Ersatzerbe

  • Guten Morgen,
    habe im Grundbuch ein Nachlaßproblem.
    Eheleute habe Erbvertrag gemacht, setzten sich gegenseitig ein. der Überlebende beruft die beiden Kinder(Sohn und Tochter) zu alleinigen, unbeschränkten Erben zu gleichen Teilen nach Stämmen. Weiter heißt es : "Sollte ein Kind vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls aus irgendeinem Grunde als Erbe wegfallen, so beruft der Überlebende von uns zu Ersatzerben, mithin nicht Nacherben, dessen eheliche, leibliche Abkömmlinge unter sich zu gleichen Teilen nach Stämmen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung."
    Vater ist 1988 gestorben, Mutter Juli 2010 und der Sohn August 2010.
    Der Sohn hatte eheliche Kinder aus erster Ehe (2 Söhne), die zweite Ehefrau ist Erbin mit Erbschein geworden, da er sie mit Testament eingesetzt hat. Die Söhne habeen nur den Pflichteil bekommen.
    Ich dachte jetzt, dass der Sohn nach dem Erbfall durch Tod weggefallen ist, und seine beiden Söhne aus erster Ehe als Ersatznacherben berufen sind.
    Der Notar meint jedoch, "als Erbe wegfallen" bedeutet, wenn der Sohn z.B erbunwürdig geworden wäre. Der Notar meint, die zweite Ehefrau wäre die Erbin.
    An meiner Version lässt mich zweifeln, dass wenn der Sohn z.B nicht einen Monat, sondern 5 Jhre später gestorben wäre, dann hätte er das Grundbuch schon berichtigt und die Söhne wären auch leer ausgegangen...:gruebel:

  • Der Wegfall "nach dem Erbfall" meint den Wegfall durch Erbausschlagung, Erbunwürdigkeit oder Testamentsanfechtung (vgl. § 2096 BGB sowie Palandt/Weidlich § 2094 Rn. 2). Das nach dem Erbfall erfolgende Ableben lässt sich nicht durch eine Ersatzerbenregelung, sondern nur durch die Anordnung einer Nacherbfolge regeln. Letzteres liegt nicht vor und wurde im Erbvertrag sogar ausdrücklich klargestellt.

    Der nachverstorbene Sohn war also "normaler" Miterbe und seine Erben (hier: die Ehefrau) treten als Erbeserben in seine Miterbenstellung ein.

    Der Notar hat also recht.

    Natürlich ist der anteilige Wert der Erbeserbschaft in die Pflichtteilsberechnung -ggf. auch nachträglich- einzustellen.

  • Ich habe die Sache den Nachlaßrechtspflegern gezeigt-die meinen, da keine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist, wäre das ein Indiz, dass die Voll-erbeinsetzung der Enkel gewollt ist. Man müsste auf den Erblasserwillen abstellen- die Oma wollte mit der Regelung evtl Ehepartner des Sohnes ausschließen und die Enkel als Erben berufen.

  • Ich halte die Ansicht der Nachlassrechtspflegerin für falsch. Wenn man ausdrücklich bestimmt, dass keine Nacherbfolge gewollt ist, dann ist keine gewollt, mit der Folge, dass der Notar (und Cromwell mit seinem ersten Beitrag) recht hat. Einen Erbschein kann das Grundbuchamt hier nicht verlangen.

  • Ich hatte schon einige Fälle, bei welchen Testamente entgegen ihres an sich eindeutigen Wortlauts im Sinne einer Nacherbfolge ausgelegt wurden (und dies in der Beschwerde auch hielt), weil der Erblasser den Fall, dass "über mehrere Ecken" ein ihm unliebsamer Zeitgenosse zum Zuge kam, nicht bedacht hatte.

    Ist natürlich alles eine Beweisfrage.

