Verschmelzung/Vereinigung/Bestandteilszuschreibung

  • Zur versteigerungsrechtlichen Seite von Zuschreibung / Vereinigung siehe Stöber, Rdnrn. 11.3-11.6 der Einleitung und 3.9/3.10 zu § 16

  • Könntet ihr mir mal kurz beim Entwirren meiner Gedanken helfen? Ich sehe nur noch Flurstücke .....

    Ich habe hier einen Tauschvertrag, jeweils neugebildete Flst. 1/100 und 2/100, abgehend von Flst. 1 bzw 2 und zugehend zu 2 bzw. 1.

    An 1 lasten

    II/1: Dienstbarkeit A
    II/2: Dienstbarkeit B

    III/1: Grundschuld für C. Die Grundschuld hat Gleichrang mit den Dbk.

    Flst. 2 ist in Abt. II lastenfrei und in Abt. 3 mit einer Grundschuld belastet.

    Nun soll 1/100 aus den Dienstbarkeiten freigegeben werden und dafür an dem nun zu Flst. 1 zugehenden Flst. 2/100 lasten.
    2/100 soll 1 als Bestandteil zugeschrieben und mit diesem verschmolzen werden.

    Ich dachte zuerst, dass ich es in der Veränderungsspalte entsprechend vermerke, dass das Recht auch an dem zugeschriebenen und verschmolzenen Flst. 2/100 lastet. Mir ist allerdings noch nicht klar, ob wegen der Rangverhältnisse nicht Verwirrung ausgehen kann.

    Die Entscheidung des BayObLG DNotZ 1997, 398 = MittBayNot 1996, 435 = Rpfleger 1997, 102 besagt ja, dass keine Verwirrung zu besorgen ist, wenn sich die Lage aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden Karte ergibt und kein Grundpfandrecht vorgeht. Ersteres liegt vor, aber hier hat die Grundschuld Gleichrang mit den Dienstbarkeiten.
    Daher tendiere ich derzeit dazu, dass ich es so nicht eintragen kann, weil es ja bei einer Versteigerung nicht bestehen bleibt.... Oder?

    Kann man das retten, wenn Grundpfandrechtsgläubiger im Rang zurücktritt?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Grundschuld um ein Gesamtrecht handelt, das an dem einen Grundstück mit den beiden Dienstbarkeiten Gleichrang hat, während es an dem anderen Grundstück die erste Rangstelle einnimmt.

    Das wäre dann eigentlich ein Fall, der mit demjenigen, den Weber in der MittBayNot 6/2014, 497 ff unter „Entwirrung der Verwirrung? – Vereinigung und Bestandteilszuschreibung von unterschiedlich belasteten Grundstücken nach dem Gesetz zur Einführung des Datenbankgrundbuchs“
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2014_6.pdf
    abhandelt, vergleichbar ist. Auf diese Abhandlung ist im Gutachten des DNotI vom 15. September 2017, Abruf-Nr. 156481, verwiesen.

    Dort hatten die Dienstbarkeiten allerdings nicht Gleichrang, sondern Vorrang. Dazu führt Weber auf der Seite 505 aus:

    „Lastet etwa an einem von zwei Grundstücken an erster Rangstelle eine Dienstbarkeit und steht hinter dieser Dienstbarkeit eine Gesamtgrundschuld, welche am anderen Grundstück an erster Rangstelle steht, hätten die Grundschulden nach der Vereinigung zwar in Abteilung III die gleiche, im Hinblick auf die Dienstbarkeit in Abteilung II aber eine unterschiedliche Rangstelle (vgl. § 879 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Tatbestandsmerkmal der „unterschiedlichen Rangfolge“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GBO bezieht sich nach richtigem Verständnis der Norm nur auf das Verhältnis der Verwertungsrechte untereinander.92 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf eine unterschiedliche Rangfolge zwischen denselben Grundpfandrechten abstellt. Außerdem hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass eine Vereinigung nicht unzulässig sein muss, wenn eine unterschiedliche Belastung mit solchen Rechten besteht, die keine Verwertungsrechte sind.93 Ferner müssen sich in der Zwangsversteigerung auch nicht zwangsläufig Verwicklungen ergeben, wenn eine zusätzliche Belastung mit einem anderen als einem Verwertungsrecht besteht. Ob eine Verwirrung zu besorgen ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab und muss am Maßstab von § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO geprüft werden.

    2. Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO

    a) Belastung mit vorrangigen sonstigen dinglichen Rechten
    Eine Verwirrung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO ist nicht zu befürchten, wenn ein Grundstücksteil neben Grundpfandrechten lediglich zusätzlich mit einer erstrangigen Dienstbarkeit belastet ist.94 Auch eine Flurstücksverschmelzung ist in diesem Falle zulässig.95 Die Dienstbarkeit fällt in das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG), ohne in der Zwangsversteigerung zu erlöschen. Zwangsversteigerungsrechtliche Komplikationen sind daher nicht zu befürchten. Keine andere Bewertung ist auch dann angezeigt, wenn die Dienstbarkeit auf einem Grundstücksteil lastet und ihr eine Grundschuld im Range nachgeht, die wiederum auf dem anderen Grundstücksteil an erster Rangstelle steht.96….“

    Zum Gleichrang s. Seite 506: „Daher streiten die besseren Argumente dafür, keine Verwirrungsgefahr i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO anzunehmen, wenn sonstige dingliche Rechte Verwertungsrechten im Rang gleichstehen oder nachgehen.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    4 Mal editiert, zuletzt von Prinz (17. Dezember 2017 um 16:48) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Puuh, erstmal vielen Dank.

