Pfändungsschutz für Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit?

  • Hallo,
    habe folgenden Fall auf dem Tisch:
    Kontopfändung, kein P-Konto. Auf dem gepfändeten Konto gehen Sozialleistungen ein sowie eine Aufwandsentschädigung des DRK für die Kosten, die der Schuldnerin durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstehen. Dies sind z.B. 60-120 € im Monat, je nach dem, an wie vielen Diensten die Schuldnerin teilgenommen hat. Die Schuldnerin beantragt die Freigabe dieser Beträge. Aus der Bescheinigung des DRK steht eindeutig "Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Dienste".
    Kann ich hier nach § 850 Abs. 2 ZPO oder vielleicht nach § 850 i ZPO freigeben? Handelt es sich ggfs. um eine "sonstige Vergütung für Dienstleistungen aller Art"? Angeblich wird die Aufwandsentschädigung auf die Sozialleistungen angerechnet und bildet somit u.a. die Existenzgrundlage der Schuldnerin, dieses ergibt sich aber nicht aus den Unterlagen. Im Kommentar habe ich einen vergleichbaren Fall nicht gefunden.
    Danke!

  • Ich hätte da bei einer Freigabe schon meine Probleme - und sehe als eine Voraussetzung auf jeden Fall einen Nachweis, daß die Aufwandsentschädigung auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Im übrigen entspricht es doch gerade dem Zweck des Ehrenamtes hierfür keine Entschädigungen zu enthalten.

  • hmm, im Zöller steht zu § 850 a Nr.3: z.B. ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister, Mitglied einer kommunalen Vetretungskörperschaft oder Schöffe- das ist ja jrweils ein offizielles AMT. Ob das aber das gleiche ist, wie wenn jemand im Tierheim oder beim Roten Kreuz aus Spaß ehrenamtlich tätig ist, weiß ich jetzt nicht...

  • hmm, im Zöller steht zu § 850 a Nr.3: z.B. ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister, Mitglied einer kommunalen Vetretungskörperschaft oder Schöffe- das ist ja jrweils ein offizielles AMT. Ob das aber das gleiche ist, wie wenn jemand im Tierheim oder beim Roten Kreuz aus Spaß ehrenamtlich tätig ist, weiß ich jetzt nicht...

    Aufwandsentschädigungen die so pauschal gezahlt werden, stellen immer in irgend einer Art und Weise eine "geringe" Geldentschädigung dar. Sie werden pauschal als "Aufwandsentschdigung" gezahlt wobei keiner einen Nachweis über den tatsächlichen Aufwandsersatz haben und überprüfen will.

    Wenn jetzt ein Arbeitnehmer eine pauschale Aufwandsentschädigung für auswärtige Beschäftigung oder was auch immer erhält, fragt kein Mensch nach den mit der Aufwandsentschädigung abgegoltenen Mehraufwändungen, die durch die auswärtige Beschäftigung entstanden sind. Gleiches gilt für ehrenamtliche Bürgermeister.

    Aber warum willst Du die pauschale Aufwandsentschädigung eines Arbeitnehmers oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters pfändungsrechtlich besser stellen, als die des ehrenamtlichen DRK Helfers oder eines Feuerwehrmannes in der freiwilligen Feuerwehr?

    Es kommt natürlich nicht nur auf die Bezeichnung des Einkommens an sondern in erster Linie auf den Grund der Zahlung. Und dieser ist mit der Bezeichnung des Anspruchs voll identisch.

  • Ich denke, mein Fall passt hier ganz gut rein.
    Ich habe einen Antrag auf Pfändungsschutz vorliegen. Der Schuldner ist der ehrenamtliche Betreuer seines Vaters und hat die Aufwandspauschale in Höhe von 323,00 Euro ausgezahlt bekommen und hätte die gerne pfandfrei. Ich tendiere dazu, dem stattzugeben, oder hat jemand schwerwiegende Einwände? :)
    Vielen Dank! :)

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