    Ein Mittelweg könnte im vorliegenden Fall darin bestehen, die Kinder des nachverstorbenen Sohnes zur beabsichtigten Eintragung der (Erbes)Erbfolge anzuhören. Kommen dann Einwände, würde ich die Beteiligten an das Nachlassgericht verweisen und einen Erbschein verlangen.

  • Da wir hier im Nachlass- und nicht im Grundbuchbereich sind, wäre es sicher nicht uninteressant, die (ergänzende) Auslegung weiter zu verfolgen, unabhängig davon, dass in solchen Fällen das Grundbuchamt natürlich einen Erbschein verlangen muss.

    Schade ist dennoch: Man geht zum Notar beurkunden, und danach ist man sich immer noch nicht über den Erblasserwillen sicher und braucht trotzdem einen Erbschein. Ich persönlich glaube auch, dass die Oma den Nachlass in den geradlinigen Reihen halten wollte, allerdings ist das dann völlig missverständlich ausgedrückt - was man bei einem Notar eigentlich anders erwarten sollte. Da für den weiteren Fortgang nach den Kindern ausdrücklich Vor- und Nacherbfolge ausgeschlossen wurde und der verstorbene Sohn ja zwischenzeitlich Vollerbe geworden war, muss man neben dem Erbschein von Oma eben auch noch den vom Sohn verlangen, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau des Sohnes eben Miterbin geworden ist. Den Übergang auf die Enkel, sofern der Sohn die Oma überlebt und dieser nicht ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird, hätte man eben nur über Vor- und Nacherbfolge regeln können. Aber genau so hat man das nicht beurkundet. Hier ist wohl noch erweiterter Aufklärungsbedarf gegeben.

  • Ich stimme Cromwell zu, dass manchmal aus nachlassgerichtlicher Sicht ein ganz anderes Ergebnis heraus kommen würde und sein Vorschlag, die nun leer ausgehenden Kinder zu informieren, ist ein gangbarer Weg. Ich bleibe aber dabei: Aus grundbuchlicher Sicht habe ich einen einwandfreien Erbnachweis. Der beurkundende Notar hat alle möglichen Fälle des Wegfallens geregelt und ausdrücklich klargestellt, dass k e i n e Nacherbfolge gewollt ist und falls es sich beim beurkundenden Notar und dem, der jetzt die m.E. richtige Ansicht vertritt um den selben handelt, hat man ja auch nochmals eine Bestätigung. Was hätte er noch mehr tun sollen,

    :ironie: außer vielleicht schreiben, dass dieses Ergebnis auch die zuständige Grundbuchrechtspflegerin akzeptieren soll.

  • Also die Enkel anhören ist eine gute Idee, da ich sicher bin, dass der Notar sie nicht informiert hat. Der hat einen Kaufvertrag mit der Ehefrau des Sohnes und der Schwester (als Verkäufer) und einem (fremden) Käufer gemacht, also kein Interesse an Komplikationen.
    Die Notare sind nicht identisch (Erbvertrag/Kaufvertrag)
    Die Enkel und die zweite Ehefrau haben sich mit Anwälten schon durch das Erbscheinsverfahren bezügl. des verstorbenen Sohnes gekämpft- auch da hat die Ehefrau die Kinder aus erster Ehe zuerst "vergessen" anzugeben- beim Notar hat sie die auch nicht erwähnt (hat mir der Sachbearbeiter des Notars erzählt). Ich habe einfach Bedenken, dass die Enkel auch bezügl des Grundbestizes der Oma abgefunden worden sind (Pflichtteil). Daher werde ich jetzt erst mal anhören- vielleicht sind meine Bedenken unbegründet und die Ehefrau und die Söhne haben sich bezügl. des kompletten Nachlasses geeinigt (glaube ich aber eigentlich nicht :cool:)
    Im Zweifel verlange ich dann einen Erbschein nach der Oma. Die Konsequenzen sind so weittragend, da habe ich wirklich Bauchschmerzen jetzt denn Kaufvertrag zu vollziehen.

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