    Ich bin mittlerweile so weit:

    Beanstanden muss ich ohnehin, wegen der unterschiedlichen Belastungen in Abt. III. Da fehlen im Prinzip nur noch die Anträge.

    Wegen der Probleme beim Rangverhältnis zwischen Dienstbarkeit und Grundschuld lese ich die Abhandlung von Weber so, dass er keine Probleme mit dem Gleichrang gibt. Die unterschiedliche Bewertung von Teilflächen für den Wertersatz in der ZV geht wohl. Dann muss ich aber doch in der Veränderungsspalte kenntlich machen, dass sich die Inhaltsänderung auf das neu hinzugekommene und nun verschmolzene Flst. bezieht? So, wie ich es ursprünglich vor hatte?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ...
    Beanstanden muss ich ohnehin, wegen der unterschiedlichen Belastungen in Abt. III. Da fehlen im Prinzip nur noch die Anträge...

    Ich verstehe Deine Antwort so, dass die auf dem Grundstück Fl.st. 1 lastende Grundschuld nicht mit der auf dem Grundstück Fl.st. Nr. 2 lastenden Grundschuld identisch ist, es sich also um zwei Einzelrechte handelt.

    Wieso aber fehlen dann nur noch die Anträge ? Wenn Du wegen der unterschiedlichen Belastungen in Abt. III beanstanden musst, bedeutet das ja, dass die auf Fl.st. 2 eingetragene Grundschuld am Fl.st Nr. 2/100 bestehen bleiben soll, also insoweit keine Freigabe erklärt ist.

    Dann fehlen aber doch komplett diejenigen Grundbucherklärungen, die zur Herstellung einheitlicher Rangverhältnisse erforderlich sind. Und zwar nicht nur vom Eigentümer, sondern auch von den dinglich Berechtigten.

    Oben führst Du aus:

    „Nun soll 1/100 aus den Dienstbarkeiten freigegeben werden und dafür an dem nun zu Flst. 1 zugehenden Flst. 2/100 lasten.
    2/100 soll 1 als Bestandteil zugeschrieben und mit diesem verschmolzen werden“.

    Was soll denn dann aus der auf dem Fl,st. Nr. 2/100 lastenden Grundschuld werden? Es handelt sich um das dem Grundstück Fl.st., Nr.1 (Rest) zuzuschreibende Fl.st.. Eine Erstreckung nach §§ 1131 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB tritt nur für die auf dem Hauptgrundstück Fl.st. 1 (Rest) lastende Grundschuld ein. Diese würde dann der am Fl.st. Nr. 2/100 lastenden Grundschuld im Range nachgehen. Und wenn umgekehrt für die auf dem Fl.st, Nr. 2/100 lastende Grundschuld keine Erstreckung auf das Grundstück Fl.st. Nr. 1 eintritt, wäre dieses Grundstück nach Bestandteilszuschreibung mit diesem Recht nicht einheitlich belastet. Also muss der vom Fl.st. Nr. 1 nach Abschreibung von Fl.st. Nr. 1/100 verbleibende Rest in die Mithaft für die auf dem Fl.st. 2/100 lastende GS einbezogen und es müssen für beide Pfandrechte einheitliche Rangverhältnisse hergestellt werden, damit keine Besorgnis der Verwirrung zu befürchten ist. Das setzt sowohl die Abgabe von Grundbucherklärungen des Eigentümers, als auch der Gläubiger voraus. Dabei wäre dann gleichzeitig klarzustellen, wie es sich mit den auf das Fl.st. Nr: 2/100 zu erstreckenden Dienstbarkeiten verhalten soll. Und zwar nicht nur in Bezug auf deren Rang, sondern auch in Bezug auf die Frage, ob mit der Erstreckung auch die Erweiterung des Ausübungsbereiches einhergehen soll (s. das oben erwähnte Gutachten des DNotI vom 15.09.2017, Abrufnummer: 156481).

    Die Abgabe von GB-erklärungen unmittelbar Betroffener (Eigentümer) kann aber nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden (vgl. zuletzt OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 09.11.2017, 15 W 1859/17, Rz. 11 mwN
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-132472?hl=true

    Also ist die Zurückweisung anzukündigen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. Dezember 2017 um 05:49)

  • Entschuldige Prinz. Soviel Ausführungen, weil ich unvollständig wiedergegeben habe (hierzu: Danke an Kai für den Tipp für den Texteditor. Ich bin schier durchgedreht...)

    Die dinglich Berechtigten haben bereits zugestimmt und freigegeben. Diese Erklärungen liegen sogar vor. Sie wurden nach dem Vertrag abgegeben aber mit diesem hier eingereicht. Im Vertrag fehlt allerdings der entsprechende Antrag zur Freigabe von den Beteiligten, der Notar wurde lediglich zur Einholung entsprechender Erklärungen angewiesen.... und die Gläubiger haben natürlich nur bewilligt. Die ganze Sache ist verdammt schlampig gelaufen :mad:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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