Hallo Forum,
ich komm grad nicht weiter und finde nichts zu folgender Frage:
Ein GA-Mitglied beansprucht nicht nur Einsichtnahme in Verfahrens- und Schuldnerunterlagen bei dem IV, sondern auch die Anfertigung von Kopien aus dem Unterlagenbestand (auf eigene Kosten). Arg.: Das die Einsichtnahme durchführende GA-Mitglied müsse den GA, die GV, das InsGericht anhand der kopierten Unterlagen umfassend informieren/orientieren können. Der IV verweigert eine Gestattung/Duldung zur Anfertigung von Kopien; das Gericht hält es nicht für seine Aufgabe, den IV zur Gestattung der Anfertigung von Kopien anzuweisen. Da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, den IV zur Erteilung von Auskünften gegenüber anderen Beteiligten anzuhalten, verweist es auf eine gerichtliche Geltendmachung durch das GA-Mitglied.
§ 299 ZPO betrifft wohl nicht den Fall einer Einsichtnahme durch den GA und ein Rechtsschutzbedürfnis dürfte m.E. für das GA-Mitglied wegen § 58 InsO nicht bestehen.
Wer hat eine Idee?