Bewilligung Rangvorbehalt aufgrund Belastungsvollmacht?

  • Der Verkäufer hat dem Käufer Vollmacht zur Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten vor Eigentumsumschreibung erteilt.

    Der Käufer hat dann aufgrund der Vollmacht eine Grundschuld bestellt. In einer weiteren Urkunde bewilligt und beantragt er nun noch einen Vorrangsvorbehalt für eine Erbbauzinsreallast bei der Grundschuld.

    Konnte er die Erklärungen zum Rangvorbehalt aufgrund der Belastungsvollmacht abgeben oder muss der Eigentümer hier nochmal nachgenehmigen?

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage an - und schicke mal vorsichtshalber voraus, dass ich mit Erbbaurechten gaaaanz selten was zu tun habe :oops:.
    Der Erbbauberechtigte erwirbt das Grundstück, an dem das Erbbaurecht lastet. Es wurde dem Käufer (Erbbauberechtigter) vom Verkäufer (Grundstückseigentümer) Belastungsvollmacht für die Bestellung von vollstreckbaren Grundpfandrechten zugunsten beliebiger Banken, ... in beliebiger Höhe erteilt. Der Käufer bewilligt und beantragt aufgrund der Vollmacht die Pfandunterstellung des Grundstücks hinsichtlich eines am Erbbaurecht eingetragenem Grundpfandrecht und er bewilligt und beantragt in der gleichen Urkunde (aufgrund der Vollmacht) die Eintragung eines Rangvorbehalts bei der erstreckten Grundschuld für drei Dienstbarkeiten, die bereits an dem Erbbaurecht lasten, aber erst mit Eigentumsumschreibung auf den Grundschuldbesteller im Wege der Pfanderstreckung zur Eintragung gelangen?!
    Reicht die Vollmacht dafür aus?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Es läßt sich nur was zur Einweisung eines Rechts in den Rangvorbehalt aufgrund Belastungsvollmacht finden. Wenn, dann läßt sich hier eine entsprechende Auslegung nur damit rechtfertigen, dass der Eigentümer durch den Rangvorbehalt keine Nachteile erleidet. Zwingend dazugehören tut der Rangvorbehalt zur Finanzierung nicht. Würde eine Vollmachtsbestätigung verlangen.

  • Genau das waren die Punkte, über die wir hier auch unterschiedlicher Meinung waren ... und was Passendes habe ich eben nicht gefunden. Danke für die Bestätigung meiner Meinung - mal sehen, was der Notar dazu sagt ... .

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Läßt sich denn vielleicht aus dem Kaufvertrag erkennen, dass das Erbbaurecht mit Eigentumsumschreibung aufgehoben werden soll? Und dass daher alle Rechte, die bislang am Erbbaurecht gelastet haben, künftig ranggleich am Grundstück eingetragen sein sollen? Dann könnte man noch eher zu einer Auslegung neigen. Wenn sich aus dem Kaufvertrag mit der Belastungsvollmacht die entsprechende Erstreckung der Dienstbarkeiten auf das Erbbaugrundstück nicht entnehmen läßt, würde ich auch nicht auslegen.

  • Ja - genauso. Das war ja eben die andere Ansicht ... zu der ich mich aber eben nur schwer durchringen kann ... .

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!