicher Zahlungsanspruch gegen die Eigentümerin besteht.

  • Kann die Zwangssicherungshypothek, wie beantragt, auf einem anderen Grundstück der Eigentümerin (Flst.-Nr. 70) eingetragen werden?


    M.E. ja, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (Titel, vollstreckbar, usw)

    Der Duldungstitel ist für die Eintragung der Sich.hyp. m.E. unmaßgeblich, er hat nur für eine eventuell beantragte Zwangsversteigerung Bedeutung.

  • Allerdings ist hier m. E. zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorzulegen, da das offenbar der eigentliche Leistungstitel ist (und auch, um einer verbotenen doppelten Hypothek vorzubeugen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen...

    Vorgelegt wird eine einfache Ausfertigung eines Vergleichs vor dem OLG. Dort heißt es u.a.: "Der Beklagte bewilligt, die Klägerin beantragt den Eintrag einer Zwangshypothek über..."

    Der Kläger-Vertreter beantragt nunmehr die Eintragung einer Sicherungshypothek und ist der Meinung dass die einfache Ausfertigung ausreichend ist, da die Eintragung zwischen den Parteien vereinbart wurde.

    Ich stehe nun total auf dem Schlauch und weiß nicht recht was ich hier machen soll.. vollstreckbare Ausfertigung anfordern???.. "umdeuten" der Bewilligung in eine einfache Sicherungshypothek??? ... :gruebel::oops:

  • Wenn sonst alles passt mit dem Vergleich, vgl. Kommentar:

    Ein gerichtlicher Vergleich, der in einem nach den Vorschriften der ZPO errichteten Protokoll wiedergegeben ist (§ 160 Abs 3 Nr 1 ZPO), ist öffentliche Urkunde iSd § 415 ZPO, § 29 Abs 1 GBO. Zum formgerechten Nachweis einer Bewilligung oder sonstigen Erklärung genügt auch der im schriftlichen Vergleichsverfahren gem § 278 Abs 6 ZPO ergangene Beschluss (KG ZfIR 2011, 212; anders Zimmer NJW 2013, 3280). Das Gericht muss aber zuständig sein. Das ist nicht der Fall, wenn nach formell rechtskräftiger Beendigung eines Rechtsstreits noch ein Vergleich protokolliert werden soll (OLG München FGPrax 2014, 107).
    (BeckOK GBO/Otto GBO § 29 Rn. 146 - 150, beck-online)

    Hätte ich kein Problem damit, dass es ganz offensichtlich keine "Zwangs-" sondern eine rechtsgeschäftliche Sicherungshypothek ist.
    Dann langt auch die Ausfertigung bzw. die beglaubigte Abschrift.

    Falls doch eine Zwangsmaßnahme beantragt ist braucht man natürlich einen vollstreckbaren Titel und nicht eine vollzugsfähige Bewilligung.
    Das ließe sich ggf. im Antrag noch klarstellen. Bei so Sachen möcht ich schon was in der Akte haben, wo der Anwalt seine Inkompetenz in der Sache offen zugibt :D

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